Upps, wie dumm von mir. Na klar.
Ich sollte nur im wachen Zustand komplexe Threads lesen und beantworten. 🙂
Danke für den Hinweis.
Ich hatte bisher mit dem Thema OSS kaum zu tun, dachte aber, dass OSS ausschließlich bei B2C zum tragen kommt. Insofern finde ich die Rechnung in der Form auch irritierend.
Steht denn auf der Rechnung auch eine USt-Id des Leistungsempfängers?
Falls keine drauf steht: Ist es bei einem Businesskonto evt. möglich, bei einer Bestellung irgendwo einen Haken "Bestellung erfolgt nicht als Unternehmer" zu setzen? Denn grundsätzlich würde ich auch erstmal davon ausgehen, dass Amazon eine korrekte Rechnung stellt.
Habe jetzt nochmal oberflächlich zum OSS nachgelesen. Dabei hat sich bestätigt, dass OSS bei B2B niemals greifen kann, sondern nur bei B2C.
Ich vermute daher, dass Ihr Mandant, trotz Amazon-Business-Konto, von Amazon als Privatperson behandelt wurde. Die Ursache dafür wäre zu suchen.
Dementsprechend denke ich, dass die Vorsteuer streng genommen nicht beansprucht werden dürfte.
@Brutus schrieb:
Ich vermute daher, dass Ihr Mandant, trotz Amazon-Business-Konto, von Amazon als Privatperson behandelt wurde. Die Ursache dafür wäre zu suchen.
Nur das Business-Konto reicht nicht, dass Amazon einen als Unternehmer einstuft. Hierfür ist auch die Hinterlegung der USt-ID-Nummer erforderlich.
@Uwe_Lutz schrieb:
@Brutus schrieb:
Ich vermute daher, dass Ihr Mandant, trotz Amazon-Business-Konto, von Amazon als Privatperson behandelt wurde. Die Ursache dafür wäre zu suchen.
Nur das Business-Konto reicht nicht, dass Amazon einen als Unternehmer einstuft. Hierfür ist auch die Hinterlegung der USt-ID-Nummer erforderlich.
Aah, ich hatte aus dem "DE" Teil auf der Rechnung geschlussfolgert, dass eine UStID hinterlegt wurde (und dies auch so kommentiert), bei näherer Betrachtung sind es wohl nur die ersten Buchstaben von DEutschland?!
Dann wird es logisch: Ohne UStID gibt es keinen IG-Erwerb, diese ist Tatbestandsvoraussetzung für den Verkäufer. Damit darf aus der Rechnung keine Vorsteuer gezogen werden, es ist aber trotzdem ein IG-Erwerb zu erklären, als Käufer ist die UStID keine Voraussetzung.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
@RAHagena schrieb:
Nur das Business-Konto reicht nicht, dass Amazon einen als Unternehmer einstuft. Hierfür ist auch die Hinterlegung der USt-ID-Nummer erforderlich.
Aah, ich hatte aus dem "DE" Teil auf der Rechnung geschlussfolgert, dass eine UStID hinterlegt wurde (und dies auch so kommentiert), bei näherer Betrachtung sind es wohl nur die ersten Buchstaben von DEutschland?!
korrekt
Bei Amazon-Rechnungen ohne USt-ID steht das DE immer mit drin.
Dann wird es logisch: Ohne UStID gibt es keinen IG-Erwerb, diese ist Tatbestandsvoraussetzung für den Verkäufer. Damit darf aus der Rechnung keine Vorsteuer gezogen werden, es ist aber trotzdem ein IG-Erwerb zu erklären, als Käufer ist die UStID keine Voraussetzung.
Und ganz korrekterweise muss der Netto-Betrag als IG-Erwerb gebucht werden und die ausgewiesene Vorsteuer auf nicht abzugsfähige Vorsteuer.
Danke für die Erläuterungen!
War mein Gefühl doch ganz gut. 🙂
ich buche Amazon Rechnungen Mit Luxemburg USt mit Vorsteuer
weil die Ware ist in Deutschland in Rechnungnummer Stetht
Bei spiel
invoice nummer Deutschland Verkäufer ein Firma oder Preson ==== DS-ASE-INV-DE-2024-44539642
Dass der Ware wegen DE war in Deutschland
Beispiel
invoice nummer Luxemburg ===== LU4K2T8ZAEUI
die Ware in auch in Deuschland aber Eigentümer ist Amazon Direkt war
Beide Umst Luxamburg
aber beide Oben Rechnung Zeigt die Ware in Lager Deutschland War?
So kann ich Als Vorsteuer Buchen Buchen ????????
ich Verkaufe Nach die Ware für die Kunde
ist das korreckt
@iZAD schrieb:ich buche Amazon Rechnungen Mit Luxemburg USt mit Vorsteuer
weil die Ware ist in Deutschland in Rechnungnummer Stetht
Bei spiel
invoice nummer Deutschland Verkäufer ein Firma oder Preson ==== DS-ASE-INV-DE-2024-44539642
Dass der Ware wegen DE war in Deutschland
Beispiel
invoice nummer Luxemburg ===== LU4K2T8ZAEUI
die Ware in auch in Deuschland aber Eigentümer ist Amazon Direkt war
Beide Umst Luxamburg
aber beide Oben Rechnung Zeigt die Ware in Lager Deutschland War?
So kann ich Als Vorsteuer Buchen Buchen ????????
ich Verkaufe Nach die Ware für die Kunde
Ganz unten links auf der Rechnung gibt es einen Bereich mit grauer Schrift, dort steht, wo die Ware herkam.
Grundsätzlich lässt sich das Problem leicht verhindern, indem im Internet IMMER die USt-ID Nummer angegeben wird. Hierzu einen Account bei Amazon Business einrichten, alles andere ist Zufall.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
das Meist du ?
ich habe beide Amazon Business und auch Amazon Gelb
ich habe am März einen außen Prüfungsanforderung mit Finanzamt
So ich nutze beide Amazon bei Business habe ich keine Problem aber Gelbe amazon
wie kann Ich Finanzamt Überzügen wegen die Rechnungen ?meine Versteuerung bei gelbe Amazon sind Hoch.
Für die gekauften Sachen geht nur noch Prinzip Hoffnung, vielleicht fällt es dem Prüfer nicht auf, künftig alles über Amazon blau mit UStID machen.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Hallo liebe Blog Leser und Teilnehmer,
eine spannende Frage. Zumal, ist schon mal jemandem aufgefallen, daß Amazon 19% Umsatzsteuer mit einer LU Nummer abrechnet, obwohl in Luxemburg doch ein ganz anderer Steuersatz gilt?
2023-16% und
2024-17%
Also können die angerechneten 19% ja keinesfalls in LU korrekt sein.
MfG,
Anselm Fabig
Ja, iZAD in Nachricht 69 von 73.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Ist richtig, wenn Amazon den Fall mangels USt-ID für einen OSS-Fall hält. Dann ist 19 % deutsche USt zu erklären, ist jedoch nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
Das Thema ist mir zuletzt auch auf die Füße gefallen. Und danke für die die hilfreichen Infos!
Eine Frage noch:
Angenommen man hat als Käufer nun genau so einen Fall und darf die Vorsteuer nicht ziehen.
Wie muss es dann richtig gebucht werden?
Der Brutto-Betrag (mit den 19 %, die man letztlich verliert) als 13b Fremdleistungen oder einfach nur als Ausgabe ohne Steuer?
In meinem Fall geht es auch um Amazon Luxemburg und ein paar E-Books. Business-Konto ist nun erstellt, aber speziell bei Amazon Kindle werden die Rechnungen dennoch (manchmal) mit Umsatzsteuer ausgestellt.
Viele Grüße!
Nettobetrag mit Steuerschlüssel oder auf Automatikkonto buchen.
n. abz. VoSt auf sonstige Aufwendungen oder unregelmäßige Aufwendungen
Aus einem Seminar -Steuerseminare Graf- vor wenigen Tagen
Hallo,
Was sind denn die Indikatoren dafür, dass nicht aus einem deutschen Warenlager versendet wurde? Angenommen es wurde keine Umst.ID angegeben und über Amazon Business und Amazon (normal) eingekauft und auf den Rechnungen findet sich entweder die Adresse der Gesellschaft in München oder der in Luxemburg, kann ich dann davon ausgehen, dass aus Deutschland verschickt wurde und demnach Vorsteuer gezogen werden kann, wenn:
a) die Umsatzsteuer-Id. von Amazon mit DE... beginnt (DE814584193 (München) oder DE319514546 (Luxemburg)).
b) die Rechnungsnummer mit DE... beginnt.
c) es unten auf der Rechnung KEINEN Hinweis auf die Anwendung des OSS-Verfahren gibt
d) es unten auf der Rechnung KEINEN Passus „Umsatzsteuer erklärt durch Amazon im Lieferland“ gibt.
Danke im Voraus.
VG
Moin Uwe, ich stande vor der gleichen Frage. Danke für deine Antwort!
@tu_heggi schrieb:Nettobetrag mit Steuerschlüssel oder auf Automatikkonto buchen.
n. abz. VoSt auf sonstige Aufwendungen oder unregelmäßige Aufwendungen
Aus einem Seminar -Steuerseminare Graf- vor wenigen Tagen
In der BWA verwässert das geschilderte Vorgehen "Graf" die konkreten Betriebsausgaben, da eine nicht abzugsfähige Vorsteuer somit nicht zur Betriebsausgabe der Betriebsausgabenart wird, der sie entstammt.
Wird der Bruttobetrag, mangels Vorsteuerabzug, zur Betriebsausgabe, sollte sich dieser auch insgesamt in der Betriebsausgabenart niederschlagen.
Insofern buchen wir grundsätzlich schon seit jeher nicht abzugsfähige Vorsteuern ohne Schlüssel auf dem Kostenkonto bzw. bei Automatikkonten "Waren", auf ein gesondertes Wareineinkaufskonto ohne Vorsteuer, welches als solches auch so beschriftet ist. Demonstrativ.
So werden nichtabzugsfähige Vorsteuern auch korrekt zugeordneter Kostenbestandteil in der BWA, erhalte aussagekräftiges Zahlenmaterial und vermeide Erklärungsbedarf was denn alles in die "sonstigen Aufwendungen" gebucht wurde und je höher der ausgewiesene Betrag . . .
Dies stellt natürlich nur meine Sichtweise dar.
Ein weiterer Lösungsansatz:
Der Abnehmer hat offensichtlich vergessen seine UStId.Nr anzugeben. Dann kann der Lieferant nicht anders, als über OSS mit deutscher USt zu fakturieren. Eine ig. Lieferung liegt per Definition nicht vor (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Der Lieferant weiß in vielen Fällen gar nicht, dass sein Abnehmer ein Unternehmer ist.
Die USt wird vom Lieferanten gesetzlich geschuldet. Der Ausweis ist soweit ersichtlich auch nicht unrichtig oder zu hoch i.S.d. § 14c UStG.
Die so ausgewiesene USt müsste der Abnehmer als Vorsteuer geltend machen dürfen. Ich habe jedenfalls nicht gefunden, wo steht, dass diese USt unberechtigt sei. Dem Fiskus entsteht auch kein Schaden.
Nun bleibt aber ein Störgefühl, da ja nun ein Gegenstand bei einer Lieferung durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt.
Müsste hier nicht ein (zusätzlich zu besteuernder) innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) beim Erwerber vorliegen? Dieser wird nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt.
Ich dachte erst, dass so der Abnehmer zusätzlich belastet wird (weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf), weil er insofern ja keine korrekte Rechnung für den Vorsteuerabzug hat. Aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist diese bei ig. Erwerben gar keine Voraussetzung. Also auch hier Entlastung durch Vorsteuerabzug für den Abnehmer.
Folge: Zwei mal USt (einmal durch Lieferanten und einmal durch Abnehmer) und zwei mal Vorsteuerabzug in D.
Im Ergebnis auch hinnehmbar, da dem Fiskus keine Steuer verloren geht.
@Mr-T schrieb:Ein weiterer Lösungsansatz:
Der Abnehmer hat offensichtlich vergessen seine UStId.Nr anzugeben. Dann kann der Lieferant nicht anders, als über OSS mit deutscher USt zu fakturieren. Eine ig. Lieferung liegt per Definition nicht vor (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Der Lieferant weiß in vielen Fällen gar nicht, dass sein Abnehmer ein Unternehmer ist.
Die USt wird vom Lieferanten gesetzlich geschuldet. Der Ausweis ist soweit ersichtlich auch nicht unrichtig oder zu hoch i.S.d. § 14c UStG.
Aber es ist trotzdem nicht "die" gesetzlich geschuldete. Der Sachverhalt (zwei Unternehmer, eine Lieferung und eine EU-Grenze) verlangt eine IG-Lieferung. Es obliegt nicht dem Empfänger, den Sachverhalt nach Gusto zu ändern. Das könnte er, wenn ihre Annahme korrekt wäre. Die über den OSS abgeführte Steuer kann nie zum Vorsteuerabzug führen, da der zugrundeliegende Sachverhalt zwingend B2C voraussetzt.
Die ausgewiesene Steuer ist klar nicht abziehbar.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Angenommen es gibt tatsächlich "die" gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer - und eine in einer OSS-Rechnung ausgewiesene soll nicht dazu gehören.
Wie wären dann §15a UStG-Fälle zu behandeln?
Bsp.: ein Unternehmer hat einen Schreibtisch im EU-Ausland für privat erworben (also nicht für sein Unternehmen, § 6a Ab. 1 Nr. 2a UStG). Er erhält eine OSS-Rechnung über 5.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Nach einem Jahr legt er den Schreibtisch in sein Unternehmen ein. Nun möchte er den Vorsteuerabzug (anteilig) geltend machen.
Das wäre ja dann nicht möglich?
Weil es sich bei der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht um "die" gesetzlich Umsatzsteuer handelt?
Der von Ihnen geschilderte Fall bezieht sich auf das EuGH-Urteil vom 25.7.2018 (C-140/17) und ist so neu und exotisch, dass dafür im deutschen Recht wohl schlicht noch keine Regelungen existieren.
Das ist daher kein Argument gegen die völlig korrekte Aussage von @RAHagena.
Es bleibt dabei: Die VoSt aus dem igE ist natürlich abziehbar, die nicht gesetzlich geschuldete aus der OSS-Rechnung aber nicht.
Auch meinen Mandanten sage ich stets: Ich kann nur die Rechtslage erläutern, was sie draus machen, ist ihnen überlassen... tut mir Leid, dass meine Antwort nicht passt.
Meinen Mandanten schärfe ich deshalb ein: Kein Einkauf im Internet ohne UStID; wer das nicht beachtet, fällt dem Zufall anheim.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Bin ja "gefühlsmäßig" völlig bei Ihnen.
Allerdings suche ich noch "schwarz auf weiß" was unter die gesetzlich geschuldeten Steuer subsumiert werden darf bzw. was nicht. Die mir zugänglichen Kommentare gegen dazu nichts Brauchbares her.
Ist denn schon einmal entschieden worden, dass der Vorsteuerabzug aus eine OSS-Rechnung nicht statthaft ist?
Sehe gerade, dass mit EuGH-Urteil vom 11.04.2019 (C-691/17) das für § 13b UStG-Fälle wohl entschieden worden ist. Da scheint aber allen Beteiligten klar gewesen zu sein, dass zwischen Unternehmern abgerechnet wird.
Hier wird dann ausgeführt, dass die irrtümlich an den Leistungserbringer entrichtete Umsatzsteuer nicht geschuldet wird, und deswegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Rz. 36)
Analog wäre dann auch die Steuer aus einer fälschlichen OSS-Rechnung nicht geschuldet und würde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Ausgangsfall so wohl noch nicht entschieden und Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 25.07.2018 (C-140/17) bleiben abzuwarten. Bei einer Abwehrberatung wäre dieses Urteil heranzuziehen.
Aber im Sinne einer vorsichtigen Mandantenberatung kann man natürlich nur empfehlen sich als Unternehmer zu outen und mit UStId.Nr aufzutreten und sich Rechnungen über ig. Erwerbe (ohne USt) ausstellen zu lassen.
Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 15 Vorsteuerabzug
2.3.3 Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG)
Rz. 287
Anders als beim Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aufgrund von Rechnungen über Lieferungen und sonstige Leistungen anderer Unternehmer für das Unternehmen und gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG bezüglich der Einfuhr, hängt der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht mit einem Zahlungsvorgang zusammen. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist vielmehr vom Unternehmer in seiner USt-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung zu erklären[1], und wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb sofort im Rahmen seiner Erklärung wieder abziehen. Es fließt also kein Geld. Diese Wirkungsweise des innergemeinschaftlichen Erwerbs macht das im Mehrwertsteuersystem angelegte "Nullsummenspiel" im vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmerbereich besonders deutlich.
Rz. 288
Der Unternehmer braucht für den Abzug der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb keine Rechnung des Lieferers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet; bei den unternehmensinternen Verbringungen gem. § 1a Abs. 2 UStG gibt es ohnehin keine Rechnung eines anderen Unternehmers. Allerdings wird für die dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland zugrunde liegende steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet regelmäßig eine Rechnung ohne den Ausweis der Steuer, jedoch mit Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung erteilt werden, denn Art. 220 Nr. 3 MwStSystRL verpflichtet den Lieferer zur Erteilung einer Rechnung. Zur Rechtslage in Deutschland s. die Erläuterungen zu § 14a Abs. 3 UStG, welcher dies regelt.
Eine B2B Lieferung über die EU Grenze ist für den Empfänger ein IG-Erwerb, egal was auf der Rechnung steht.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Hallo Zusammen,
mir ist leider auch passiert, dass ich aus Versehen eine Kleinigkeit für mein Einzelunternehmen über meinen privaten Amazon Account bestellt hatte und nicht über meinen geschäftlichen Account. Somit fehlte meine USt-IdNr auf der Rechnung und die Umsatzsteuer stand drauf, obwohl es nicht der Fall sein sollte (innergemeinschaftlichte Erwerb). Die Vorsteuer kann ich somit nicht geltend machen, soweit ist alles klar. Die Frage ist nur: Muss in der Umsatzsteuervoranmeldung an einer anderen Stelle die gezahlten Umsatzsteuer angegebene werden? Und darf ich den Gesamtbetrag trotzdem bei meiner jährlichen Einkommenssteuererklärung mit in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Ausgabe mit aufnehmen? Oder geht das nicht, weil es komplett als private Ausgabe angesehen wird?
Ich hoffe, das kann mir jemand beantworten. Vielen Dank im Voraus! 😊
Der Bruttobetrag der Rechnung geht in die Kosten. Die (ausgewiesene) nicht abzugsfähige Vorsteuer mindert also den Gewinn (stellt also - auch - eine Betriebsausgabe dar).
Korrekt wäre es außerdem, den Bruttobetrag als innergemeinschaftlichen Erwerb zu buchen - also auf den Bruttobetrag einmal Erwerbssteuer abzuführen die gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
Aber die tatsächlich auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer kann nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Frage zu Rechnungen und Vorsteuerabzug bei OSS und ausländischen USt-IDs
Rechnungsstellung in Deutschland: Wo steht im § 14 UStG, dass eine Rechnung zwingend in Deutschland ausgestellt werden muss? Gibt es im Gesetz einen Hinweis darauf, dass nur deutsche USt-IDs für den Vorsteuerabzug akzeptiert werden?
Abführung der Umsatzsteuer: Nach meiner Lesart des deutschen Gesetzes ist ausschlaggebend, dass der Rechnungsaussteller die deutsche Umsatzsteuer in Deutschland abgeführt hat. Ist dies korrekt?
§ 15 UStG – Vorsteuerabzug: Im § 15 UStG wird von der „gesetzlich geschuldeten Steuer“ gesprochen. Diese Formulierung verstehe ich so, dass es sich um die deutsche Umsatzsteuer handelt. Liege ich hier richtig?
OSS-Rechnung und Vorsteuerabzug: Wie kommt man zu der Annahme, dass bei einer OSS-Rechnung von Amazon, bei der die deutsche Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurde, der Vorsteuerabzug verwehrt wird?
Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer bei fehlender USt-ID: Sollte keine gültige USt-ID vorliegen, ist Amazon nach geltendem Recht verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen. Ist das nicht ausreichend für den Vorsteuerabzug?
Relevanz des Erwerbssystems für den Fiskus: Seit Einführung des OSS-Systems sollte es für den deutschen Fiskus irrelevant sein, nach welchem System ein innergemeinschaftlicher Erwerb stattfindet. Weshalb wird dann der Vorsteuerabzug in Frage gestellt, wenn die Voraussetzungen nach § 14 UStG erfüllt sind?
Rechtliche Frage zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs: Welcher Richter würde dem deutschen Fiskus die erhobene Umsatzsteuer zusprechen, gleichzeitig aber den Vorsteuerabzug aus einer korrekten OSS-Rechnung, die alle Anforderungen des § 14 UStG erfüllt, verwehren?