Kleinere Ausgaben ohne Quittung
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Wenn ich geschäftlich unterwegs bin und 50 Cent bezahle, um eine öffentliche Toilette zu benutzen, bekomme ich keine Quittung, aber es ist immer noch eine legitime Geschäftsausgabe (sicherlich!). Der Buchhalter verbucht es in der Portokasse. Ist es legal, für solche geringfügigen Barausgaben keine Quittung zu haben?
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Kosten für das Verrichten eines Geschäfts sind keine Geschäftsausgabe. Dabei spielt es keine Rolle, was und wieviel man „ausgibt“.
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Tipp: Eigenbeleg!
Natürlich nur, wenn die Ausgaben nicht privat veranlasst sind.
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Danke eliansawatzki. Liebe dein Wortspiel.
Wie werden die Ausgaben dann in den Büchern verbucht?
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Ja, aber was ist in den Augen des Finanzamtes ein Beweis? Ein Selfie meiner Hand, die 50c in den Toilettensammelkorb fallen lässt?!
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Es geht um das glaubhaft machen einer Betriebsausgabe oder Einnahme. Dabei geht das Finanzamt von der Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten BA oder BE aus. Sicher spielt hierbei auch die Höhe des Betrages eine Rolle. Natürlich zählen auch die Umstände, insbesondere wenn typischerweise kein Beleg seitens des Verkäufers erstellt wird. Zum Beispiel auch bei Warenautomaten.
"Früher" wurde sogar die Kollekten-Zahlung beim Kirchgang (in gewisser Höhe) als "Spende" angesehen.
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Praxisfrage: Wie häufig kommt dieser Fall wirklich vor?
Sprechen wir hier über 3-4 Ausgaben verteilt auf ein ganzes Jahr? Natürlich könnte man jetzt sagen "keine Buchung ohne Beleg, aber bei jeweils 50 Cent.... das sollte keinen Prüfer in Panik versetzen.
Sind es hingegen 3-4 Ausgaben pro Tag und summiert sich das ganze schnell auf. Das da natürlich im Raum steht "Privatentnahmen" als Kosten zu verschleiern, sollte jedem klar sein.
Daneben sollte man immer die Frage stellen: Muss dieser Beleg wirklich in die Buchführung? Ich verstehe den Ansatz "es ist ja betrieblich", aber bei 50 Cent 1/2 Euro etc unternehmerisch relevante Vorgänge zu erkennen finde ich schon schwierig.
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In meinem Heimatland bin ich es gewohnt, jeden einzelnen Cent abzurechnen, den das Geschäft verbraucht, also müssen auch kleine Bareinkäufe verbucht werden. Ich habe mich nur gefragt, wie man in Deutschland, das so streng scheint, mit geringfügigen Ausgaben umgeht, die keine Quittung haben. Einfach als Spesen verbuchen ohne Quittung?
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Es ist eine Privatentnahme, für die dann ein Eigenbeleg erstellt werden sollte. Spesen sind Toilettengänge nicht.
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Sie sagen also, dass meine persönliche „Einzahlung“ eine private Auszahlung ist?
Aber ich hätte die Toilette nicht bezahlen müssen, wenn ich zu Hause oder im Büro gewesen wäre. Dann handelt es sich doch sicherlich um eine legitime Ausgabe, die bei der Durchführung der Geschäfte des Unternehmens entstanden ist und für deren Zahlung das Unternehmen die Verantwortung übernehmen sollte?
Wie funktioniert das in den Konten? Ich zahle die 50c selbst, dann bekomme ich sie erstattet? Warum nicht einfach 50 vom Geld des Unternehmens verwenden und es als „Nebenkosten“ (= Geschäftskosten) buchen?
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Wenn es die Nervosität vor einem wichtigen betrieblichen Termin ist, die den Darm anstachelt und bis zum Verlust der Kontrolle über selbigen führt, dann könnte ich in Ansätzen eine betriebliche Veranlassung des austreten müssens erkennen.
Aber selbst dann handelt es sich nicht um eine Betriebsausgabe. Auch wenn eine Tätigkeit mit selbigem Ergebnis zu Hause „nichts kostet“.
Dies gilt im Übrigen auch für Tätigkeiten, die Voraussetzung für eine Entleerung des Körpers sind - zum Beispiel die Einnahme von Mahlzeiten. Auch wenn man zu Hause einfach den Kühlschrank aufmachen kann und eine Entnahme von Speisen dann nichts kostet, kann man z. B. den mittäglichen entgeltliche Verzehr eines deliziösen anatolischen Rotationshammels in einer Schatulle (Dönerbox) nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen. Es sei denn… lassen wir das…
Also kurz und knapp: Ich würde mich beim nächsten anstehenden Bedürfnis im öffentlichen Raum einfach unter dem Drehkreuz durchschlängeln.
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Das habe ich in einem Urteil des BFH (Az: VI R 48/11) und auf der Seite des Lohnsteuerhilfevereins gefunden.
Eine gute Nachricht für alle Trucker: Seit dem 01. Januar 2020 können Berufskraftfahrer/innen eine Übernachtungspauschale in Höhe von acht Euro pro Kalendertag von der Steuer absetzen – und zwar zusätzlich zum “normalen” Verpflegungspauschbetrag.
Das heißt: Wenn Sie als Lkw-Fahrerin oder Lkw-Fahrer in Ihrer Schlafkabine auf einer Raststätte oder auf einem Autohof übernachten und Sie dort die kostenpflichtigen Duschen, Toiletten und Waschräume nutzen, eventuell sogar Park- oder Abstellgebühren zahlen müssen und ab und an Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine haben, dann beteiligt sich ab jetzt der Fiskus an diesen Kosten.
Das diese Kosten WK oder BA sind ist also nicht unbedingt abwegig. Es kommt wie immer auf den Sachverhalt an.
...wer den Pfennig nicht ehrt....
...Kleinvieh macht auch Mist...
Schönes Wochenende.
Martin Heim
Steuerberater
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Wunderbar. Der gesunde Menschenverstand überwiegt.
Ich frage mich, ob diese Entscheidung auf diejenigen von uns extrapoliert werden kann, die körperliche Bedürfnisse haben, aber keinen Lastwagen haben?
Vielen Dank für diesen konkreten Hinweis. Ich weiß Ihren Einsatz und Ihre Hilfsbereitschaft zu schätzen.
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Aber selbst dann handelt es sich nicht um eine Betriebsausgabe. Auch wenn eine Tätigkeit mit selbigem Ergebnis zu Hause „nichts kostet“.
Dies gilt im Übrigen auch für ... die Einnahme von Mahlzeiten. Auch wenn man zu Hause einfach den Kühlschrank aufmachen kann und eine Entnahme von Speisen dann nichts kostet, kann man z. B. den mittäglichen entgeltliche Verzehr ... nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen.
„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“, § 4 (4) EStG. Dazu zählt natürlich auch der betrieblich bedingte Mehraufwand für zwar grundsätzlich private, aber gleichwohl unvermeidbare Lebensvorgänge.
Deshalb werden Verpflegungsmehraufwendungen in § 4 (5) EStG ausdrücklich als Betriebsausgaben bezeichnet.
Für Toilettenmehraufwendungen kann nichts anderes gelten.
Grüße aus München
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@christiankunz schrieb:Aber selbst dann handelt es sich nicht um eine Betriebsausgabe. Auch wenn eine Tätigkeit mit selbigem Ergebnis zu Hause „nichts kostet“.
Dies gilt im Übrigen auch für ... die Einnahme von Mahlzeiten. Auch wenn man zu Hause einfach den Kühlschrank aufmachen kann und eine Entnahme von Speisen dann nichts kostet, kann man z. B. den mittäglichen entgeltliche Verzehr ... nicht als Betriebsausgabe berücksichtigen.
„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“, § 4 (4) EStG. Dazu zählt natürlich auch der betrieblich bedingte Mehraufwand für zwar grundsätzlich private, aber gleichwohl unvermeidbare Lebensvorgänge.
Deshalb werden Verpflegungsmehraufwendungen in § 4 (5) EStG ausdrücklich als Betriebsausgaben bezeichnet.
Für Toilettenmehraufwendungen kann nichts anderes gelten.
Auszug § 9 (4a) EStG:
"Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen."
Ohne Wortklauberei betreiben zu wollen: Der Beitragsersteller hat nach Einzelkosten gefragt. Einzelkosten für die persönliche Verpflegung und Toilettengänge sind nicht abziehbar.
Abziehbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalen nach § 9 (4a) EStG (welche obige Dinge mit berücksichtigen) - darum ging es aber nicht.
Ich bin der Meinung, dass alle Antwortenden den Sachstand kennen. Die Erläuterung gegenüber einem unbedarften Fragesteller erfolgt nur mal mehr und mal weniger akademisch.
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Betriebsausgaben sind grundsätzlich voll abziehbar. Auch Verpflegungsmehraufwendungen wären ohne die Spezialvorschrift in § 4 (5) EStG in vollem Umfang abzugsfähig (tatsächlicher Aufwand, soweit angemessen, abzgl. ersparte Eigenleistung).
Nur infolge der gesetzlichen Sonderregelung ist der Betriebsausgabenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf bestimmte Pauschalen beschränkt.
Ob Toilettenmehraufwendungen unter eine Pauschalierungsregelung für Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungen fallen, ist einzelfallabhängig. Vielfach dürfte es sich aber um in tatsächlicher Höhe abzugsfähige Reisenebenkosten handeln, LStR 9.8.
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Also mit der Begründung, dass ein Toilettengang eine "private Verrichtung" ist und daher die Kosten nicht abzugsfähig seien, dürfte man auch die Hotelkosten bei einer betrieblichen Auswärtstätigkeit nicht absetzen. Schließlich ist das Schlafbedürfnis auch ein ziemlich privates Verlangen.
Kosten für Toilettengänge sind m.E. -wenn die Abwesenheit betrieblich veranlasst ist- durchaus als (Reise-)Nebenkosten abzugsfähig.
Viele Grüße
Uwe Lutz
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Vielen Dank an alle. Ihr Wissen, Ihre Hartnäckigkeit und Ihr Humor haben die Lektüre fesselnd gemacht. Dies war mein erster Schritt in die DATEV-Community und ich bin froh, dass ich es geschafft habe!