Hallo,
das war vielleicht missverständlich.
Er hatte nicht seine Kneipe zum 29.02.2020 abgemeldet, sondern seinen beiden Bedienungen, die stundenweise an den Wochenenden gearbeitet haben, abgemeldet.
Die Kneipe ist nach wie vor aktiv und wird in den Zeiten, in denen er geöffnet hatte, von ihm alleine umgetrieben.
Insofern erfüllt er m.E. die Voraussetzungen.
"Rentner der seine kleine Kneipe weiterführt und am 29.02.2020 noch zwei Bedienungen beschäftigt hatte (letzter Arbeitstag) und zum 29.02.2020 abgemeldet wurden."
In dem Fall gebe ich Ihnen Recht. Antragsberechtigt ist der gute Herr. Gehen wir mal davon aus, dass auf die Solo-Schiene abgestellt wird. ICH würde eher auf die Gastro Schiene abstellen und rechnen ob überhaupt Haupteinnahmequelle vorliegt. (51% Regel).
Sollte trotzdem alles mit JA beantwortet werden, unterliegen Sie nur einem moralischen Dilemma. Was nicht minder schlimm ist.
Was zählt nun eigentlich unter "verbundene Unternehmen"?
In der ÜHilfe II wird das genauer definiert. In der Novemberhilfe wird nur von Holdings oder Gbrs gesprochen.
Beispiel:
Unternehmer ist jeweils Gf und Mehrheitsgesellschafter bei zwei GmbHs->
- Betrieb eines Fitnessstudios (wg. Corona geschlossen), Umsatz 50%
- Betrieb einer Pflegeeinrichtung (weiterhin geöffnet), Usmatz 50%
Was darf ich bzw. was nicht?..
Die 51%-Regel käme zum Tragen, wenn er am 29.02.2020 keine Beschäftigten hatte und er wäre nicht begünstigt.
Am 29.02.2020 waren die Bedienungen noch beschäftigt und hatten sozusagen den letzten Arbeitstag; damit ist die 51%-Regel quasi aufgehoben.
Die Renteneinkünfte sind deutliche höher als die Einkünfte aus der Kneipe, was aber in dem Fall dann nicht relevant wäre.
Möglicherweise interpretieren ich das auch tatsächlich falsch und die FAQ bringen noch Klarheit. Insofern wäre es vielleicht auch ratsam, mit dem Antrag zu warten.
"Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten.2
Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben.
Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind. "
Ob nun die Teilzeitbeschäftigten aktuell beschäftigt sein müssen oder der Stichtag 29.02.2020 auch hier maßgebend ist, geht eben zweifelsfrei nicht hervor.
Erinnere mich noch gut an die Soforthilfe, in der später, nachdem schon reichlich Anträge eingereicht waren, noch die 1.180 € als Lebenshaltungskosten nachgebessert wurden . . .
Hallo zusammen,
mir ist die aktuell gültige beihilferechtliche Höchstgrenze noch unklar - evtl. kann ja ein Kollege / eine Kollegin hier Licht ins Dunkel bringen?
Mein Verständnis:
Zur Zeit gilt für die Novemberhilfe diesbezüglich noch die Kleinbeihilferegelung, also die Höchstgrenze von 800k€ zzgl. 200k€ (de-minimis) = 1 Mio. €
Das mittlerweile von der EU verabschiedete Framework der Fixkostenhilfe hat weitere 3 Mio. € genehmigt. Aktuell gelten die Kriterien jedoch nur z.B. für die Überbrückungshilfe II.
Nun wird noch gewartet, dass die "pauschale Umsatzerstattung" der Novemberhilfe (bzw. dann gegebenenfalls der Dezemberhilfe) ebenfalls von der EU als Fixkostenerstattung im Sinne des Frameworks gesehen wird und somit auch Novemberhilfen jenseits der 1 Mio € beihilferechtlich nicht zu beanstanden sind.
Falls ich hier korrekt liege: Wie machen es die Kolleg*Innen mit dementsprechenden Anträgen die in Summe die 1 Mio € an Beihilfen überschreiten würden? Abwarten oder in guter Hoffnung schon absenden?
Danke und Grüße!
An der Stelle eine kleine Entschuldigung nach Karlsruhe, da ich annahm, es sei wohl ein Witz, dass die Anträge ab 27.11. erstellbar seien, schnell bearbeitet werden und erste Zahlungen noch im November erfolgen sollen.
Antrag heute morgen 09:00 Uhr übermittelt und eben 13:21 Uhr den Bescheid über eine Abschlagszahlung erhalten.
Diese beträgt 50% des beantragten Betrages.
Bin jetzt ein wenig überrascht. 🙄 Gut, es ist jetzt noch nicht da, aber ich gehe davon aus, dass da heute/morgen der Eingang zu verzeichnen ist.
Ging es andernorts auch so schnell?
@deusex schrieb:
Bin jetzt ein wenig überrascht. 🙄 Gut, es ist jetzt noch nicht da, aber ich gehe davon aus, dass da heute/morgen der Eingang zu verzeichnen ist.
Ging es andernorts auch so schnell?
Wir hatten am "Fr 27.11.2020 10:30" einen Antrag übermittelt und heute "Mo 30.11.2020 12:18" die Email im Postfach mit der Abschlagszahlung.
Nicht ganz so schnell wie bei Ihnen, aber trotzdem noch viel schneller als erwartet.
Meinen Sie mit "Postfach" Ihre Kanzlei-Mailadresse?
Oder muss sich jetzt ständig im Antragsportal einloggen un nachzuschauen, ob ein Bescheid da ist?
Unser erster Antrag war am 25.11.2020 und ist noch nicht beschieden.
@kari2 schrieb:Meinen Sie mit "Postfach" Ihre Kanzlei-Mailadresse?
Oder muss sich jetzt ständig im Antragsportal einloggen un nachzuschauen, ob ein Bescheid da ist?
Unser erster Antrag war am 25.11.2020 und ist noch nicht beschieden.
Ich meine damit unsere Emailadresse, die im Portal für den Antragsteller (also uns) hinterlegt werden musste.
Hallo,
bei mir kann ich keine neuen Anträge erstellen, da das Portal immer moniert, dass ich bitte die Steuer ID Nummer einzutragen habe.
Nur dieses Feld existiert leider gar nicht, ich kann es nirgends eintragen. Vergangenen Donnerstag gab es tatsächlich die Felder USt ID und Steuer ID, ab Freitag dann nicht mehr.
Jetzt geht wieder nix mehr (technisch gesehen)
Hat jemand anderes auch das Problem?
Browser Firefox + Chrome
ja, ich auch, heute anders als bis Freitag, Fehlen der ID wird bemängelt obwohl nicht einzutragen, gar kein Feld da !
Hallo,
der Antrag ging heute morgen um 11.30 Uhr bei uns "noch" problemlos raus. Der Bescheid war um 13.30 Uhr da.
Seit 12 Uhr geht bei uns wegen der "fehlenden" Steuer-ID im Portal nix mehr.
Viele Grüße
Wir warten hier aktuell noch ab. Da sollte ja eigentlich in Kürze Klärung stattfinden.
Dazu vielleicht noch ein allgemeiner Hinweis: Bitte bei der Kleinbeihilferegelung die KfW-Kredite nicht vergessen. Darlehen mit eine Gesamtlaufzeit von mehr als sechs Jahren (KfW 37, 47 oder 78) gelten mit ihrem Zusagebetrag als Kleinbeihilfe! Mit einen 10-jährigen KfW-Unternehmerkredit über 500 TEUR zur Corona-Konditionen kann man zusammen mit den Zuschüssen ganz schnell die Grenzen erreichen.
mhh, das ist interessant.
Mir liegt ein KFW-Vertrag über nominal 228.000,-- € vor.
Im Kleingedruckten ist im Rahmen von speziellen "Covid 19" Passagen ausgewiesen, dass dieser Kredit einen Subventionswert von ca. 17.500,-- € und damit eine "Beihilfeintensität" von 7,66% hat.
Ich lese daraus, dass damit nicht der Nominalwert zu berücksichtigen ist, sondern der Subventionswert.
???
Das dürfte der Wert für die De-Minimis-Beihilfe sein. Oder hat dieser Kredit eventuell eine Laufzeit von 6 Jahren? Dann wäre es nämlich keine Kleinbeihilfe, sondern lediglich ein zinsvergünstigtes Darlehen, was dann natürlich lediglich einen zinsbezogenen Beihilfewert hätte.
Ich habe diese Information von der KfW-Hotline, da es bei uns um einen Fall ging, der den Kleinbeihilfewert überschreiten würde. Ich erkundigte mich daraufhin, ob es zum Beispiel möglich wäre, einen Kredit mit einer sofortigen Teiltilgung zu reduzieren, um die Grenze nicht zu überschreiten. Die Aussage der KfW in diesem Fall war, dass eine Tilgung dabei nichts bringt, weil immer der Zusagewert maßgeblich sei.
Also der Corona-Schnellkredit (ich meine 078er) mit dem Maximalbetrag i.H.v. 800.000 € hatte eine Beihilfeintensität von 100%, deshalb ist der Hinweis auf die sorgfältige Prüfung schon berechtigt.
Erst mit dem nun verabschiedeten Framework haben diese Darlehensnehmer wieder einen größeren Zugang zu den Corona-Hilfen erhalten.
Hallo,
kann mir jemand in kurzen Worten erklären, welchen Hintergrund diese Frage hat:
in meinem Fall kann ich aus dem Vertrag mit der Hausbank nur erkennen, dass es ein "KFW - Unternehmerkredit" ist, leider ohne Angabe der Programmnummer der KFW.
Aber es mag ja durchaus sein, dass der Unterschied zwischen dem Subventionswert des 78er und dem o.g. so erheblich ist.
Wenn man bedenkt, welch gravierende handwerkliche Probleme allein in den Hilfsprogrammen stecken, da kann ich mir auch eine schlecht überdachte Ermittlung des Subventionswertes vorstellen.......
Ging per E-Mail ein.
Hier dürfte es genau um die Frage gehen, zu welchem der verschiedenen Beihilfe-"Töpfe" die "Novemberhilfe zugeordnet werden soll. Also sollte vor der Frage die Prüfung erfolgen, in welcher Höhe bisher welche Beihilfen erfolgten bzw. in welcher Höhe ausgeschöpft wurden...
Danke.
Aber was genau bedeutet "Kumulierung mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach De-Minimis-Verordnung"
Nach der De-Minimis-Verordnung liegt der Höchstbetrag bei EUR 200.000,00 vor. Nach der Kleinbeihilferegelung beträgt der Höchstbetrag 800.000,00.
Was und warum soll hier jetzt kumuliert werden?
(Bitte entschuldigen Sie die Frage, aber ich hab nicht so oft was mit Beihilfen zu tun).
Fällt denn die Novemberhilfe unter die De-Minimis-Verordnung?
Ich denke u.a. 4.8 der offiziellen FAQ des bmwi weist daraufhin, dass für die Novemberhilfe beides in Anspruch genommen werden kann. Aber das Beihilferecht ist auch für uns aktuell ein neues Feld mit (noch) vielen Unbekannten.
@stbberlin schrieb:Danke.
Aber was genau bedeutet "Kumulierung mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach De-Minimis-Verordnung"
Nach der De-Minimis-Verordnung liegt der Höchstbetrag bei EUR 200.000,00 vor. Nach der Kleinbeihilferegelung beträgt der Höchstbetrag 800.000,00.
Was und warum soll hier jetzt kumuliert werden?
(Bitte entschuldigen Sie die Frage, aber ich hab nicht so oft was mit Beihilfen zu tun).
Fällt denn die Novemberhilfe unter die De-Minimis-Verordnung?
Ja, diese Verordnung ist wirklich ein mentaler Zungenbrecher. Hierbei handelt es sich um Vorgaben, daß bestimmte Beihilfegrenzen nicht überschritten werden dürfen und es keine Doppelförderung geben darf, es bei bestimmten Programmen aber ein Wahlrecht der Anrechnung gibt.
So dürfen z. B. Kosten für "A" nicht mit De-minimis-Beihilfen und gleichzeitig mit Kleinbeihilfen gefördert werden. Die Förderung ist aber kumulierbar ("Kumulierung zulässig" muss im Beihilfebescheid stehen). Also entscheide ich mich dafür, Kosten "A" nicht mit einer Kleinbeihilfe zu fördern, sondern wähle die Kumulierung mit dem De-Minimis-Höchstsatz. Dadurch halte ich mir die Beträge in der Kleinbeihilfe frei, um damit Kosten "B" zu fördern und darf damit die Förderung aus "A" mit "0" angeben, weil ich eine Kumulierungserklärung abgegeben habe.
Ich hoffe, ich habe das richtig zusammengefasst.
dort gibt es aber auch keine antwort darauf ob die erh . soforthilfe im Antrag novemberhilfe einzutragen ist ???????
Korrektur: Ich war gedanklich bei den Kompensationsposten. An dieser Stelle ist die Soforthilfe natürlich zu erfassen!
Die Soforthilfe ist NICHT anzugeben, da die Förderzeiträume sich nicht überschneiden und sie gegebenenfalls bereits in der Überbrückungshilfe I kompensiert wurde. Die Kleinbeihilfegrenzen sind natürlich weiter zu beachten.
@andrereissig schrieb:Die Soforthilfe ist NICHT anzugeben, da die Förderzeiträume sich nicht überschneiden und sie gegebenenfalls bereits in der Überbrückungshilfe I kompensiert wurde. Die Kleinbeihilfegrenzen sind natürlich weiter zu beachten.
Das sehe ich auch so, habe die Soforthilfe aber angegeben und als Betrag für den November 0 eingegeben.
Bei den Deminimisangaben habe ich dann die Förderung auch nochmal mit angegeben, da dies so in den Soforthilfebescheiden mit dem Wert angegeben ist als Deminimis relevant.
Gruß
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Die Soforthilfe ist m.E an dieser Stelle nicht anzugeben, da diese nicht für den November gewährt wurde:
Ich muss meine Aussage etwas präzisieren: Ich habe an eine andere Antragsposition gedacht, nämlich die, in der gegebenenfalls eine Kompensation der Förderung stattfinden.
An dieser Stelle jedoch ist die Soforthilfe anzugeben, was aber keine Auswirkung auf die Förderung hat. Dieser Punkt dient lediglich der Überwachung der Höchstgrenze der Kleinbeihilferegelung.
Danke,
dann hab ich´s doch richtig verstanden.
Schönen Abend noch...