Hallo DATEV,
leider ist hier in der Kanzlei der Fehler passiert, dass die 7g-Grenzen nicht geprüft wurden.
Das Fehler passieren ist menschlich, aber wieso kann DATEV das nicht über die Software prüfen.
Selbst das Finanzamt prüft elektronisch die Voraussetzungen, aber DATEV nicht?
Das alles kann doch nicht so schwer sein, da sämtliche Daten vorhanden sind. Und gerade im Hinblich auf die "letzten" Buchungen im Rahmen des Jahresabschlusses kann es mal eben ganz schnell passieren, dass man außerhalb der Grenzen landet.
Also DATEV, lange Rede, kurzer Sinn.
Wir werden mit ständigen Meldungen an den sinnlosesten Stellen drangsaliert, es wäre aber notwendig, bei steuerlichen Auswirken hier auch Prüfungen durchzuführen.
Gruß A. Martens
Hallo,
wir versuchen Sie in Kanzlei-Rechnungswesen beim Buchen bestmöglich zu unterstützen.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 7g EStG u.a. bei bilanzierenden Gewerbebetrieben das Betriebsvermögen oder bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert. Diese Werte sind in Kanzlei-Rechnungswesen nicht vorhanden und können daher beim Erfassen der Buchung nicht geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bosch-Frühauf
Produktmanagement und Service Jahresabschluss
DATEV eG
Guten Tag Frau Bosch-Frühauf
Landwirte §13 EStG lasse ich mal aussen vor, da ich mich hiermit konkret noch nie beschäftigt habe.
Aber das Betriebsvermögen bei Bilanzierenden liegt in KaReWe nicht vor ??? Sowohlo steuerrechtlich ( relevant) als auch Handelsrechtlich für 7g irrelevant.
Wie denken Sie werden die Bilanzen erstellt mit Fremdprogrammen ohne Kanzlei Rewe Abschlussteil ? . Die Daten liegen daher vor ebenso in den Stammdaten die Einstellungen ob 4/3 Rechner oder Bilanzierer. Damit wäre ein ziemlich simples tool tatsächlich hilfreich.
Es würde es schon tun, wenn wie so häufig in Datevrogrammen lt. den uns zur verfügung stehenden Inforamtionen werden die Grenzen des §7g überschritten. Bitte prüfen Sie .....
Hallo Frau Bosch-Frühauf,
mein Vorredner hat recht: Wir prüfen die Voraussetzungen manuell doch auch anhand der Zahlen in KRW!?
Schließe mich der Programmanforderung des Herrn Martens an.
Viele Grüße.
Hallo Frau Bosch-Frühauf,
ich verstehe Ihre Aussage nicht ganz! Natürlich sind alle Daten in Kanzlei-Rechnungswesen, wo denn sonst. Die Ermittlung dieser Grenze gem. BMF 20.03.2017 ergibt sich wie folgt:
+ Anlagevermögen
+ Umlaufvermögen
+ aktive RAP
- Rückstellung
- Verbindlichkeiten
- steuerbilanzielle Rücklagen
- passive RAP
= Betriebsvermögen
Der einzige Haken an der Sachen ist, dass bei der ersten Prüfung und ohne mein dazutun die Steuerrückstellungen noch nicht in Kanzlei-Rechnungswesen vorhanden sind.
DATEV kann mich also wahrscheinlich nicht davor schützen, dass ich es vergesse. Jedoch wäre eine automatische Berechnungshilfe seitens DATEV sehr wohl möglich. Diese hatte ich bereits an einer anderen Stelle gewünscht und ich scheine damit nicht alleine zu sein. Wir werden wahrscheinlich nicht die benötigten 500 Fürsprecher zusammen bekommen damit dieser Wunsch umgesetzt wird aber der Anfang ist gemacht.
VG
Hallo Zusammen,
Ich kann Ihre Aussagen und Anforderungen nachvollziehen. Allerdings ist es uns mit der jetzigen Art der Datenaufbereitung nicht möglich, diese Prüfung adäquat einzubauen.
Mit der Umstellung auf die neue Wertaufbereitung auf Basis von Kontenzwecken zum Jahreswechsel 2019/2020 schaffen wir die technische Basis, Sie zukünftig bei dieser und ähnlichen Fragen programmseitig besser unterstützen zu können.
Im Anschluss an die Umstellung der technischen Plattform geht es dann an die weitere Planung über die genauere Ausführung solcher Prüfungen und die zeitliche Umsetzung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Bosch-Frühauf
Produktmanagement und Service Jahresabschluss
DATEV eG
Hallo Herr oder Frau Martens,
das mit der Prüfung der Grenzen wäre nett. Es gibt aber was viel wichtigeres was die Datev erledigen müsste.
Was machen Sie denn wenn ein IAB im Jahr 2017 gebildet während der Buchhaltung in 2018 auf ein WG aufgelöst wird. Die Sonderabschreibung wird berücksichtigt.
Wie gehen Sie denn dann mit dem laufenden Betriebsergebnis um? Der Gewinn den Sie auf der BWA sehen wird nicht dem des späteren Jahresabschlusses übereinstimmen da die Zurechnung des IAB fehlt. Wäre doch sehr hilfreich wenn man diese Info auf der BWA erhalten würde.
Beim Abschluss sehen Sie ja die Auswirkung der Auflösung eines IAB´s nach der Wertebereitstellung beim Programm Gewerbesteuer. Aber eben auch nur dort.
Bei einem bilanzierenden Landwirt sehen sie gar nichts!!!!! Hier kommt überhaupt kein Hinweis. Ich bin mit der aktuelle Lösung der Datev, eigentlich gibt es ja keine, absolut unzufrieden.
Hallo Hr. Merkel,
unzufrieden bin ich auch, aber mir geht es letztendlich eher um den Jahresabschluss.
Hier wird für die Abschlussbesprechung und um die Gewinnauswirkung incl. GewSt., schon mal der IAB gebucht. Werden dann hiernach noch Buchungen vorgenommen, z. B. teilfertige Arbeiten etc., kann es vorkommen, dass man plötzlich außerhalb der Wertgrenzen landet. Hier wäre meines Erachtens eine Prüfung seitens der Software mehr als geboten, und ist gelinde gesagt, schon peinlich, dass erst jetzt überhaupt an eine Umsetzung gedacht wird. Das hätte schon längst geschehen müssen.
Gleiches gilt natürlich auch für die SoAfa. Hier kann es auch zu Fehlern kommen, wenn man z. B. gleichzeitig zwei Jahre am Wickel hat. Es muss also unbedingt an der Software-Lösung gearbeitet werden.
Zur LuF kann ich nichts sagen; ich habe keine Landwirte und weigere mich, diese auch zu bearbeiten.
Ich hoffe, dass es bald umgesetzt wird.
Ich habe mir zumindest jetzt erst einmal eine manuelle Prüfung/Merkposten eingebaut, wenn ich die Afa prüfe.
Gruß A. Martens
Hallo Herr Martens,
ich meinte grundsätzlich ein anderes Problem. Das wenn schon ein IAB gebildet ist und im laufenden Wirtschaftsjahr der IAB bei der monatlichen Buchhaltung bereits auf das angeschaffte WG aufgelöst wird. Die Gewinnauswirkung aus der Übertragung des IAB´s sehen Sie nirgends in einer Auswertung. Es könnten ja auch mal größere IAB´s sein. Dann geben Sie also Ihrem Mandanten unterjährig Auswertungen die später mit dem Bilanzergebnis aber auch gar nichts mehr gemeinsam haben.
Das sind dann tolle Auswertungen. Aber wenn man alles im Kopf hat kann man ja jeden Monat extra Abrechnungen für den Mandanten anfertigen und eine Überleitungsrechnung mit dem tatsächlichen Gewinn mitgeben
Die Auflösung des IAB erfolgt erst einmal erfolgsneutral über die Anschaffungskosten. Wie wollen Sie das in der BWA darstellen?
Ich kann also Ihren Einwand nicht verstehen. Aber wahrscheinlich meine wir wohl irgendwie das gleiche.
Gruß A. Martens
Wenn Sie den Herabsetzungsbetrag zeitnah in Anlag anlegen und monatliche Abschreibungen buchen, haben Sie doch Ihre Gewinnauswirkung. Oder wie ist Ihre Aussage zu verstehen?
Ich glaube Herr Merkler meint die außerbilanzielle Hinzurechnung nach Auflösung des IABs.
Hallo Herr Paul,
das ist es ja gerade was ich nicht habe. Auch wenn ich zeitnah, also bei der aktuellen Buchhaltung den IAB auf das angeschaffte WG auflöse erhalte ich in keiner BWA eine Gewinnauswirkung oder einen Hinweis auf diesen hinzurechnenden Auflösungsbetrag. Egal wie ich es mache es kommt kein vernünftiges Ergebnis mehr heraus. Es kommt natürlich auf die Höhe des IAB´s an.
Aber nehmen Sie doch mal einen IAB von 40.000. Sie lösen ihn nicht bei Anschaffung sondern erst beim Abschluss auf. Der Mitarbeiter hat doch das neue WG bereits erfasst eventuell auch eine Sonder-AfA gebucht. Die Gewinnauswirkung im laufenden WJ ist doch die AfA unterstellt 20% und die Sonder-AfA in gleicher Höhe. Sie kommen dann beim Mandanten nach Jahresabschlus auf einen um 40.000 EUR höheren Gewinn wenn der IAB dann aufgelöst wird. Finde ich nicht so prickelnd.
Löse ich aber direkt auf übertrage also den IAB direkt bei Anschaffung auf das WG habe ich dieselbe Auswirkung in meiner BWA. Der aufgelöste IAB wird nicht gezeigt. Klar erfolgt das alles ausserbilanziell. Aber einen Hinweis in der BWA wäre schon sehr angebracht. Das alles ausserbilanziell im Auge zu behalten erachte ich für sehr zeitaufwendig.
Bei der Bildung verringert sich der Gewinn auch nicht um 40.000€. Ein Hinweis, dass der IAB zu einer Veränderung führt wäre ggf. sinnvoll.
Wenn die innerbilanzielle Herabsetzung mit dem Abschluss erstellt wird, gleicht sich dass mit der außerbilanziellen Hinzurechnung aus. Die Afa ist dann aufgrund der Bemessungsgrundlage natürlich zu hoch.
Wie wäre es wenn kalkulatorisch die außerbilanzielle Auswirkung eingebucht wird?
Auf die Gefahr hin, gleich gesteinigt zu werden
:
Die BWA ist ja aber auch nicht die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung, sondern die betriebswirtschaftliche Auswertung und daher finde ich es vollkommen in Ordnung, dort die steuerlichen Korrekturen nicht auszuweisen.
Für das betriebswirtschaftliche Ergebnis spielen diese Korrekturen ja auch keine Rolle. Und wenn der Mandant sich tatsächlich für die Zahlen auf seiner BWA interessiert, wird er auch das betriebswirtschaftliche Ergebnis sehen wollen...
Grüße
Manuela Jachert
Hallo Herr Paul,
wie wahr ist ihre Aussage. Kann ich nicht widersprechen. Nur die Bildung erfolgt bei mir wirklich nur beim Jahresabschluss. Da interessiert mich keine BWA. Oder bilden Sie einen IAB mit der Buchhaltung Juni oder Februar.
Bei der Auflösung habe ich jedenfalls für mich entschieden das der Mitarbeiter die IAB´s im Auge behält und bei Anschaffung innerhalb der Buchhaltung die Auflösung durchführt. Und hier wäre es für mich hilfreich einen Hinweis innerhalb der BWA zu bekommen das es eine ausserbilanzielle Hinzurechnung gibt. Wäre für die Beurteilung sehr hilfreich und zeitsparend.
Bei Bilanzierern gibt es ja sowohl die handelsrechtliche als auch die steuerrechtliche BWA. Ich habe das jetzt nicht geteset ob bei der steuerrechtlichen BWA die 7g Effekte berücksichtigt werden. Wenn dem so ist dann wäre es ggf. sinnvoll bei 4/3 ebenfalls eine 2. BWA anzubieten mit Berücksichtigung der steuerrechtlichen Effekte:
hinzurechnung 30% Bewirtung, nicht abzugsf. Reko , nicht abzugsf. Geschenke, - IAB - Sonderafa .....
Nur so als Idee
Selber ein individuelles BWA-Schema angelegt...
Edit: 2. Bild hinzugefügt
Ich wollte noch einmal meine Ursprungsfrage zur Prüfung der Voraussetzung einer 7g-Afa bzw. der Bildung eines IAB hervorholen.
Nun gibt es ja inzwischen eine einheitliche Sperrgrenze von 200.000 €. Das sollte nun auch für die DATEV kein Problem mehr sein, ob die Gewinngrenzen über- bzw. unterschritten sind.
Ist es nun endlich geplant, dass hier eine automatische Prüfung ob gebildete IAB bzw. 7g-Afa zu recht vorgenommen wurden?
Und wenn ja, wie lange ist das Zeitfenster, dass DATEV sich für die Prüfung von 2 Jahreszahlen nehmen will?
Gerade im Hinblick auf nachträgliche Buchungen muss softwareseitig endlich geprüft werden und eine Meldung erfolgen!
Vielen Dank.
Gruß Achilleus
Die Prüfung des 7g könnte ja jetzt in dem neuen Jahresabschlussmodul gleich mit eingebaut werden...
Hallo @Gelöschter Nutzer,
ja, eine automatische Prüfung der Voraussetzungen für den IAB und der 7g-AfA ist tatsächlich "endlich" 😉 geplant 👍. Zugleich kann Ihnen aber leider keinen Realisierungszeitpunkt⌚ nennen. Ich kann aber Ihnen versprechen, unsere Entwicklung hat dieses Thema im Blick.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Och Mann. 😥
Aber bis zu meiner Rente schafft es die DATEV oder? 🤔
Oder wie wäre es bis Ostern als Ansporn?
Gruß Achilleus
Hallo @Gelöschter Nutzer,
da ich nicht weiß wie alt Sie sind, gehe ich einfach mal von einem Berufseinsteiger aus, der sich in den DATEV-Programmen sehr gut auskennt 😁😉. Da ist bis zur Rente noch viel Zeit 😂.
Wenn es bis Ostern drin wäre, dann vielleicht als Easter-Egg😉?
Ernsthaft: Ich möchte Ihnen keine falschen Hoffnung machen 😔.
Mit freundlichen Gruß
Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag
Hallo Hr. @Lukas_Rudolph,
danke für die Blumen aber ich bin Jahrgang 65 (im Beruf seit 1989/Stb. 2001) und die Rente rückt bedrohlich nahe. 😀 Von daher war das mit einem Seitenhieb schon ernst gemeint.
Ich meine so schwer kann es nicht sein, zu prüfen ob
Dafür benötigt man vielleicht einen halben Tag.
Aber üben wir uns in Geduld. Vielleicht erlebe ich es ja noch. 😁
Gruß Achilleus