Ich sehe das ähnlich wie @andrereissig: Ohne Liquiditätsengpass besteht meines Erachtens überhaupt kein Anspruch auf die Förderung im Rahmen der Corona-Soforthilfe, der Bewilligungsbescheid wäre zurückzunehmen. Siehe FAQ hinsichtlich der Notwendigkeit der Rückmeldung: "Ohne Rückmeldung ist davon auszugehen, dass im Förderzeitraum kein bezifferter Liquiditätsengpass vorlag. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vor." NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren | WIRTSCHAFT.NRW Erst bei Vorliegen eines Liquiditätsengpasses darf bei dessen Ermittlung der fiktive Unternehmerlohn angesetzt werden. Und erst in diesem zweiten Schritt werden die drei (zusätzlichen) Voraussetzungen zum Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns geprüft. Die Aussage, dass man den fiktiven Unternehmerlohn ungeachtet eines Engpasses ansetzen darf, weist für mich eher auf Mischfälle (siehe unten) hin, bzw. darauf, dass für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses die 2.000,00 Euro natürlich (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen) angesetzt werden müssen, um festzustellen ob ein solcher vorliegt. Insofern würde ich bei allen Fällen, bei denen sich (auch nach Abzug des fiktiven Unternehmerlohns) kein Liquiditätsengpass ergibt, das Häkchen bei "1. Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020" setzen. Die Formulierung "Verzicht" ist natürlich auch unglücklich (siehe Hinweis, dass man nur auf etwas verzichten kann, auf das man Anspruch hat), aber das Problem ist ja allgegenwärtig: Die gesamte Förderung erfolgt im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme ohne Rechtsanspruch. (Dass diese beiden Umstände bekannt sind, bzw. zur Kenntnis genommen werden, musste man auch schon im Antrag ankreuzen.) Ein bisschen diffuser wird es bei Mischfällen, z.B. wenn ohne fiktivem Unternehmerlohn kein Engpass entstanden ist, mit Ansatz der 2.000,00 Euro aber schon. Wenn man hier Punkt 1 nicht anhakt und die Berechnung durchlaufen lässt, kommt es zu dem Ergebnis, dass ein Teil der 2.000,00 Euro "behalten" werden kann. Die telefonische Auskunft, dass der "gesunde Menschenverstand" bemüht werden sollte, ist natürlich nicht hilfreich, da die meisten der Förderbedingungen eben mit diesem nichts zu tun haben. Außerdem kann man bei ordentlicher Erfassung der Zahlen in diesem Fall kein anderes Ergebnis erzielen. Soll der Mandant dann abweichend vom Rückmeldeformular trotzdem mehr überweisen? (Mit "falschen" Angaben das Formular "austricksen" damit es ein "richtiges" Ergebnis liefert, möchte ich auch nicht!) Ich denke, wir werden die Rückmeldung für unsere Mandanten auch nur in den Fällen vornehmen, in denen es wegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nicht zur vollen Rückzahlung kommt. Bei den Mischfällen (siehe oben) sehe ich auch weniger Probleme, da man hier keine falschen Angaben macht, auch wenn dann das Formular (gegebenenfalls) falsch rechnet. In den Fällen, in denen überhaupt kein Liquiditätsengpass vorliegt (auch nach Abzug der 2.000,00 Euro), werden wir wahrscheinlich auch nur auf die Problematik hinweisen, und es in die Eigenverantwortung der Mandanten geben. Natürlich ist es nicht schön, wenn sich dann hinterher herausstellen sollte, dass die 2.000,00 Euro auch ohne Liquiditätsengpass behalten werden dürfen (und nicht nur bei Vorliegen eines solchen angesetzt) - Aber noch unangenehmer fände ich Verfahren/Ermittlungen wegen Subventionsbetrug (oder die Beihilfe dazu). EDIT: Ich mache drei Kreuze wenn die Pandemie vorbei ist, und nochmal drei, wenn alle Rückmeldungen/End-/Schlussabrechnungen erstellt sind. Die Gesamtsituation ist mehr als unbefriedigend. Ich habe eine Rückmeldung, bei der wurde der Antrag am 1. April gestellt, und weil der Juni wieder "besser" war, ist die Beihilfe ganz zurückzuzahlen... wäre der Antrag einen Tag früher gestellt worden, könnte statt des Junis der März in die Berechnung mit einbezogen werden, und die Förderung wäre in voller Höhe zu behalten.
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