Wenn der Ausdruck des VwA auf dem "Original-Papier" des FA-Druckzentrums erfolgt, ist dieses Papier mit dem Druck aus meiner Sicht die Urschrift - das Original. Jegliche Diskussion (im Problemfall der Fälle) wird sich dann darum ranken, wie denn das Original zu erkennen/zu identifizieren ist. Das "Original-Papier" spielt dabei einen Teil der Rolle, es kommen aber natürlich auch das Merkmal - Inhalt auf den Papier - hinzu. Möglicherweise hat die Finanzverwaltung Sicherheitsmerkmale im "Original-Papier" hinterlegt (handgeschöpft von einer kleinen Manufaktur in Castrop-Rauxel z.B.). Wie bei allen (vermeintlichen) Papier-Originalen in Bezug auf Aufbewahrungspflichten, dürften aber ingesamt nur sehr wenige dieser Dokumente als "Original" zu identifizieren sein, bzw. nur im Vergleich der Versionen zwischen Absender und Empfänger. Im Falle des FA dürfte dieses aber wahrscheinlich selber gar keine körperliche Version haben, die mit Inhalt und "Original-Papier" demjenigen Exemplar exakt übereinstimmt, nehme ich an. Die Anforderungen zur Aufbewahrung von "Original-Papier" Unterlagen ist daher realistisch gesehen komplett antiquiert und stammt aus Zeiten in denen eine nicht zu erkennende Vervielfältigung nicht so einfach zu realisieren war wie heute. Im Falle eines Steuerbescheides kann ich nur zum Fazit kommen, dass es vollkommen wurscht ist, ob eine Kopie oder ein pdf des VwA vorliegt, im Streifalle geht es wahrscheinlich nur um den Inhalt (Steuer) und dieser ist die innere Willensbildung des Finanzbeamten, die nicht erst duch den "Original-Steuerbescheid" entstanden ist, sondern das "Papier" nur eine Transportwirkung hat und der Bekanntgabe und Information dient (Außenwirkung). Ich meine, es gibt nicht einmal eine feste Form/Inhaltsvorgabe (z.B. in Abgrenzung zur öffentlichen Bekanntgabe). Dramatisch kann es nur werden, wenn es tatsächlich um gefälschte Steuerbescheide geht und hierbei das Finanzamt beteiligt ist. Gab es diese Fälle?
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