Hallo liebe DATEV-Community, ich habe eine grundsätzliche Frage zu einem Midijob-Fall und wollte hier um eure Hilfe/Einschätzung bitten: Ich habe eine Mitarbeiterin, die bis Mai 2022 ein fixes, vertragliches Entgelt von 2.400,00€ monatlich erwirtschaftet hat. Ab 06/22 erhält Sie dauerhaft aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung ein 1.200,00€ monatliches Entgelt ohne vertragliche Sonderzahlungen. Meiner Meinung nach, darf die Mitarbeiterhin ab 06/22 mit einer Prognoserechnung, welche 12 Monate (Juni 2022 – Mai 2023) betrifft als Midijobber schlüsseln, oder? Gelten hier wirklich die 12 Monate ab Veränderung des Arbeitsverhältnisses oder muss ich das Kalenderjahr mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt bemessen und darf deshalb erst ab dem 01`23 Midijob schlüsseln? (Da ja das Entgelt bis Mai 2022 + weitere Monate dadurch ja schon ausgeschöpft ist) Im Rundschreiben zum Übergangsbereich des GKV-Spitzenverbandes steht es ja so drinnen: „Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Jahres (nicht Kalenderjahr) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen“. Intern sind wir uns leider nicht einig und ich würde gerne eine richtige Beurteilung dessen treffen. Vielen herzlichen Dank vorab für eure Hilfe!
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