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Leistungsdatum nach Rechnungsdatum

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letzte Antwort am 18.11.2024 11:26:02 von Antje_Naumann
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LaraK
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Nachricht 1 von 34
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Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem:

Mir liegt eine Eingangsrechnung mit Leistungszeitraum Juli 2020-Juli 2021 (Leistungsdatum: 20.07.2021) vor. Diese ist somit mit 19%-Steuer ausgestellt. 

Beim Buchen ist es allerdings nicht möglich, das Leistungsdatum 20.07.2021 zu buchen, da das WJ noch nicht angelegt ist.

Wie können wir diesen Fall verbuchen?

 

Danke im Voraus!

 

DATEV-Mitarbeiter
Nida_Niazioglou
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 34
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Hallo @LaraK

 

es ist nicht möglich ein Leistungsdatum größer Rechnungsdatum einzugeben. Wenn Sie ein Leistungsdatum 2021 eingeben möchten, muss auch das Rechnungsdatum 2021 sein. Wenn die Rechnung im Jahr 2020 erfasst werden soll, muss auf ein Konto gebucht werden, welches einen Buchungsschlüssel erlaubt (z. B. für 19% VST und Rechnungsdatum Juli BU-Schlüssel 7).

 

Weitere Informationen finden Sie im folgenden Informationsdokument:

 

Steuersatzsenkung: Mit 19% / 7% und 16% / 5% richtig buchen - Kapitel 3.3

Mit freundlichen Grüßen
Nida Niazioglou | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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dtx
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Nachricht 3 von 34
9908 Mal angesehen

Hallo, Frau @Nida_Niazioglou Niazioglou,

 

Prinzipiell sollte das Programm doch eigentlich in der Lage sein, die Daten der Mandanten 1:1 zu verarbeiten. Das heißt, wenn eine Rechnung heute, am 25. Februar 2022, für Leistungen des Monats März 2022 geschrieben wird, wie das in der Pflege durchweg üblich ist, dann gehört in der Buchführung auf den Buchungssatz das Datum des vom Mandanten erstellten Rechnungsbelegs und in das Leistungsdatum die Periode, in der fakturierten Leistungen in der BWA verarbeitet werden sollen.

 

Im Buchungsstapel läßt sich das Rechnungsdatum nur vierstellig ("2502") erfassen. Das Programm ersetzt dann das Rechnungsdatum des Originalbelegs "25.02.2022" aus eigener Machtvollkommenheit durch "25.02.2023".

 

Seien Sie bitte so nett und lassen Sie das abstellen.

DATEV-Mitarbeiter
Angelika_Roßmeisl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 34
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Hallo @dtx

 

Sie möchten eine Rechnung erfassen, bei der das Leistungsdatum höher als das Rechnungsdatum ist.
Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt Rechnungsdatum 25.02., Leistungsdatum 31.03.2022 funktioniert nicht. 

 

Aktuell unterstützt das Programm die Erfassung eines Leistungsdatums aus umsatzsteuerlicher Sicht.

Hierbei liegt das Leistungsdatum vor dem Rechnungsdatum.

 

Es gibt eine Ausnahme: Das Leistungsdatum liegt nach dem Rechnungsdatum, aber in der selben Periode.

 

Beispiel: Rechnungsdatum 03.03., Leistungsdatum 31.03.2022 funktioniert. Das Rechnungsdatum wird mit 03.03.2022 übernommen.

 

Weitere Informationen zur Funktion Leistungsdatum finden Sie im Dokument 9211426 Leistungsdatum nutzen (Überblick) .

 

 

Viele Grüße aus Nürnberg
Angelika Roßmeisl | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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deusex
Allwissender
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"Lassen Sie das abstellen . . . !"

 

Sie bestimmen also, wie grundsätzliche Parameter ausschauen sollen, nur weil Sie nicht mit der Programmatik i.V. der umsatzsteuerlichen Besonderheiten einig sind.
Stellen Sie eine Idee in IDEA ein und harren der Feedbacks !

 

M.E.  handelt es sich bei Ihnen schlichtweg um eine Vorkasse-Rechnung, da der Leistungserfolg noch nicht vollständig erbracht ist.

Eine Vorkasse-Rechnung darf bzw. kann damit kein Leistungsdatum enthalten und benötigt auch keines, da das Leistungsdatum lediglich zur Bestimmung des Monats der Besteuerung verpflichtend ist und ansonsten keinerlei Bedeutung hat; insbesondere nicht für den Fall des Ausgangsbeitrages.

Die Umsatzsteuer wird bereits bei Rechnungsstellung der Vorkasse-Rechnung fällig und ist eine derartige nicht vorhanden, bei Eingang der Zahlung.

 

Würde ich persönlich so subsumieren... Bitte DATEV, lassen Sie es so wie es ist. Es ist gut und richtig so !

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martinkolberg
Meister
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Nachricht 6 von 34
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Sehr geehrte Frau Roßmeisl.

 

Ist Ihnen bekannt, daß diese Fehlfunktion auch dann greift, wenn ich fertige Buchungsstapel vom Mandanten einspiele?

Was meinen Sie, was los ist, wenn dann 100 Buchungssätze mit komplett verkehrtem Buchungsdatum in System landen und dann natürlich fest geschrieben sind?

 

Bitte ändern Sie das System so, daß genau das verbucht wird, was vom Mandanten übergeben wurde.

 

Was soll eigentlich das 11- Monate- Limit beim Leistungsdatum?
Wie oft gibt es Rechnungen, die doch noch Leistungen aus dem Jahr 2020 abrechnen. 
Natürlich darf die Rechnung in den aktuellen Buchungsstapel, aber die 16% MwSt möchte ich schon haben!

 

Danke

martinkolberg
Meister
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Nachricht 7 von 34
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Übrigens... 

Wir bekommen schon dann Probleme, wenn am 30. April (Samstag) ein Kunde online Ware kauft und die Lieferung dann am Montag, den 2. Mai raus geht, und das bereits auf der Rechnung vom 30. April korrekt angedruckt wurde.

xantaq28
Einsteiger
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Kann ich leider nur bestätigen, wir haben exakt das gleiche Problem bei den vom Mandant übernommenen Dateien.

dtx
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@martinkolberg  schrieb:

Sehr geehrte Frau Roßmeisl.

 

Ist Ihnen bekannt, daß diese Fehlfunktion auch dann greift, wenn ich fertige Buchungsstapel vom Mandanten einspiele?

...


 

@martinkolberg 

 

Vermutlich, denn das ist ja der Anlaß der Nachfrage gewesen.

 

Die Buchungsstapel stammen entweder vom Mandanten oder von Factoringgesellschaften. Während es noch einigermaßen nachvollziehbar ist, daß die DATEV zu Periodenabgrenzungen zwingt, wo sie in abweichenden Wirtschaftsjahren eigentlich nichts zu suchen und infolge ausschließlich umsatzsteuer-befreiter Erlöse auch keine konkrete Funktion hätten, reden wir hier und jetzt über Geschäftsvorfälle, die sich innerhalb eines Kalenderjahres abspielen.

 

Und die Buchungsstapel beinhalten oft auch nicht nur einhundert Buchungszeilen, sondern ein nennenswertes Vielfaches davon, wobei die Fehlfunktion mitunter nicht alle, sondern auch mal nur einen Teil davon beeinträchtigt.

 

Was auch immer ich dann mache, von Datenauthentizität und -integrität kann dann, wenn sich Eingriffe nicht auf vorher explizit vereinbarte Änderungen des Tabelleninhaltes beschränken (wie Felder für Mandanten- und Beraternummer, Anzahl der Kontenstellen, ggf. Beginn des Wirtschaftsjahres in der Kopfzeile, die von Dienstleistern nicht oder mitunter nicht richtig gefüllt werden, dazu die Felder für das Gegenkonto), gar keine Rede mehr sein. Wer die Übergabe großer Datenbestände mit Hashsummen kontrolliert, würde noch nicht mal diese Änderungen dulden wollen.

 

martinkolberg
Meister
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Nachricht 10 von 34
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Wenn ich einen vom Mandanten festgeschriebenen Vorlauf bekomme, dann möchte ich diesen exakt so bei uns einspielen können, ohne daß entweder Buchungszeilen entsorgt werden, oder das Festschreiben gecancelt wird.

dtx
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@deusex  schrieb:

"Lassen Sie das abstellen . . . !"

 

Sie bestimmen also, wie grundsätzliche Parameter ausschauen sollen, nur weil Sie nicht mit der Programmatik i.V. der umsatzsteuerlichen Besonderheiten einig sind.
Stellen Sie eine Idee in IDEA ein und harren der Feedbacks !

 

M.E.  handelt es sich bei Ihnen schlichtweg um eine Vorkasse-Rechnung, da der Leistungserfolg noch nicht vollständig erbracht ist.

Eine Vorkasse-Rechnung darf bzw. kann damit kein Leistungsdatum enthalten und benötigt auch keines, da das Leistungsdatum lediglich zur Bestimmung des Monats der Besteuerung verpflichtend ist und ansonsten keinerlei Bedeutung hat; insbesondere nicht für den Fall des Ausgangsbeitrages.

Die Umsatzsteuer wird bereits bei Rechnungsstellung der Vorkasse-Rechnung fällig ...


Nein, wird sie nicht. Das mag Sie jetzt verwirren (§ 4 Nr. 16 Buchst. d und m UStG), ist aber aus meiner Frage ersichtlich gewesen.

 

Die Übernahme des Rechnungsdatums der Originalbelege wäre Ausfluß der GoB und die Nutzung der Funktion "Leistungsdatum" entspringt der Notwendigkeit, für berechtigte Dritte korrekte betriebswirtschaftliche Auswertungen zu erstellen. Abgesehen davon müssen solche Mandanten nach §§ 3 und 4 PBV bilanzieren, man braucht sich also auch über ein eventuelles Unterschreiten der Grenzen nach § 141 AO keinen Illusionen hinzugeben.

 

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deusex
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Sie haben recht. Sie verwirren mich 😉

 

Rechnungen und ein Leistungsdatum sind in der umsatzsteuerbefreiten Welt unbeachtlich; für die Übrigen gilt das von mir Ausgeführte uneingeschränkt.
Insofern bin ich selbstredend nicht weiter auf Ihren speziellen Pflege-Sachverhalt eingegangen, da dieser für das Thema primär belanglos ist.

Das originäre Rechnungsdatum gem. GOB wird doch übernommen; es geht hier doch um das Leistungsdatum, nicht wahr ?

Ertragsteuerlich sind Zahlungen für Leistungen nach dem Bilanzstichtag in Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen.

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Antje_Naumann
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @martinkolberg,

 

auch beim Import von Buchungssätzen gilt der Grundsatz, dass das Leistungsdatum nicht nach dem Rechnungsdatum liegen darf. Wird z. B. eine Buchung mit Leistungsdatum 02.03.2022 und Rechnungsdatum 28.02. importiert, dann wird, um die Regel "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" einzuhalten, das Rechnungsdatum auf das Folgejahr hochgesetzt. Als Konsequenz muss sichergestellt sein, dass der Grundsatz "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" bereits bei der Erfassung im Vorsystem eingehalten wird.


Sonderkonstellationen, in denen „Rechnungsdatum < Leistungsdatum“ zutrifft, werden derzeit in den Rechnungswesen-Programmen nicht unterstützt; ein entsprechender Wunsch liegt der Entwicklung vor und wird regelmäßig neu bewertet. Gleiches gilt für das angesprochene 11-Monate-Limit zwischen dem erfassten Leistungsdatum und dem Enddatum des aktuellen Buchungsstapels. In beiden Fällen sind aufgrund der notwendigen Ergänzung des bisher vierstellig abgebildeten Rechnungsdatums um die Jahresangabe größere Anpassungen in den Programmen notwendig. Dieser Hintergrund ist auch im Dokument 1018777  erläutert.

Viele Grüße aus Nürnberg
Antje Naumann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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Simone-Wolter-RK1211
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Hallo , habe mich heute zum ersten Mal hier eingeloggt und mir ist dieses Thema schon länger ein Dorn im Auge. Da wir regelmäßig, mehrfach auch in der Woche Ware angeliefert bekommen, überschneiden sich Rechnungs- und Leistungsdatum permanent. Übergreifend in den nächsten Monat ist die Eingabe schon nicht möglich wenn zum Beispiel am 28.10. die Rechnung erstellt wird, ein Wochendende dazwischen liegt und die Ware dann erst am 02.11. geliefert wird. Die Eingabe des Leistungsdatum ist nicht möglich, wird aber übernommen und dann muss man es manuell für jede Rechnung löschen. 

Das muss man doch ändern können . 

dtx
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Hallo, Frau Simone-Wolter-RK1211

 

in Ihrem Fall könnte man sich fragen, wann die Lieferung als ausgeführt gilt. Wenn die Ware den Hof des Lieferanten verläßt, oder wenn Sie bei Ihnen eintrifft? Was ich dazu gelernt habe, ließe bei Ihrem Fall nicht unbedingt auf ein Problem schließen - aber das ist nun auch schon ein paar Jahrzehnte her ...

 

 

 

 

 

 

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dtx
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@Antje_Naumann  schrieb:

Hallo @martinkolberg,

 

auch beim Import von Buchungssätzen gilt der Grundsatz, dass das Leistungsdatum nicht nach dem Rechnungsdatum liegen darf. Wird z. B. eine Buchung mit Leistungsdatum 02.03.2022 und Rechnungsdatum 28.02. importiert, dann wird, um die Regel "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" einzuhalten, das Rechnungsdatum auf das Folgejahr hochgesetzt. Als Konsequenz muss sichergestellt sein, dass der Grundsatz "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" bereits bei der Erfassung im Vorsystem eingehalten wird.

 

Sorry für die Verspätung: 

Das Vorsystem gehört in dem geschilderten Fall einem Unternehmen im Konzern der Bank für Sozialwirtschaft.

 

Es steht also weder in der Macht eines DATEV-Mitglieds, auf dessen Anwendung Einfluß zu nehmen, noch den Mandanten davon abzubringen, Rechnungen an die Heimbewohner vorschüssig auszustellen.

 

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dtx
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@deusex  schrieb:

Sie haben recht. Sie verwirren mich 😉

 

Rechnungen und ein Leistungsdatum sind in der umsatzsteuerbefreiten Welt unbeachtlich;

 


Nein. Buchführung dient nur sekundär der Befriedigung des Fiskus, primär den Bedürfnissen des Mandanten.

Zu Zeiten elektronischer Datenübermittlung zwischen Mandant, Bank und StB kann man niemandem verklickern, daß sie oder er auf die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sechs Wochen warten und sich um die Zahlen für seine Unternehmensführung selber kümmern soll.

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martinkolberg
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Gerade im Servicebereich gibt es oftmals Rechnungen, die für ein komplettes Quartal gestellt werden. 
Wenn Sie die DATEV- Umgebung bitte so bauen würden, daß eine Rechnung  vom 1. Oktober, die am 10 Oktober bezahlt wird und die Leistung "bis Dezember 2023" betrifft einfach vom Buchungsautomaten korrekt gebucht wird und nicht komplett verunfallt.

Danke.

dtx
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@deusex  schrieb:

...

Insofern bin ich selbstredend nicht weiter auf Ihren speziellen Pflege-Sachverhalt eingegangen, da dieser für das Thema primär belanglos ist.

 

Der Punkt ist nur, daß die Boomer wohl alle irgendwann mal eine Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen wollen möchten und daher der Drang, diese Branche zu ignorieren bzw. solitäre teilstationäre Einrichtungen zu schließen, schon heute in vielen Gegenden an den Bedürfnissen der Bevölkerung und der wirtschaftlichen Realität vorbeigeht. Die gelten dann wohl für die Beraterschaft als wirtschaftlich verwüstet.

 

Wir haben nicht nur das Problem, daß Rechnungen vorschüssig erstellt werden. Auch die schwer nachvollziehbare Regel, wonach Rechnungen höchstens elf Monate nach dem Erbringen der Leistungen erstellt werden dürften, geht  an der Realität vorbei. Schließlich nehmen sich die Kassen bzw. die Dienstleister, die von den Kassen beauftragt werden, immer mal wieder ein Jahr oder länger Zeit für die Rechnungsprüfung.

Was danach dann noch, ob nun berechtigt oder nicht, als Erlös ausfällt, müßte den Patienten belastet werden. Diese Entscheidung trifft man nicht aus Jux und Tollerei, denn die Alternativen, entweder den Patienten zu verlieren oder den Beleg nicht GoB-konform verarbeitet zu kriegen, sind keine.

rschoepe
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@Antje_Naumann  schrieb:

In beiden Fällen sind aufgrund der notwendigen Ergänzung des bisher vierstellig abgebildeten Rechnungsdatums um die Jahresangabe größere Anpassungen in den Programmen notwendig.


Dann möchte ich schonmal für "Rechnungswesen online" (wann auch immer das kommen mag) ins Lastenheft/Backlog schreiben, dass Datumsangaben auf Datenbankebene ISO 8601-konform gespeichert werden. Bittedanke.

dtx
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@Antje_Naumann  schrieb:

Hallo @martinkolberg,

 

auch beim Import von Buchungssätzen gilt der Grundsatz, dass das Leistungsdatum nicht nach dem Rechnungsdatum liegen darf. Wird z. B. eine Buchung mit Leistungsdatum 02.03.2022 und Rechnungsdatum 28.02. importiert, dann wird, um die Regel "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" einzuhalten, das Rechnungsdatum auf das Folgejahr hochgesetzt. Als Konsequenz muss sichergestellt sein, dass der Grundsatz "Leistungsdatum < Rechnungsdatum" bereits bei der Erfassung im Vorsystem eingehalten wird.

Daß sich wirtschaftlich potentere Vorleister regelmäßig nicht für derlei Sonderwünsche der Beraterschaft interessieren, hatten wir doch im Thema schon.

 

Im "Vorsystem" wird überhaupt gar nichts eingehalten, sofern das nicht vom Mandanten, sondern von einem Kreditinstitut,  einer Kranken- bzw. Pflegekasse oder einem von denen beauftragten Abrechnungszentren betrieben wird. Die Leistungserbringer des Gesundheitswesens mit ihren Zwängen infolge dessen als nicht betreuungswürdig zu betrachten, hilft auch nicht jedem Berater weiter. Manche sind auf die Honorare angewiesen, ebenso wie letztlich auch die Gehälter der Beschäftigten der Genossenschaft mit aus den daraus generierten Nutzungsgebühren bestritten werden. Die kommen, auch wenn Sie das nicht wahrhaben wollen, letztendlich auch aus den immer noch überversorgenden Renten der hochbetagten Schicht in der Landbevölkerung.

 

Die Vorstellung, hier stünde die geballte Macht der Mandanten von 50.000 DATEV Mitgliedern gegen eine kleine Raiffeisenbank, ist weltfremd.

Der Mandant - Physiotherapeut, Apotheker oder Pflegebetrieb - steht allein der Kasse mit der Mehrheit der örtlichen Bevölkerung im Versichertenbestand gegenüber, weil nur diese noch bereit ist, für seine Patienten Real-Life-Infrastruktur vorzuhalten. Und während der Mandant seine Ausgangsrechnungen elektronisch zu liefern hat, will er den Vergütungsanspruch nicht schon aus formellen Gründen verlieren (siehe bspw. die Rechtsprechung des BSG zur Nullretaxierung von Apotheken), lassen einen Primärkassen auch 2023 n. Chr. noch papierne Zahlungsavise abtippen. Man darf ja schon froh sein, wenn man die schnell mal im pdf-Format bekommt und nicht handschriftlich nachfordern muß, wenn wieder mal was "auf dem Postweg verlorenging". 

 

Wenn Sie als Genossenschaft dort durchsetzen wollen, woran der Gesetzgeber kläglich scheitert, nämlich daß  Rechnungen innerhalb der 28-Tage-Frist geprüft und bezahlt seien ... Fällt den Kassen gar nichts mehr ein, bestreiten sie einfach, überhaupt jemals eine Abrechnung erhalten zu haben.

 

 

Sonderkonstellationen, in denen „Rechnungsdatum < Leistungsdatum“ zutrifft, werden derzeit in den Rechnungswesen-Programmen nicht unterstützt; ein entsprechender Wunsch liegt der Entwicklung vor und wird regelmäßig neu bewertet. Gleiches gilt für das angesprochene 11-Monate-Limit zwischen dem erfassten Leistungsdatum und dem Enddatum des aktuellen Buchungsstapels. In beiden Fällen sind aufgrund der notwendigen Ergänzung des bisher vierstellig abgebildeten Rechnungsdatums um die Jahresangabe größere Anpassungen in den Programmen notwendig. Dieser Hintergrund ist auch im Dokument 1018777  erläutert.


Das sind keine Sonderkonstellationen, sondern - zumindest derzeit noch regional - Erlösgrundlagen tragender Wirtschaftszweige. Von "regelmäßiger Neubewertung" kann man sich nichts kaufen. Auch klinge die Aussage, daß Daten, die, da selbst die Elfmonatsfrist nahezu regelmäßig kalenderjahresübergreifend zurückreiche, keinen Hinweis darauf mitführen müßten, welcher Periode der Vorgang zuzuordnen sei, wenig überzeugend.

 

Und jetzt komme man bitte nicht mit dem Spruch, die periodengerechte Zuordnung aller bis zum Zeitpunkt der (zugegebenermaßen häufig kräftig verspäteten) Bilanzerstellung bekannt gewordenen Erlöse habe noch niemand gewollt ...

 

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deusex
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Ich habe mit keiner Silbe Pflegebereich, Pflegebetriebe oder Pflegende abgewertet oder diskreditiert und es war ebenso wenig meine Absicht.

Ich weiß sehr gut, wie wichtig ein funktionierendes und zuverlässiges Gesundheits-und Pflegewesen ist.

 

Ihre grundsätzliche Schlussfolgerung zur stiefmütterlichen Behandlung des Pflegewesens sehe ich ebenso anders, wenngleich es offensichtlich für Sie eine sehr persönliche Sache ist.

 

Mir gefiel lediglich Ihre reflexartig, hingeworfene Forderung aus dem Ursprungsbeitrag nicht, verwies ganz profan auf umsatzsteuerliche Sachverhalte (möglich, das ich ihr Problem nicht sofort erkannte) und riet, Sie sollen doch eine "Idea" dafür einstellen.

So lässt sich feststellen ob dieser Bedarf noch weitere Kanzleien/Unternehmen haben, die das Pflegewesen buchhalterisch betreuen.

Mit einer hohen Bestätigungszahl zu einer Idea erreicht man womöglich eher eine Umsetzung, aber man darf nie vergessen, dass DATEV u.U. manche Wünsche einfach nicht erfüllen KANN (Es ist müssig darüber zu diskutieren, dass dies ja einfach möglich wäre . . .).

 

Ich konnte diesbezüglich noch keine "Idea" finden. Posten Sie doch den Link, was hilfreich wäre, damit die Idea auch die hier Mitlesenden "liken" können. (Es ist ebenso müssig darüber zu diskutieren, ob eine "Idea" etwas bringt oder nicht). 

 

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dtx
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Kanzleien, die Mandanten mit einem überwiegenden Anteil von Erlösen aus Kranken- und Pflegekassen betreuen, haben natürlich die geschilderten Probleme, sofern sie sich an GoB (und PBV) gebunden fühlen.

Was dem Vernehmen nach keine Selbstverständlichkeit ist. Tatsächlich wird eine Menge Pflegebetriebe, ebenso wie die Landwirte, irgendwo als einzelner Exot mitgeschleppt. Spezialisten sind derart rar, daß sie - selbst wenn sie hier in der community aktiv wären - zahlenmäßig nichts auf die Waage brächten. Der Drang zur Selbstkasteiung hält sich bei den meisten Beratern in Grenzen.

Und so entsteht in der beruflichen Praxis von Leuten wie @Amadeus11 leicht das Bild, weder die Gesundheitsbranche bedürfe der Beratung noch die Beratung der Honorare aus diesen Mandaten. Da ist schwer vorstellbar, daß derartige "Ideas", würde es denn zu einer Bewertung kommen, nicht ebenso reflexartig abzulehnen wären.

 

Also kann man nur versuchen, das Argument "hat in dreißig Jahren Berufspraxis keiner gewollt" auf die Einsicht in ein gewisses Maß an Betriebsblindheit zurückzustutzen. Natürlich haben die Anwender, die das nun zunehmend behindert, weil das Klima täglich rauher und die Zahlungsmoral immer noch miserabler wird, auch das früher schon mal gewollt, aber in den wenigen Stunden oder Minuten des Kontakts auch andere Probleme gehabt.

 

Die persönliche Betroffenheit ist beruflicher, familiärer und regionaler Natur. In der Nachbarschaft lebt man noch in dem Wahn, die Boomergeneration der Stadt werde, wenn es ihr daheim ob der mangelhaften Bedingungen fürs Alter nicht mehr gefalle, eben geschlossen ins Heim ziehen. Man hat halt gebaut, als stünde ewige Jugend als unabdingbares Grundrecht im Grundgesetz.

Dabei zielt die Werbung der Branche jetzt schon nicht mehr auf Neukundschaft, sondern nur noch auf die Werthaltigkeit der Wartelisten. Und wer einen Platz ergattert, wo die teuersten Einrichtungen noch nicht überrannt sind, wird womöglich feststellen, daß auch die die Erwartungen kaum erfüllen. Denn die Leute, die in der Branche arbeiten würden, wolle man ja nun auch nicht mehr im Land haben ...   

 

 

deusex
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Wie bereits erwähnt, kann ich Ihre Gedanken und Ausführungen sehr gut nachvollziehen, aber wie sie bereits selbst festgestellt haben, sind Ihre Erfolgsaussichten bei DATEV, speziell für Ihr Anwendungsumfeld eine Lösung zu finden, eher gering, da "speziell".

Die DATEV ist weniger caritativ, sonder marktwirtschaftlich ausgerichtet und entwickelt somit primär dort, wo ein Markt ist und wo kein Markt ist, gibt es nichts zu verdienen und damit keine Kostendeckung für eine Entwicklung; betriebswirtschaftlich nachvollziehbar.

 

Ich kann mit meiner Einschätzung auch daneben liegen, aber ich denke nicht, dass sich an der Funktionalität des "Leistungsdatums" so schnell, wie Sie es benötigen würden, etwas ändert; erfreulich wäre es allemal.

 

Sollte es jedoch problemlos umsetzbar sein und dennoch verwehrt werden, sollten sich die Verantwortlichen nochmals reiflich Gedanken machen.

 

Ggf. wäre es überlegenswert eine andere Softwarelösung einzusetzen.

 

 

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dtx
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Übrigens kann man, wenn demnächst die Rente mit Mitte siebzig oder noch später kommt, auch im Altenheim noch Buchhaltung machen. Es braucht ja dafür nichts als eine Internetdose und ein bißchen mehr Platz auf dem Tisch.

 

Nur wird dann die Frustrationstoleranz für softwaremäßige Knüppel zwischen den Beinen noch überschaubarer sein als heute schon. Die wird also davon abhängen, ob der Support wenigstens eine einleuchtende Erklärung findet oder in Anbetracht schwindender Manpower in der Entwicklung des Brötchengebers nur noch pflichtschuldigst etwas vom Zaune reißt, was ob der Durchsichtigkeit den Adressaten erst richtig auf die Palme bringt.

 

Ein anderes Produkt - nun, ich kann Ihnen versichern, daß die Funktion "Leistungsdatum" vielleicht kein Alleinstellungsmerkmal mehr, aber durchaus nicht überall vorhanden ist. Da schreibt mancher auch bei nennenswerter Mitbewerberschaft noch wie hier im vorigen Jahrhundert das tatsächliche Rechnungsdatum in den Buchungstext. Was für mich aber kein Argument darstellt, sich noch Jahre mit dem Status quo abzufinden.

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dtx
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@deusex  schrieb:

 

...

Ich konnte diesbezüglich noch keine "Idea" finden. Posten Sie doch den Link, was hilfreich wäre, damit die Idea auch die hier Mitlesenden "liken" können. (Es ist ebenso müssig darüber zu diskutieren, ob eine "Idea" etwas bringt oder nicht). 

 


Das liegt wohl daran, daß DATEV für Wünsche zum betrieblichen Rechnungswesen offenbar keinen "Ort des Ideenaustausches" vorgesehen hat. 

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Amadeus11
Einsteiger
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Danke für die Diagnose "Betriebsblindheit".

Die von mir genannten 30 Jahre sind 30 Jahre Beratung bei DATEV über alle Branchen hinweg, incl. auch der von Ihnen geschilderten, zu der ich sicherlich reichlich Berührungspunkte hatte und in meiner heutigen freiberuflichen Tätigkeit a) Beratung diverser Branchen, b) mitwirken in Kanzlei noch habe.

Ich weiß sehr genau wie die DATEV tickt und auch sehr genau was welchen Aufwand nach sich zieht. Glücklicherweise bin ich jetzt auch in der Lage keine Schönwetterantworten mehr geben zu müssen, im Gegensatz zu einem DATEV-Arbeitnehmer. Mein Statement war demnach eine realistische Einschätzung nicht mehr und nicht weniger. Was Sie davon verwerten ist Ihre Sache.

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dtx
Fortgeschrittener
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In einem der letzten Beiträge hatte ich das schon anklingen lassen: Die Angestellten eines Softwarehersteller tun, so wie alle, die sich noch nicht anders orientiert "und die Papiere abgeholt" haben, das, was Cheffe zu erwarten geruht. Oder was sie meinen, daß Cheffe es erwartet - so klar ist das nicht immer. Auf jeden Fall ist das an sich nicht der Vorwurf.

 

Ideal wäre, wenn Cheffe den geistigen Horizont der Anwender vorsichtig zutreffend einschätzen und die Kommunikationsvorgaben so formulieren würde, daß sie die Leute besänftigen und nicht noch Öl ins Feuer gießen. Denn das ist nicht explizit die Arbeitsaufgabe.

 

Im Übrigen, @rschoepe hats angedeutet, ist das anscheinend oder angeblich zu sparsame Datumsformat wohl nicht einfach nur ein Schönheitsfehler. Da kann man sich fragen, ob man sich vielleicht doch mal an die Vorgaben hält, auch wenn das bislang nicht sanktioniert wurde.

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rschoepe
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@dtx  schrieb:

ob man sich vielleicht doch mal an die Vorgaben hält, auch wenn das bislang nicht sanktioniert wurde.


Nuja, ISO 8601 hat nur den Rang einer Empfehlung. Mit Sanktionen ist da also nicht zu rechnen. Aber es ist natürlich dennoch nicht falsch sich daran zu halten, insbesondere wenn man Daten mit anderen Programmen austauscht.

BeckersBest
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Guten Tag,

 

das Thema ist schon einige "Tage" alt, passt allerdings zu meiner Frage und ist der erste DATEV-Treffer auf die Frage nach Leistungsdatum nach Rechnungsdatum. Daher hoffe ich, dass die Fortführung hier passt.

 

Als SaaS-Software-Anbieter bin ich auch regelmäßig mit dem Sachverhalt, dass eine Rechnung zu Beginn des  initialen Leistungszeitraumes gestellt wird und dann bereits teilweise für das Folgejahr gilt, z.B.

 

Rechnungsdatum: 10.06.2024

Leistungsdatum insgesamt: 10.06.2024 - 09.06.2025

Positionen:

Lizenz aktuelles Jahr 2024 (Leistungsdatum im Datensatz: 10.06.2024) -> Konto 8400 - Umsatz

Lizenz Folgejahr 2025 (Leistungsdatum im Datensatz: 01.01.2025) -> Konto 990 - passive Rechnungsabgrenzung

 

Ist das der korrekte Datensatz oder wie müsste ein solcher Sachverhalt unter der Voraussetzung Leistungsdatum <= Rechnungsdatum entsprechend abgebildet werden?

 

Vielen Dank für die Unterstützung,

Thorsten Becker

 

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letzte Antwort am 18.11.2024 11:26:02 von Antje_Naumann
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