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Stromspeicher für Photovoltaikanlage - Vorsteuerabzug nach Finanzamtsregeln oder anderslautendem FG?

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letzte Antwort am 28.10.2022 08:59:52 von bnd
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Kleine-Einfraukanzlei
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Hallo zusammen, 

 

am 26.8.2022 wurde ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.2.2020 veröffentlicht (Az. 12 K 418/18), nach dem ganz grds. für einen Stromspeicher zur PVA keine VorSt abgezogen werden darf. 

 

https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/kein-vorsteuerabzug-aus-der-anschaffung-eines-stromspeichers-im-zusammenhang-mit-einer-photovoltaikanlage-83916 

 

Ich habe das bisher entsprechend des Leitfadens des BayLfSt anders beurteilt.

 

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen_2021.pdf 

 

Auch die OFD Karlsruhe sieht es ähnlich:

 

https://datenbank.nwb.de/Dokument/809166/ 

 

Insbesondere bei zeitgleichem Einbau oder beim nachträglichen Einbau des Speichers vor dem Wechselrichter (DC bzw. gleichstromseitig) kam ich oft zur Zuordnung zum estl. Betriebsvermögen, weil ich auf dieselben Grundsätze wie für die PVA selbst abstellte - und dabei i.d.R. auch für den Batteriestrom zu einer mehr als 10%igen betrieblichen Nutzung kam -> AfA als BA und etwas höhere Entnahme des selbstverbrauchten Stroms.

 

Auch zu einem VorSt-Abzug konnte ich kommen, da der gespeicherte Strom ja doch nicht nur privat verbraucht, sondern teilweise auch eingespeist wird und ich damit zu einer über 10%igen unternehmerischen Nutzung kommen konnte (spannend wir das Thema dann noch für Cloud-Lösungen - ich bin gespannt auf einen bald erscheinenden Beitrag in den NWB dazu).

Nun meine Frage an bayrische Kollegen/Innen:

 

Würdet Ihr einen bereits in den VA 2021 geltend gemachten VorSt-Abzug aus einem Stromspeicher im Zuge der Erstellung der Jahressteuererklärung 2021 rückgängig machen wegen des FG-Urteils?

 

Daran ist die FinVerw ja eigentlich nicht gebunden, oder? 

 

 

renek
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Auch zu einem VorSt-Abzug konnte ich kommen, da der gespeicherte Strom ja doch nicht nur privat verbraucht, sondern teilweise auch eingespeist wird und ich damit zu einer über 10%igen unternehmerischen Nutzung kommen konnte


Frage: Wie kommt man darauf das die Batterie in das Netz einspeist? Diese ist ja da, damit eben der Eigenverbrauch höher ausfällt als ohne!

 

Also ich persönlich würde den Batteriespeicher tatsächlich nicht zumindest 10% betrieblich sehen...

 

 

[EDIT]

 

Sonne -> Panel -> Konverter

wenn Eigenverbraucher Strombenötigen, dann Eigenverbrauch

wenn Batterie nicht voll, dann auch Batterieeinspeisung

sonst Netzeinspeisung

 

Wenn die Batterie voll ist, wird nur im Netz eingespeist.

Ist Eigenverbrauch vorhanden und wird kein Strom erzeugt, wird die Batterie genutzt.

 

Von der Batterie geht es in der Regel erst dann, wenn man wochenlang nicht zu Hause ist, damit die Batterie keinen Schaden nimmt.

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Kleine-Einfraukanzlei
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Nun ja, der Mandant speist mit der "Sonnenbatterie" in die Cloud der Fa. Sonnen. 

Sonnen selbst schreibt in seiner veröffentlichten steuerlichen Beurteilung:

KleineEinfraukanzlei_0-1666789817604.png

 

Wie gesagt, warte ich auf einen NWB-Beitrag zum Thema Strom-Cloud, um das abschließend zu beurteilen (auch mit dem FA bin ich im Austausch). Ich wollte nur allgemein wissen, wie Kollegen/Innen mit dem VorSt-Abzug von Speichern umgehen.

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renek
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Ah, naja. Ich finde das aber schon sehr abstrakt wie das sonnen hier schreibt. Wenn ich das Recht eingeräumt bekomme einen Dienstwage privat zu nutzen muss das ja auch nicht passieren.

 

Meines Erachtens nach müsste für eine 10%-Prüfung der Speicher geprüft werden. Nämlich wieviel kWh hat er gespeichert und wie wurden diese verbraucht. Das geht ja aus der Aussage von sonnen gar nicht klar genug hervor.

 

Aber das sollten Ihre StB-Kollegen genauer beurteilen. Würde ich die Vorabprüfung als MA einer Kanzlei machen hätte ich hier schon ein wenig Schmerzen. Bleibt da nur die Hoffnung das der MA des FA nicht technisch versiert ist. Und vielleicht haben ja die StB von sonnen hier eine Beurteilung vorgenommen die Sie bekommen können...

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christiankunz
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Angesichts der unangenehmen Eigenschaft des Solarstroms, hauptsächlich dann zu fließen, wenn man ihn nicht braucht, rentiert sich in vielen Fällen eine PV-Anlage überhaupt nur dann, wenn ein Speicher dabei ist. Dann handelt es sich m. E. von vorneherein um ein einheitliches Investitionsobjekt – völlig unabhängig davon, ob frisch geernteter oder gespeicherter Strom ins Netz gespeist wird. Letzteres bleibt in meinen Augen  immer nur ein zusätzliches, notdürftiges Hilfsargument.

 

Grüße aus München

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Steuerfuchs27
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Ich sehe hier wie das FG notwendiges privat Vermögen also nix vorsteuer. 

 

Zweck der Batterie ist nicht die Einspeisung sondern eingespeist wird der Überschuss wenn die Batterie voll ist. 

 

Hinsichtlich deines akuten Problems würde ich die Entscheidung dem mandanten überlassen denn er trägt den zinsschaden  

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bnd
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Hallo,

 

eine kurze Meinung zum Thema, die keine steuerliche Beratung ist und diese auch nicht ersetzt.

 

Das Urteil des FG sollte m.E. keine Bindung für andere Sachverhalte, als den dort beurteilten, bewirken. §110 FGO

Zum Thema Finanzrechtsprechung: https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/bfh-rechtsprechung/

 

Soweit die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass bei gleichzeitigem Erwerb und Betrieb von PV-Anlage und Stromspeicher ein einheitliches Zuordnungsobjekt i.S.d. UStG vorliegt, sehe ich keine Gründe, die eine Abweichung zum Nachteil des Steuerpflichtigen rechtfertigen. Ein nachträglicher Einbau wird von der Finanzverwaltung anders beurteilt, als nachträgliche Herstellungskosten und damit eigenständiges Zuordnungsobjekt.

 

Insoweit sollte A 15.2c Abs. 9 UStAE einschlägig sein:

Zuordnungsobjekt

(9) 1Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b ist grundsätzlich jeder Leistungsbezug, d. h. jeder bezogene Gegenstand und jede bezogene sonstige Leistung im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstands. 2Dies gilt auch für Erhaltungsaufwendungen, weil die Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem Gebrauch und seiner Erhaltung einer getrennten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen. 3Erhaltungsaufwendungen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden, sind umsatzsteuerlich weiterhin wie Erhaltungsaufwendungen zu behandeln.

  1. (Zeitlich gestreckte) Herstellung eines einheitlichen Gegenstands:
    1Bezieht der Unternehmer sonstige Leistungen und Lieferungen zur Herstellung eines einheitlichen Gegenstands, ist dieser herzustellende bzw. hergestellte Gegenstand endgültiges Zuordnungsobjekt. 2Bei dieser Zuordnung ist bereits auf die im Zeitpunkt des Bezugs bestehende Verwendungsabsicht für den fertig gestellten Gegenstand (z. B. das zu errichtende Gebäude) als Summe der im Rahmen seiner Herstellung bezogenen Leistungen abzustellen. 3Bei Anzahlungen für eine Leistung ist entsprechend zu verfahren. 4Nach dem Grundsatz des Sofortabzugs ist für den Vorsteuerabzug die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs entscheidend. 5Ändert der Unternehmer während eines zeitlich sich über einen Veranlagungszeitraum hinaus erstreckenden Herstellungsvorgangs (gestreckter Herstellungsvorgang) seine Verwendungsabsicht, führt dies aus Vereinfachungsgründen nicht zu einer sofortigen Einlage oder Entnahme der zuvor bezogenen Leistungen für die Herstellung des einheitlichen Gegenstands. 6Zu der Frage, inwieweit der Unternehmer in diesen Fällen den fertig gestellten einheitlichen Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat, vgl. Absätze 14 bis 19.

  2. Nachträgliche Herstellungskosten:
    1Die Begriffe Herstellungskosten und nachträgliche Herstellungskosten sind grundsätzlich nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. 2Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 6). 3Nachträgliche Herstellungskosten sind getrennt vom ursprünglichen Herstellungsvorgang zu betrachten. 4Sie bilden deshalb ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, über dessen Zuordnung anhand der Tätigkeiten zu entscheiden ist, denen die nachträglichen Herstellungskosten konkret dienen oder dienen sollen. 5Wird im Rahmen einer nachträglichen Herstellungsmaßnahme ein bestehendes Gebäude um neue Gebäudeteile erweitert (z. B. durch Aufstockung, Anbau oder Vergrößerung der Nutzflächen), ist dementsprechend für die Zuordnung der nachträglichen Herstellungskosten ausschließlich auf die Verwendungsverhältnisse in den neuen Gebäudeteilen abzustellen. 6Dies gilt entsprechend für Aufteilungsobjekte im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 7 Satz 12).

 

Kurze Ergänzung: 

Persönlich gehe ich davon aus, dass im Zusammenhang mit den geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel ein neues bzw. ergänzendes BMF-Schreiben ergehen wird, das auch in diesem Fall für Klarheit sorgen könnte.

renek
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@christiankunz  schrieb:

Angesichts der unangenehmen Eigenschaft des Solarstroms, hauptsächlich dann zu fließen, wenn man ihn nicht braucht, rentiert sich in vielen Fällen eine PV-Anlage überhaupt nur dann, wenn ein Speicher dabei ist. Dann handelt es sich m. E. von vorneherein um ein einheitliches Investitionsobjekt – völlig unabhängig davon, ob frisch geernteter oder gespeicherter Strom ins Netz gespeist wird. Letzteres bleibt in meinen Augen  immer nur ein zusätzliches, notdürftiges Hilfsargument.


Ja, das Sonne strahlen muss ist schon echt doof 😂

 

Nein, PV-Anlage kann sich auch ohne Speicher lohnen. zudem geht es da primär auch nur um die private Nutzung, nicht um die zu vergütende Einspeisung. Bei Volleinspeiser wird es auch nicht mehr Strom wenn sie einen Speicher haben...

 

Und wie ist es wenn Sie sich nach bspw 1 Jahr dazu entscheiden? Also wenn ich ein Auto und einen Autokindersitzkaufe (der für mich dazu gehört um mein Kind zu befördern) handelt es sich auch um ein einheitliches Investitionsobjekt? Die Frage soll nur verdeutlichen das ich diese Argumentation so nicht sehe.

 

@bnd 

Diese Argumentation lass ich gelten und finde das auch gut. Alleine betrachtet würde ich aber eben nicht auf VoStA bei einem Speicher kommen. Damit ist aber auch klar, wer bei der PV keinen Speicher dazu nimmt sieht danach alt aus...

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Koppelfeld
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Hallo ! 

Mir ist nicht klar, wieso ein "Sachzusammenhang" zwischen PV-Anlage und Batteriespeicher bestehen muß.

 

Die subtilen steuerlichen Argumentationen im Thread erschließen sich mir nicht.

 

Weil wir aber im Rahmen eines "Erbes" aus einem früheren Leben, Anlagenbau betreiben, haben wir

- Kunden, die einen (teilweise richtig großen) Batteriespeicher betreiben

- Kunden, die PV-Anlagen betreiben ohne Batteriespeicher

- Kunden, die PV-Anlagen betreiben mit Batteriespeicher

 

Der Batteriespeicher, im industriellen Bereich, ist enorm wichtig im Zusammenhang mit dem angehängten "Energiemanager":

- Er kann Lastspitzen abfangen.   Anhand der Lastspitzen bestimmt der Energieversorger sein Bereitstellungsentgelt.

- Er kann bei geringer PV-Leistung nachts günstig aus dem Netz nachladen

- Er kann den Blindstrom wegkompensieren, bspw. bei Pressen, die häufig im Leerlauf rotieren

- Er kann "off grid" Netzausfälle überbrücken

- Er kann kurzzeitig mehr Leistung bereitstellen als der Versorger es könnte

- Er kann, dem Gleichstromzwischenkeis sei es gedankt, die von der PV-Anlage erzeugten Störungen eliminieren

 

Diese Punkte haben sich in der Vergangenheit in der Praxis als sehr "handfeste" Vorteile erwiesen.

 

Natürlich ist es schön, wenn jetzt noch zusätzlich Energie aus der PV-Anlage zum Eigenverbrauch gespeichert werden kann.

 

Aber einen unmittelbaren technischen Zusammenhang zwischen PV und Batteriespeicher sehe ich jetzt erstmal nicht.

 

 

Nebenher, ganz dumme private Frage:

 

Muß ein Unternehmen eigentlich den selbsterzeugten Strom "versteuern" ?

 

Wenn er ins Netz einspeist (sofern man ihn nicht abregelt), dann entstehen Einkünfte, die ggfs. Steuern auslösen.

 

Wenn er aber alles schön im eigenen Akku speichert, dann sollte das doch abgabenneutral sein ?   Oder ?

Ich frage, weil wir ja in Deutschand sind, und da halte ich alles für möglich.

--
Hans Bonfigt

Wenn der Kaiser nackt ist, ist der Kaiser nackt.
Steuerfuchs27
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Also erstmal gehe ich davon aus wir reden vom 1 Mann Investor der das auf sein Heim stellt. 

 

Hier gilt der obige Satz 

Bei Volleinspeiser wird es auch nicht mehr Strom wenn sie einen Speicher haben...

Demnach kann es in diesem Fall nicht dem Betrieb dienen sondern nur dem privaten Gebrauch. 

 

Bei industriellen Anlagen ist das ganz anders zu beurteilen. 

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bnd
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Hallo Koppelfeld,

 

die bisherigen Antworten beziehen sich auf eine allgemeine Meinung zur Fragestellung unter der Annahme, dass es sich um eine Anlage handelt, die ein neues Einzelunternehmen begründet (oder im Rahmen der Liebhaberei ertragsteuerlich unbeachtlich bleibt). Die Meinung der Finanzverwaltung hinsichtlich eines Zusammenhanges zwischen Speicher und PV-Anlage resultiert aus dem UStAE und den dortigen Anweisungen (leider keine sehr befriedigende Antwort).

 

Um den Begriff von @Steuerfuchs27 aufzunehmen: Bei industriellen Anlagen hat eine Beurteilung natürlich unter den Gesichtspunkten des jeweiligen Sachverhaltes zu erfolgen.

 

Nachfolgend mal ein paar Beispiele, die bei einer Beurteilung zu beachten sind. Eine steuerliche Beratung zum Sachverhalt kann auf diesem Wege natürlich nicht erfolgen, sondern die Beispiele sollten nur die Bedeutung von Feinheiten darstellen.

 

Bei Einzelunternehmen ist u.A. zu prüfen, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, siehe z.B. OFD Nds vom 22.02.2016. Für "Firmen", die Kraft Gesetz einen einheitlichen Gewerbebetrieb betreiben, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach den gesamten steuerlichen Verhältnissen. Die Anschaffung bzw. Nutzung eines Batteriespeichers für eigenbetriebliche Zwecke ist grundsätzlich wie die Anschaffung eines jeden anderen Wirtschaftsgutes zu beurteilen.

 

Im Allgemeinen ist der selbst erzeugte Strom nicht unmittelbar zu versteuern - aber:

1. Entnahme für Zwecke außerhalb des Betriebes sind ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. 

2. Einspeisevergütungen sind ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen.

3. Der (durch das Unternehmen) selbst erzeugte Strom mindert die Aufwendungen, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (da weniger Strom eingekauft wird; stattdessen sind die tatsächlichen Aufwendungen der PV-Anlage, z.B. Abschreibungen, zu berücksichtigen) und erhöht daher u.U. die Steuerlast.

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letzte Antwort am 28.10.2022 08:59:52 von bnd
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