Guten Tag Herr Burgmüller, aktuell wird die Coronabedingtkeit nur für die UEBH 3 in Frage gestellt. Für die SR II mit der UEBH3plus ist noch keine Rückfrage eingegangen. Hier die Begründung der IHK München: Grund für die Rückforderung ist hierfür, dass eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III nicht gegeben ist. Die Ablehnung beruht auf dem Umstand, dass die Anzahl der Kunden von Beginn an auf wenige Unternehmen beschränkt gewesen sei. Durch die Corona-Pandemie sei der Auftragseingang in diesem Unternehmen eingebrochen, was unter anderem zu monatelanger Kurzarbeit und dem sofortigen Stopp von Fremdvergaben an Subunternehmen zur Folge gehabt habe. Bei Ihrer Branche handelt es sich um eine größtenteils Corona-unabhängige Branche mit Projektgeschäften, wodurch es zu Schwankungen kommen kann. Die vorgetragenen Gründe stellen keinen coronabedingten Umsatzeinbruch, sondern die Umsatzverschiebung auf einen Nach-Corona-Zeitraum sowie inhärente Schwankungen, die auf das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, dar. Weiterhin gibt es bereits stark schwankende Umsätze auch im Vergleichszeitraum. Insofern liegt keine Antragsberechtigung gemäß der FAQ vor. Wir stellen uns natürlich die Frage, wie ein Unternehmen, welches nicht gerade im Gastronomiebereich etc. von Schließungsmaßnahmen betroffen war, die Coronabedingtheit nachweisen kann. Die Umsatzentwicklung sag in etwa so aus: 2018 610.000,- 2019 516.000,- 2020 205.000 2021 216.000,- 2022 245.000,- Nehmen gerne Tipps für eine weitere Argumentation an. Schönen Abend
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