Hallo Frau Frohmeyer, seien Sie mir bitte nicht böse, aber das Dokument der Info-DB hat bestimmt jeder gelesen, der sich auch nur 5 Minuten mit dem Thema beschäftigt hat. Ich denke, dass die Formulierung hier einfach unglücklich gewählt ist. Am besten kann man es doch so sagen, dass bei Betrieben, in denen an Feiertagen nicht gearbeitet wird, der Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe zu tragen hat. Es besteht kein Anspruch auf KUG. Bei Betrieben, in denen in der Regel an einem Feiertag gearbeitet wird (z.B. Gastronomie, Hotellerie, etc.) ist es ein wie ein normaler Arbeitstag abzurechnen und die Stammlohnart 414 zu benutzen? Korrekt?
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