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Krankenversicherungen bei Unterhaltszahlungen

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letzte Antwort am 04.07.2024 12:17:47 von SandraK22
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annika
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Ich möchte in der Anlage Unterhalt für die unterstützte Person die in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eintragen. Ich habe es bei der Lasche "Nettoeinkommen/Basisabsicherung" eingetragen. Dann sagt mir die Fehlerliste das dies nicht berechnet werden kann, da die Beiträge den gezahlten Unterhalt übersteigen.

Wo kann ich die Beiträge eintragen?

DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
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Sehr geehrte "annika",

die von der unterstützenden Person für die unterstützte Person übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören mit zu den „Gesamtaufwendungen" für den unterstützten Haushalt.

Prüfen Sie daher, ob die zum unterstützten Haushalt eingetragenen Aufwendungen „einschließlich der Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung" erfasst sind (Erfassungsformular Anlage Unterhalt, Registerkarte Aufwendungen für den Haushalt).

Am einfachsten gelangen Sie zu dieser Eingabestelle, in dem Sie in der entsprechenden Meldung in der Liste Fehler und Hinweise auf den Link „Unterhaltsleistungen einschließlich dieser Beiträge" klicken.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

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annika
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Vielen Dank.

Ich verstehe, dass dort der Beitrag des Unterhalts einzutragen ist.

Jedoch zahlt die Beiträge die unterhaltene Person über ihre Lohnsteuerkarte selbst. Meiner Meinung nach müsste sich das eigene Einkommen mindern. Dort kann wiederum jedoch nur das Bruttoentgelt eingetragen werden. Ich bin geneigt die KV-Beiträge vom Bruttoentgelt abzuziehen.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrte „annika",

eine Kürzung der anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person um „unvermeidbare Sozialversicherungsbeiträge" findet seit VZ 2010 nicht mehr statt (BMF-Schreiben vom 07.06.2010: „Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen", Rz 13).

Stattdessen erhöht sich der Höchstbetrag nach ​§ 33a Abs. 1 S. 1​ EStG um die für die unterstützte Person aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn für diese Beiträge bei der unterstützenden Person kein Sonderausgabenabzug möglich ist.​ Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von der unterstützenden Person gezahlt oder erstattet werden (R 33a. 1 Abs. 5 EStR).

Das amtliche Formular Anlage Unterhalt erhält die Information über die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG ausschließlich über die Zeile 11: „Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge (…) für die unterstützte Person".

Durch folgenden Klammerzusatz in Zeile 7 der Anlage Unterhalt müssen diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch in den Gesamtaufwendungen der Zeile 7 enthalten sein: „(…) Höhe der Aufwendungen (einschließlich Beträge lt. den Zeilen 11 bis 25)".

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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SandraK22
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

 

bei meiner Suche bin ich auf den doch recht alten Beitrag gestoßen, allerdings konnte ich keine vergleichbare Diskussion finden. 

 

Ich habe aktuell genau das Problem, welches Annika geschildert hat. Die unterstützende Person bezahlt Ihre Krankenversicherungsbeiträge (750 Euro monatlich) selbst und wird von meinem Mandant mit 300 Euro monatlich unterstützt. 

 

Die Krankenversicherungsbeiträge erhöhen den Höchstbetrag. Systemseitig trage ich dafür auf der Anlage Unterhalt, unter dem Reiter "Basisabsicherung" im ESt Programm die KV- und PV-Beiträge ein. 

 

Da diese (selbstgetragenen und nicht übernommenen) KV-Beiträge allerdings den Unterhaltsbetrag übersteigen, erhalte ich einen Fehler und die Datenübermittlung ist nicht möglich. Stattdessen soll ich die Gesamtaufwendungen um die KV-Beiträge erhöhen. Wenn ich das tue, wird in der Berechnung unterstellt es würde monatlich 300 Euro + 750 Euro an Unterhaltszahlungen fließen, obwohl dem nicht so ist. 

 

Wie sage ich dem Programm, dass die KV-Beiträge zwar den Höchstbetrag erhöhen sollen, aber vom Unterstützten selbst getragen und nicht vom Unterstützenden übernommen werden? 

 

Ich habe es auch mal mit den amtlichen Formularen verglichen: Dieses will in Zeile 9 die Höhe der Unterhaltszahlungen einschließlich der Beiträge zu KV und PV, die von mir (dem Unterstützenden) getragen wurden. In Zeile 43 und 45 ist auch von übernommenen Beiträgen die Rede. 

 

Vielen Dank für eine Rückmeldung! 

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Interceptor
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Bin zwar nicht der Herr Hirsch ... aber da läuft was grundsätzlich nicht richtig.

 

Die unterstützende Person zahlt monatlich 300 Euro = 3.600 Euro im Jahr.

Der Unterhaltshöchstbetrag kann sich um Beiträge zur KV/PV erhöhen.

 

... die geleisteten Unterhaltsbeiträge überschreiten aber den Unterhaltshöchstbetrag (2023: 10.908) nicht! Deshalb bedarf es keiner Eintragung in der Anlage Unterhalt bei den Beiträgen zur KV/PV. Die 3.600 Euro sind nur beim laufenden Unterhalt zu erfassen.

 

mfg

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SandraK22
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Vielen Dank für die Antwort.

 

Soweit ist mir das klar. Allerdings hat der Unterstützte in meinem Fall noch eigene Bezüge, die den Höchstbetrag mindern und es sich dann tatsächlich auswirkt, wenn der Höchstbetrag nicht um die KV/PV Beiträge erhöht wird (was bei einer fehlenden Angabe im KV/PV Bereich der Fall ist). 

 

Ich vermute, dass ich die ansetzbare agB manuell ermitteln und die Parameter dem Finanzamt separat mitteilen muss, da ich sie über die Eingabemasken von Datev nicht korrekt ins Formular eintragen kann. 

 

Falls Sie/du hier eine andere Möglichkeit siehen/siehst, bin ich um jeden Lösungsvorschlag dankbar 🙂

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Interceptor
Aufsteiger
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Eigene Einkünfte und Bezüge mindern nicht den Höchstbetrag, sondern die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen.

 

Bitte mal den § 33a EStG in ruhe durchlesen.

 

 

mfg

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SandraK22
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Ich spiele den Ball "Bitte mal den § 33a EStG in ruhe durchlesen." gerne zurück und zitiere §33a Abs. 1 S. 5 EStG, in dem es um die Anrechnung der Einkünfte geht:

 

"Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen(...)."

 

In Satz 1 wird der Unterhaltshöchstbetrag festgelegt, in Satz 2 die Erhöhung um die KV/PV --> beides zusammen ergibt die "Summe nach Satz 1 und Satz 2", die in Satz 5 beschrieben ist. 

 

Im nächsten Schritt wird dieser Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge nach Satz 5 gemindert. Dies ergibt den tatsächlichen, höchstmöglichen Unterhaltsbetrag.

 

Erst dann wird dieser mögliche Unterhaltsbetrag mit den tatsächlichen Unterhaltsleistungen verglichen, um den ansetzbaren Betrag zu erhalten.

 

Ihre Auslegung ist so also definitiv nicht korrekt. Schauen Sie gerne auch mal in Kommentaren und steuerlichen Onlinedatenbanken nach den einzelnen Berechnungsschritten. 

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Interceptor
Aufsteiger
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In § 33a (1) S.1 EStG geht es doch aber in erster Linie um die Aufwendungen - nicht um den Höchstbetrag.

 

mfg

 

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo SandraK22,

 

einen Eintrag in Zeile 43 ohne entsprechenden Eintrag in Zeile 9 sieht das amtliche Formular Anlage Unterhalt – zumindest der Formulierung nach - derzeit nicht vor:

 

  • Zeile 9:
    „Höhe der Unterhaltszahlung (einschließlich Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen laut den Zeilen 43 und / oder 74, die von der unterstützten Person als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir getragen wurden (…))“

 

  • Zeile 43:
    „In Zeile 9 enthaltene übernommene Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen für die unterstützte Person, die von ihr als Versicherungsnehmer geschuldet und von mir getragen wurden“

 

Aus demselben Grund lässt auch das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung die elektronische Datenübermittlung nicht zu, wenn in Zeile 9 ein geringerer Betrag als in Zeile 43 erfasst ist. In diesem Fall gibt das ELSTER-Modul folgenden Fehlertext aus:

 

„Fehler (ESt1A_U[1]/AW_U[1]/U_Ztr[1]/E0120103[1]):
Angaben zu Aufwendungen für den Unterhalt: Die Summe der in den Unterhaltsaufwendungen enthaltenen übernommenen Beiträge für eine Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung übersteigt die Höhe der Unterhaltszahlung. (Prüfen Sie die Eingaben im Bereich der Vordruckzeile 9 ff.)“

 

In Ihrem konkreten Fall könnten Sie überlegen, die Erklärung ggf. in Papierform einzureichen. Denn den Druck von 3.600 EUR in Zeile 9 und von 9.000 EUR in Zeile 43 der Anlage Unterhalt kann das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung nicht verhindern. Fraglich ist dann aber, wie die Finanzverwaltung mit den erklärten Beträgen umgehen wird.

 

@Interceptor:
Wegen der Diskussion, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge den Höchstbetrag oder die Aufwendungen kürzen: Hier gibt es in H 33a.1 EStH (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) ein klarstellendes „Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung“.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

SandraK22
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Hallo Herr Hirsch,

 

vielen lieben Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und die Informationen. 

 

Dann werde ich die Daten und Informationen dem Finanzamt als individuelle Anlage zur Steuererklärung übermitteln bzw. zusenden.

 

Manchmal zweifelt man dann doch an sich selbst, aber wenn es programmseitig bzw. von der Finanzverwaltung nicht anders vorgesehen ist, dann ist diese Gewissheit auch schon etwas wert 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Tag,

Sandra Kiefer

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letzte Antwort am 04.07.2024 12:17:47 von SandraK22
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