abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Überbrückungshilfe III plus

9
letzte Antwort am 18.03.2022 16:40:53 von bodensee
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Theresa_92
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 10
650 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich bin gerade dabei den Antrag für Überbrückungshilfe III plus für einen Schweinehalter zu beantragen. Dort ist ja die Besonderheit gegeben das Futterkosten und Tierarzt in Höhe des Vorjahreszeitraumes als förderungsfähige Kosten angesetzt werden dürfen.

 

Jetzt kommt meine Frage:

Muss ich jeweils den Monat betrachten oder kann ich alle Kosten im Vorjahr zusammenrechnen und dann anteilig auf die antragsberechtigten Monate aufteilen?

 

Für Rückantworten wäre ich sehr dankbar 🙂

 

andrereissig
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 10
639 Mal angesehen

@Theresa_92  schrieb:

 

Jetzt kommt meine Frage:

Muss ich jeweils den Monat betrachten oder kann ich alle Kosten im Vorjahr zusammenrechnen und dann anteilig auf die antragsberechtigten Monate aufteilen?


 

Achtung: Vorjahreszeitraum, nicht Vorjahr!

 

Sie können also die Kosten Juli bis Dezember 2020 in Summe heranziehen.

Live long and prosper!
Theresa_92
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 10
636 Mal angesehen

Und die Summe der Monate Juli bis Dezember 2020 dann auf 6 Monate verteilen oder nur für jeden antragsberechtigten Monat ?

0 Kudos
andrereissig
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 10
628 Mal angesehen

Die Summe darf nicht überschritten werden

 

 

Das ist also okay:

 

 JulAugSeptOktNovDez
2020150505020010050
20211002001005010050
Live long and prosper!
Theresa_92
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 10
621 Mal angesehen

Also nehme ich die tatsächliches Kosten und vergleiche die mit den Werten aus 2020?

Wenn der Wert höher ist ,setze ich die Werte aus 2020 an und bei niedrigeren Werten die aus 2021?

0 Kudos
andrereissig
Allwissender
Offline Online
Nachricht 6 von 10
615 Mal angesehen

Nein, es dürfen natürlich nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wie in meinem Beispiel im Juli und Oktober.

 

In beiden Fällen ist die Summe im Zeitraum aber 600 Euro. Und die 600 Euro aus 2020 dürfen dann nicht überschritten werden.

Live long and prosper!
AMayer
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 10
376 Mal angesehen

Hallo zusammen,

auch wenn das ursprüngliche Problem schon gelöst ist, frage ich hier nach, da mindestens eine Bearbeiterin eines Schweinhalters beteiligt ist.

 

Ich habe auf Anweisung der IHK München einen Änderungsantrag abzüglich 5% Umsatz für die Einbußen durch die Schweinepest gestellt und nun die Info bekommen, dass der Antrag trotzdem nicht bewilligt werden kann.

Man solle prüfen, ob der Härtefall in Betracht kommt.

Voraussetzung: ich muss bestätigen, dass der Umsatzrückgang zu mindestens 90% corona-bedingt ist.

Die Preise sind ja in sich zusammen gefallen, aber wie kann ich denn belegen, dass dies corona-bedingt ist...?!

Hat da schon jemand eine Idee/Erfahrung?

 

Gruß, A.Mayer

0 Kudos
Theresa_92
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 10
340 Mal angesehen

Hallo,

 

es gibt ein Schreiben vom 10.März 2022 der Bundesregierung indem Schweinehalter von dem Corona bedingten Umsatzrückgang ausgenommen sind.

 

Gern kann ich das Schreiben morgen bereitstellen .

 

Liebe Grüße 

 

Theresa 

0 Kudos
Theresa_92
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 10
278 Mal angesehen

Anbei das angekündigte Schreiben der Bundesregierung 🙂

bodensee
Experte
Offline Online
Nachricht 10 von 10
237 Mal angesehen

DAs ist ja der Verweis auf die Härtffallhilfen und damit raus Ühilfe III plus und rein in die Härtefallhilfe wie bereits erwähnt wurde. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
9
letzte Antwort am 18.03.2022 16:40:53 von bodensee
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage