Hallo! Vielen Dank für die Info. Im Arbeitsvertrag ist die Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB nicht ausgeschlossen. Nach Rücksprache mit der Techniker Krankenkasse muss der Arbeitgeber daher für 5 Tage Entgeltfortzahlung leisten (in dem Haufe Artikel stehen allerdings 10 Tage; ich habe hierzu widersprüchliche Angaben im Internet gefunden, nehme jetzt aber die 5 Tage laut der TK). Die Arbeitnehmerin hat insgesamt 6 Tage wegen der Betreuung des Kindes gefehlt. 5 Tage habe ich unter den Fehlzeiten als "Kinderpflege mit Entgeltfortzahlung" eingetragen. Den darüber hinausgehenden Tag würde ich als "Kinderpflege mit Krankengeld" eintragen, da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB mit den 5 Tagen ausgeschöpft wurde. Zur Datenübermittlung der EEL an die Krankenkasse muss dann allerdings trotzdem eingetragen werden, wodurch die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber begrenzt wird (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung). Von den drei Möglichkeiten trifft eigentlich keine zu, da die Begrenzung durch § 616 BGB gegeben ist. Was muss denn in diesem Fall angekreuzt werden? Viele Grüße ebenfalls aus dem Münsterland!
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