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Vorsteuerabzug auf OSS-Umsatzsteuer ?!

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letzte Antwort am 04.04.2025 09:30:30 von EvaH20
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deusex
Allwissender
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Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer über ihren privaten Zugang Artikel bei Amazon bestellen, welche sodann betrieblich genutzt werden.

Diese Belege werden dann via Einlage in der Buchführung als Betriebsausgaben erfasst.

 

Nun besitzt eine GmbH kein Amazon-Konto, aber der Geschäftsführer ein privates Amazon-Konto, über welches er regelmäßig Artikel bestellt, die unter die Kleinbetragsregelung des UStG fallen; insofern wäre der Rechnungsadressat für den Vorsteuerabzug nicht relevant.

Er legt also den Rechnungsbetrag aus und die Rechnung fließt in die Buchführung der Gesellschaft.

 

Nunmehr werden vermehrt Rechnungen nach den OSS-Regelungen ausgestellt, welche aus dem EG-Ausland stammen, jedoch die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist, welche wiederum vom "Ausländer" angemeldet, bezahlt und an Deutschland weitergeleitet wird.

 

Insofern handelt es sich um eine (in D) gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, die übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug wären erfüllt und ich wäre geneigt, den Vorsteuerabzug vorzunehmen; obgleich mich dabei ein seltsames Gefühl beschleicht. Habe ich diesbezüglich Grundsätzliches übersehen ?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 43
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@deusex  schrieb:

 

Nun besitzt eine GmbH kein Amazon-Konto, aber der Geschäftsführer ein privates Amazon-Konto, über welches er regelmäßig Artikel bestellt, die unter die Kleinbetragsregelung des UStG fallen; insofern wäre der Rechnungsadressat für den Vorsteuerabzug nicht relevant.

 


Ein fehlender Rechnungsadressat ist nicht relevant. Bei einem falschen Rechnungsadressaten gibt es auch bei Kleinbetragsrechnungen keinen Vorsteuerabzug.

 

 

 

Und bei Amazon-Rechnungen sollte die Bestellung immer über ein Business-Konto erfolgen, da ansonsten selbst bei einer Rechnung mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer nicht sichergestellt ist, dass diese korrekt und abzugsfähig ist. Siehe hierzu Ausführungen unter Gelöst: Amazon-Rechnung mit USt-Id aus Luxemburg richtig v... - DATEV-Community - 270574

 

 

deusex
Allwissender
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Hallo Herr Lutz,

 

danke für die schnelle Rückmeldung.

 

Tja, in Bezug auf das Business-Konto beten und bitten wir schon seit Äonen . . .

 

Bezüglich einer Differenzierung zwischen "keinem" und "falschem" Adressaten kann ich allerdings weder dem §15 UStG, noch dem §33 UStDV einen Hinweis entnehmen.

 

Ich tue mir da schon schwer, eine unterschiedliche Behandlung einer Kleinbetragsrechnung mit "falschem" zu einem "fehlenden" Adressaten, vorzustellen.

 

Hätten Sie da noch eine weiterführende Quelle, wie BMF oder Urteil. 

 

Ich kann mir hier nur vorstellen, wenn ein Adressat angegeben ist, dass damit die Voraussetzung zur Kleinbetragsrechnung, nämlich das Weglassen des Adressaten, nicht erfüllt wäre und somit keine Kleinbetragsrechnung vorliegt...

 

edit: Scheint so lt. diversen Quellen tatsächlich lt. letztem Absatz zu sein.

 

Danke nochmals für Ihren Hinweis.

 

 

 

 

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 43
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Hallo deusex,

 

letztlich ergibt sich der fehlende Vorsteuerabzug m.E. schon aus § 15. Ich kann danach die Vorsteuer abziehen, für Leistungen, die für mein Unternehmen in Anspruch genommen wurden. Wenn aber der Rechnungsaussteller bestätigt, dass die Leistung an den Geschäftsführer erbracht wurde, ist diese Leistung also auch nur an ihn erbracht (und nicht an die GmbH).

 

Und die Ermächtigung in § 14 Absatz 6 Nr. 3 UStG (die Voraussetzung für die Anwendung von § 33 UStDV ist) bezieht sich nur darauf, dass bestimmte Angaben weggelassen werden dürfen. Von falschen Angaben ist auch hier nicht die Rede.

 

Und für Lieferungen im Fernverkauf gilt §33 UStDV übrigens gar nicht. § 33 Satz 3 UStDV sagt hierzu:

 

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c ... des Gesetzes.

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

mehrkaffee
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 43
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Wenn es sich um eine Leistung/ Lieferung zwischen zwei Unternehmern aus zwei unterschiedlichen EU Ländern handelt (Standardfall), dann wäre die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen (Leistungsempfänger schuldet die USt - entweder nach 3a Abs. 2 oder es ist eine i.g. Lieferung gem. §6a).

 

Wenn dann doch deutsche USt auf der Rechnung steht, dürfte es sich um unzutreffend ausgewiesene USt handeln, die man nicht/nie als Vorsteuer geltend machen kann.

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shasieber
Einsteiger
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Nachricht 6 von 43
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Zu dem ganzen Thema hätte ich auch mal eine Praktikerfrage:

 

Ich habe bei einem Mandanten im 1. Quartal 2022 einige dieser falsch ausgestellten Amazon-Rechnungen, weil der Mandant die USt-ID-Nr. leider erst im Februar bei Amazon eingegeben hat. Es wären normalerweise alles innergem. Erwerbe für unseren Mandanten. Wie erfassen Sie diese Rechnungen in der Buchhaltung? Den Nettobetrag als igE z.B. auf Konto 3425 EU-Erwerb 19% VSt/USt (SKR03) und die falsch ausgewiesene 19%-ige VSt auf 3660 Nicht abz. VSt? 

 

Ich habe schon etliche Seminarskripte und das Internet nach Buchungsbeispielen durchforstet, aber leider finde ich dazu gar nix.

 

Schon mal danke vorab für eine Rückinfo.

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bodensee
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Nachricht 7 von 43
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Habe ich das falsch im Kopf ? 

 

Die OSS Regelung betrifft doch ausschließlich B2C. 

 

Damit folgt die Leistung wurde an den GF privat ausgeführt.  Damit kein Zusammenhang zum Unternehmen und keine chance auf Vorsteuerabzug. 

 

Wenn es denn eine B2B Leistung wäre hatte der GF ja bei der Bestellung die UST- ID der GmbH angeben können und dann hätte er mit Sicherheit eine Rechnung ohne Ust erhalten. 

 

Oder habe ich da jetzt etwas völlig quer im Kopf. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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guenther
Erfahrener
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Das Problem haben wir häufig bei Einzelunternehmern. Diese bestellen irgendwo im Internet, ggf. Amazon und bekommen eine Rechnung mit 19% USt.

 

Ich behaupte mal, dass in der Praxis hier in den meisten Fällen "ganz normal" Vorsteuer abgezogen wird.

 

Kein Steuerberater kann jede Buchführung im Detail so prüfen. Da wird einiges schiefgehen.

 

Ich bin mal gespannt auf die erste USt-SP zu dem Thema.

mfg Thomas Günther
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deusex
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Nachricht 9 von 43
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Der Sachverhalt beschreibt letztlich das Bestellen des Einzelunternehmers/Geschäftsführers FÜR von Produkten für seine GmbH, die aus egal aus welchen Gründen, keinen business-Zugang zu Amazon hat.

 

Insofern greift OSS, weil keine USt-ID beim Käufer vorliegt und der Ausländer die deutsche Umsatzsteuer berechnen, anmelden und abführen muss.

 

Nichts anderes macht ein Mitarbeiter, der bspw. Einkäufe für die Firma tätigt, das Firmenfahrzeug tankt, beim Baumarkt etwas für die Firma kauft . . . . und die Gelder verauslagt.

Diese Situationen sind, zwar im Inland ausgeführt, aber allgegenwärtig. 

 

 

 

 

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deusex
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Wie das in der Praxis gehandhabt wird (siehe Vorredner), ist erst mal nicht relevant, da es letztlich nur darum geht, wir es rechtlich korrekt zu beurteilen ist.

 

In der Praxis mag dies dem Prüfer vielleicht durch die Lappen gehen, aber man bewegt sich bei Kenntnis des Sachverhaltes und einem bewussten Vorsteuerabzug, obgleich keiner zulässig wäre, im Bereich der Steuerhinterziehung.

 

Ich sehe hier schon eine Sorgfaltspflicht des Steuerberaters, der entsprechende Handlungsanweisungen an seine Mitarbeiter/innen ausgeben muss. 

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deusex
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fehlende Vorsteuerabzug m.E. schon aus § 15. Ich kann danach die Vorsteuer abziehen, für Leistungen, die für mein Unternehmen in Anspruch genommen wurden. 

 

Nun, da würde ich schon drüber streiten, an wen die Leistung im Auslageverfahren tatsächlich erbracht wurde, aber natürlich hätten Sie da schon recht, würde das greifen und die Subsumtion wäre im ersten Absatz der Norm §15 beendet.

 

Und für Lieferungen im Fernverkauf gilt §33 UStDV übrigens gar nicht. § 33 Satz 3 UStDV . . .

Insofern haben wir nun zum Einen den "falsche ist nicht gleich fehlender Angabe zum Rechnungsadressaten" sowie §33 Satz 3 UStDV, welches m.E. den Vorsteuerabzug ausschließt.

Das passt für mich nun schon so. Danke.

 

Jetzt ergänze ich gerne den Sachverhalt noch gerne darum, dass die Gesellschaft Rechnungen aus dem EG-Ausland (Amazon) mit deutscher USt erhält, weil keine USt-ID hinterlegt ist bzw. keinen business-account vorliegt; unabhängig davon, ob Kleinbetragsrechnung oder nicht.

 

Rechnungsadressat ist korrekt benannt ist; der CEO ist lediglich innerhalb der Adresse namentlich (z.Hd.) aufgeführt.

Der Rechnungssteller hat zwar korrekt udn nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, aber muss sich wohl dennoch die Frage nach nach §§14, 14c i.V. §15 UStG stellen ?!

 

 

 

 

 

 

 

 

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deusex
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Wenn es denn eine B2B Leistung wäre hatte der GF ja bei der Bestellung die UST- ID der GmbH angeben können und dann hätte er mit Sicherheit eine Rechnung ohne Ust erhalten. 

 

Nee, das stimmt schon, wie Sie das "im Kopf haben".

 

Hätte, hätte . . . hat er aber nicht und gesetztenfalls, ein Unternehmer hat keine USt-ID (weil nie notwendig und nie beantragt), was durchaus nicht selten der Fall ist, erhält er zwangsweise eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer via OSS.

 

Das Phänomen tritt ja nun tatsächlich erst mit den internationalen Marktplätzen auf und keiner schaut doch zwischenzeitlich, wo der Lieferant sitzt.

 

Selbstverständlich ist ihm anzuraten, eine USt-ID zu beantragen (lassen) und diese zu verwenden, aber für die bereits vollzogenen Geschäftsvorfälle ist die Katze auf dem Baum.

 

Ich selbst hätte vor Jahren nie gedacht, eine USt-ID-Nummer für die Kanzlei zu benötigen, hatte die aber bereits "präventiv" damals beantragt und später auch den business-account bei Amazon aktiviert. Heute bin ich doch sehr erstaunt, was ich alles "steuerfrei" geliefert bekomme . . .

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bodensee
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Nun ich habe die Ust - Id nummer vor allem wg. meiner Homepage beantragt, da ich die im Impressum haben wollte und nicht meine Steuernummer. 

 

Aber die Nichtverwendung - wenn er denn eine hätte- der Ust ID signalisiert eben private Verwendung und damit kein Vorsteuerabzug. 

 

Wenn er noch keine hat wird bei Amazon schwierig- ich weiss - nachschieben ich meine das hätte ich in der Kanzlei auch schon mal gehabt und hat funktioniert aber lästig und vermutlich lohnt es sich dann nicht. Da ich kein Freund von Amazon bin keine Ahnung ob alternativ eine deutsche Steuernummer hätte angegeben werden können mit dem entsprechenden dt. FA.  

 

Und mein Credo wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug möchte, dann muss er sich halt auch an die Spielregeln halten die der Gesetzgeber/EU aufgestellt hat, wenn nicht sind die Konsequenzen eindeutig. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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bodensee
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@deusex  schrieb:

fehlende Vorsteuerabzug m.E. schon aus § 15. Ich kann danach die Vorsteuer abziehen, für Leistungen, die für mein Unternehmen in Anspruch genommen wurden. 

An dieser Stelle des § 15 wäre für mich - wäre ich Prüfer, was ich Gott sei Dank nicht bin- Schluss mit der Subsumtion. 

 

Und gegen das Argument eben nicht für sein Unternehmen auch wenn die Rg. adresse drauf steht wird schwierig anzukommen sein. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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deusex
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Stellen Sie sich vor, der einzige GesGesch einer Handwerks-GmbH bestellt online Zubehör für Baumeißel oder Ähnliches in Italien, hat aber keine USt-ID, weil man das bisher nicht brauchte.

 

Also die Diskussion mit dem Prüfer führe ich gerne und bin gespannt, was dann an Fakten auf den Tisch kommen, zumal, wenn noch auf der Rechnung "Handwerks-GmbH, c/o GesGesch und die richtige Adresse aufgeführt ist". Hier kann m.E. maximal ein §14c entstehen.

 

So leicht kommt man mit allein dem Fünfzehner m.E. nicht raus, aber leider bin ich da nicht tief genug im Thema diesbezüglich, jedenfalls tut man wohl gut daran, seinen Mandanten hier intensiv zu beraten und entsprechende Handlungsanweisungen für die Buchhaltung ausgeben.

 

Nicht zuletzt werden über die business-accounts auch Artikel mit außerunternehmerischen Verwendung erworben, die "steuerfrei" geliefert werden und zumindest, der "EG-VSt-Abzug" bei der Buchung ausbleiben muss.

 

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bodensee
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Kein Problem, den Fall hatte ich exakt mit Italien. Lebensmittel dort im mittleren 4 stelligen Bereich bei Metro gekauft ohne Ust ID.  Natürlich war zuerst ital. Ust ausgewiesen. 

 

Mein nachhaken und nachliefern zuerst der dt. Steuernummer und dann nach Ergehen der Ust -Id hat dann zur Rg. korrektur geführt. 

 

Das in der Praxis da jede Menge Fehler im System sein werden, sei es das die Ust nicht abgeführt wird , sei es das ein Vorsteuerabzug zu Unrecht vorgenommen wird, weil halt die Ust ID im Account hinterlegt ist und daher privates betrieblich wird, das ist befürchte ich nicht nur Ihnen und mir klar, sondern auch den Finanzverwaltungen und der EU. 

 

Und wie immer diskutieren können Sie und ich mit den Prüfern viel, letztlich kann das FA wie immer den belastenden Bescheid erlassen und dann kann sich der Stpfl. via Rechtsbehelfsverfahren und Klage versuchen durchzusetzen. Nur damit ist in aller Regel niemand geholfen. Daher gehört es für mich dazu in den Buchhaltungen entsprechend nachzuhaken. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
deusex
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Daher gehört es für mich dazu in den Buchhaltungen entsprechend nachzuhaken. 

Exakt. Das Problem möchte ich auch ungern erst entstehen und ggf. anhäufen lassen. Es liegt an uns, unsere Mandanten in die Spur zu bekommen und ich möchte mich später auch nicht rechtfertigen müssen, warum man hier nicht hingewiesen hat.

 

Habe diesen Sachverhalt heute in ein Mandantenrundschreiben aufgenommen, um den Verwaltungsaufwand und Rechnungskorrekturen möglichst gering zu halten. So wurde es wenigstens schriftlich "gesagt".

Jedenfalls mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen aus dem Ausland mit deutscher Umsatzsteuer nicht in Frage kommt. Hiermit ist man dann zumindest der Informationspflicht gerecht geworden.

 

Bleibt zu hoffen, dass unsere Mandanten in eigenem Interesse danach schauen, denn hier können durchaus respektable Beträge entstehen, bei denen ich nicht einfach "beide Augen zudrücken" möchte.

 

Insofern buchen wir zunächst ohne Vorsteuer, und weisen nochmals drauf hin; wenn dann eben nichts mehr kommt, bleibts eben ohne.

 

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Micha783
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Hallo in die Runde, bevor ich ein neues Thema aufmache, würde ich diesen Thread benutzen, da es in die gleiche Richtung geht. Vielleicht kann @deusex oder eine andere kompentene Person😉 mir weiterhelfen.

 

Unsere Metallbaufirma hat in Österreich EDV bestellt und auch im Bestellprozess die USt-ID angegeben. Der Lieferer hat diese auf der Rechnung auch vermerkt sowie unsere Firmenanschrift als Rechnungsempfänger. Vom Lieferer die USt-ID ist auch da. Jedoch werden 19% deutsche Umsatzsteuer berechnet, obwohl eindeutig B2B. Daher kommt nun das OSS-Verfahren bei uns zur Anwendung, weil der Lieferer nicht auf den Rechnungskorrekturwunsch reagiert 😓. Es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb das ist klar, Vorsteuer will ich eh nicht buchen. Nur, muss ich tatsächlich noch einmal den Erwerb besteuern? Ich bin ja in der Steuerpflicht, richtig?

 

Danke schon einmal, Micha.

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deusex
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Hallo @Micha783 ,

 

bezahle nur die Nettorechnung und verlange eine korrekte Rechnung ohne gesonderten USt-Ausweis.

 

Die Erwerbsteuer ist nur im b2c möglich und nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

 

Insofern wärt ihr durch die Vorsteuer mit echten, zusätzlichen Kosten belastet.

 

Meine Einschätzung...

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Micha783
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Danke für deine Antwort!

Die Rechnung wurde schon per Vorkasse bezahlt und auf mehrere Rückfragen zur Rechnungsberichtigung auf Netto wird nicht geantwortet.

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deusex
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Würde mal den Vorsteuerabzug geltend machen und dem Finanzamt gleichwohl die Rechnung überlassen, mit der ausgewiesenen USt.
Bin mir nicht sicher, aber grundsätzlich wäre diese doch abzugsfähig . . .  denn §15 (1) Nr. 3 UStG wäre zunächst ja erfüllt.

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird zunächst die Erwerbsteuer in die Voranmeldung aufgenommen und mit dem Vorsteuerabzug wieder "neutralisiert".

 

Allerdings möchte ja der deutsche Fiskus die USt und nicht nur die VSt gewähren, insofern führt die übliche innergemeinschaftiche Erwerbs-Buchung zu dem Ergebnis, dass zunächst der höhere Bruttobetrag wieder als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, die USt und VSt hieraus errechnet wird. Also USt auf USt !

 

Auf dem überzahlten Betrag bleibt ihr also sitzen, weil das deutsche Finanzamt auf die USt nicht verzichten wird; der Österreicher muss die USt indes als unberechtigt ausgewiesene USt abführen. Wird ihm aber egal sein, da er sie ja kassiert hat .. .

 

 

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Micha783
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Das lohnt sich bei knapp 1.500 EUR Rechnungsbetrag nicht wirklich. Ich wollte daher wissen, ob wir tatsächlich noch einmal den Erwerb besteuern müssen und deine Antwort ist ja, wenn ich es richtig verstanden habe.

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deusex
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"Lehrgeld" ! Fürs nächste Mal wisst ihr jedenfalls Bescheid.

 

btw.: Wenn wir formell falsche Eingangsrechnungen bei unseren Mandanten finden, die noch nicht bezahlt wurden, geben wir ebenfalls den Hinweis, nur den Nettobetrag zu bezahlen, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wurde; das geht dann recht zügig. Wenn bereits bezahlt ist, ist auch gleichwohl das beste Druckmittel weg.

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_JuliaBorowski_
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@deusex  m.E. nach darf die Vorsteuer gar nicht gezogen werden, wenn die Amazon Rechnung aus dem EU-Land mit MwSt. ausgewiesen ist. Normalerweise gilt doch bei dem B2B Geschäft das Reverse-Charge Verfahren. Ist die Rechnung so nicht ausgestellt, darf die MwSt. auch nicht gezogen werden und der Betrag muss als Bruttobetrag im Aufwand gebucht werden.

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salzinger
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@Micha783 

Ist sicher, dass die Ware von Österreich nach Deutschland geliefert wurde?

Oder evtl. aus einem deutschen  Lager.

 

Eine andere Möglichkeit, wäre ein Streckengeschäft (Drop Shipping) d.h. Lieferant lässt direkt von Hersteller oder Großhändler versenden.

 

Dann könnte die dt. USt auch korrekt sein.

deusex
Allwissender
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Hier handelt es sich lt. @Micha783 um eine innergemeinschaftliche Lieferung von Hardware, die von Österreich nach Deutschland versandt wurde.

 

§13b UStG ist hier nicht anwendbar.

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Micha783
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@salzingerJa, kommt lt. Trackingnachweis eindeutig aus Österreich.

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martinkolberg
Meister
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Konkreter Fall:
- Deutsche GmbH bestelle Deko- Artikel bei z.B. Günstig.de 

- Vorauskasse nach Adreßeingabe im deutschen Portal.

- Rechnung auf deutsch per email mit UST-ID aus der Niederlande, und der OSS- 19% MwSt.

- Ansonsten alles OK. (Betrag kleiner 250 EUR)

 

Woher die Ware kommt, ist der Buchhaltung nicht bekannt.

 

Bei einem Absender aus Deutschland wäre die Rechnung zu 100% OK, und der DATEV- Buchungs- Assistent zieht auch die 19% VST.

 

Frage: Korrekt?

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deusex
Allwissender
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Würde mich da nochmals an Herrn Kolbergs Fall anhängen und die Frage nochmals hochholen, da wir im Moment auch wieder einen, wenngleich überschaubaren, Fall haben.

 

Lizenzzhgl. für App für Software zur Bild- und Videobearbeitung.

Rechnungsteller sitzt in HongKong und hat sich für OSS registrieren lassen und weist eine USt-ID mit "EU..." aus. Rechnung weist zusätzlich deutsche USt aus?

Mandant ist Unternehmern und grundsätzlich abzugsberechtigt.

 

Vorsteuerabzug gegeben ?

 

Mich treibt da immer noch §14c (2) S.1 i.V. §15 (1) Nr. 1 S.2 UStG, denn die Rechnung dürfte ja keinen USt-Ausweis enthalten und wäre damit nicht ordnungsgemäß.

 

Anlage.

 

 

 

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taniafiwi
Einsteiger
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Definitiv kein Vorsteuerabzug. Das ist falsch ausgewiesene Umsatzsteuer, da die USt-ID nicht angegeben wurde. Das Wondershare-Abo müsste m.E. ein Fall von Reverse Charge sein. 

 

Wenn der Mandant keine USt-ID beantragt hat und das auch in Zukunft nicht tut, kauft er eben mit 19% Preisaufschlag ein.

 

Ich erinnere eigentlich jeden Monat irgendjemanden daran und moniere falsche Rechnungen (zT mit USt im Dreistelligen Bereich). Entweder USt-ID nachreichen und korrigierte Rechnung erhalten oder 19% mehr in den Kosten haben. So schwer ist das ja auch nicht, sich so eine Nummer zu beantragen und die im Online-Verkehr mit einzugeben. Wer das nicht schafft, zahlt Lehrgeld. 

 

Viele Grüße

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letzte Antwort am 04.04.2025 09:30:30 von EvaH20
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