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Abfrage Versicherungsnummer - Echt jetzt, DATEV?

jena
Fortgeschrittener
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@Arthur_Roth 

kann man bitte irgendwo hinterlegen, dass diese sinnbefreite Nummernabfrage (so viel zum Thema Bürokratieentlastung) automatisch seitens LODAS erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung/Anmeldung des Mitarbeiters?

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bodensee
Experte
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Nachricht 152 von 189
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@metalposaunist schrieb

Stimmt! Ich nahm nur an, dass 90% Marktanteil und > 8800 Mitarbeiter in Deutschland für solch eine Nische doch eine gewisse Macht und Mitspracherecht haben. Das ist scheinbar nicht so. Schade. 

 

Wie komst du auf 90% Marktanteil bei der Datev ? Ich würde von gut 50% ausgehen.


 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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gnoll
Fortgeschrittener
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Nachricht 153 von 189
2903 Mal angesehen

Wie komst du auf 90% Marktanteil bei der Datev ? Ich würde von gut 50% ausgehen.

 

90% halte ich ebenfalls für realitätsfremd.

 

Das Bundeskartellamt ging hier (auf Seite 3, vorletzter Absatz) im Dezember 2019 von "über 60%" aus (womit ich Deine "gut 50%" gerne bestätige 😉). 

 

Schönes Wochenende!

 

G. 

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CHGB
Beginner
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Nachricht 154 von 189
2827 Mal angesehen

Hallo Herr Roth,

 

zu den Personalfragebögen eine generelle Anmerkung mit einer Sache die mich seit dem ersten Tag seit dem ich auch Personalarbeit mache gewundert hat.
- Wieso sind die Felder im Bogen und in der Software nicht annähernd in der gleichen logischen Reihenfolge?
- Wieso sind Felder die vom Mitarbeiter und von der Personalabteilung gefüllt werden müssen gemixt?

- Wieso sind einige Felder, z.B. "Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit", so angelegt, dass man diese nicht füllen kann, ohne das sich alles verschiebt?
- Warum gibt es z.B. die Abfrage "Schwerbehindert ja/nein" aber keine Felder für die weiteren Daten, welche im Falle einer Antwort "ja" zu erfassen sind?

Vielleicht sollte man für die Zukunft die Felder in der Software und den Personalbögen einmal abgleichen.

Viele Grüße.

moeller
Aufsteiger
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Nachricht 155 von 189
2805 Mal angesehen

Guten Morgen @Arthur_Roth ,

 

Danke für die Stellungnahme. Für mich bleibt jedoch weiterhin unklar, ob die Versicherungsnummernabfrage rechtlich zwingend ist oder ob die DATEV befehlshörig vorausgeeilt ist.

 

Wir haben das Update von LODAS noch nicht installiert. Sehe ich es richtig: Wenn die Versicherungsnummer über ein Vorsystem (fastdocs, Personaldaten online usw.) geliefert wird, wird keine Abfrage der Versicherungsnummer erzwungen. Wenn ich die Neuanlage über LODAS vornehme, ist die Abfrage der Versicherungsnummer zwingend oder nur über nicht vorgesehene Umwege vermeidbar? 

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wielgoß
Experte
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Nachricht 156 von 189
2784 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

die Abfrage der Versicherungsnummer wird nicht erzwungen, sondern lediglich bei der Anlage neuer Mitarbeiter vorbelegt. Soll keine Abfrage erfolgen, können Sie das Kontrollkästchen deaktivieren.

 

Beste Grüße

 

Christian Wielgoß

m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 157 von 189
2739 Mal angesehen

@Arthur_Roth  schrieb:

Rechtliche Vorgaben zur Umsetzung in den Lohnprogrammen:

Die rechtlichen Grundlagen sind hier im Thread bereits gut dargestellt worden: § 28a Abs. 3a SGB IV in Verbindung mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz und dem Pflichtenheft der ITSG.

Ausschlaggebend für die Änderung in den Lohnprogrammen war die Ergänzung im Pflichtenheft. Dieses Pflichtenheftkriterium ist sehr trivial formuliert und hinterlässt damit auch viel Interpretationsspielraum. Sinngemäß ist die Versicherungsnummer vor einer DEÜV-Anmeldung elektronisch abzufragen, sofern sie programmseitig nicht vorliegt.


@Arthur_Roth  schrieb:

Was hat sich in den Lohnabrechnungsprogrammen LODAS und Lohn und Gehalt geändert?

Das Feld Versicherungsnummer fällt nur im Fenster Mitarbeiter neu weg (LODAS seit Service-Release 02.10.2024 / Lohn und Gehalt zum Service-Release im Jahreswechsel). In den Stammdaten für den Mitarbeiter findet Ihr das Feld für die SV-Nummer wie gewohnt.

 

Dann gibt es, sinngemäß, doch gar keine Probleme, oder?

 

Mitarbeiter neu, dann wird von mir die Abfrage der Versicherungsnummer unterdrückt. In den weiteren (direkt anschließenden) Eingaben der Personalstammdaten wird die Versicherungsnummer von mir mit eingetragen.

 

Fertig.

 

(Für mich) sinngemäß liegt damit die Versicherungsnummer programmseitig vor und die Abfrage muss nicht vorgenommen werden.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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rschoepe
Meister
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Nachricht 158 von 189
2737 Mal angesehen

Hallo @Arthur_Roth,

 


@Arthur_Roth  schrieb:

Ausschlaggebend für die Änderung in den Lohnprogrammen war die Ergänzung im Pflichtenheft. Dieses Pflichtenheftkriterium ist sehr trivial formuliert und hinterlässt damit auch viel Interpretationsspielraum.

[…]

Letztlich liegt die rechtliche Auslegung aber bei euch als Lohnabrechner!


Ich bin verwirrt. DATEV übernimmt die Auslegung durch die ITSG und zwingt uns die Abfrage mehr oder weniger auf, gleichzeitig soll die rechtliche Auslegung aber bei uns liegen? Das passt nicht so ganz zusammen.

wielgoß
Experte
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Nachricht 159 von 189
2705 Mal angesehen

Die "rechtliche Auslegung" umschreibt meiner Meinung nach, ob man nun  die Abfrage durchführt oder eben (eigenverantwortlich) nicht.

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 160 von 189
2218 Mal angesehen

Hallo @wielgoß ,

 


@wielgoß  schrieb:

Die "rechtliche Auslegung" umschreibt meiner Meinung nach, ob man nun  die Abfrage durchführt oder eben (eigenverantwortlich) nicht.



Was soll denn das jetzt bitte heißen? Bin ich jetzt ganz blöd oder ist das eine unfassbare Rumeierei? 😖

 

KANN DENN WIRKLICH NIEMAND RECHTVERBINDLICH SAGEN, OB WIR LOHNABRECHNER DIE ABFRAGE MACHEN MÜSSEN ODER NICHT?

 

Viele Grüße!

 

 

 

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ulli_preuss
Fachmann
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Nachricht 161 von 189
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Ganz allgemein:

Auf verbindliche Antworten kann man nicht mehr hoffen. Weder von DATEV (keine Rechtsberatung), noch von Einzugstellen (vulgo Krankenkassen) oder anderen Beteiligten.

Dieses Elend nahm seinen Anfang zu Pandemiezeiten, als man sich für die Erstattungsanträge nach IfSG erst einmal mühsam die Stelle heraussuchen musste, welche denn nun in dem entsprechenden Bundesland/Kommune Ansprechpartner ist. Eine sichere Auskunft, wie denn zu berechnen sei (Stichwort "nicht erhebliche Fehlzeit" einzubeziehen ja/nein, wenn ja, wieviel Tage usw usf) bekam man erst mit dem Bescheid, was häufig mit Korrekturen verbunden war. Who cares?; die Betriebe haben für den Mehraufwand bezahlt.

Seit dieser Zeit duckt sich der überwiegende Teil der unterschiedlichen Ansprechpartner einfach weg. Keine/r möchte für eine getätigte Aussage auf diese festgenagelt werden. Anfang des Jahres habe ich glatt 3 1/2 Wochen gebraucht, um von der TK Fehlzeiten bestätigt zu bekommen. 

Spoiler
Es gab einen Arbeitsgerichtsprozess, bei dem aus einer fristlosen Kündigung Anfang Dezember 2023 eine ordentliche Kündigung zum 29.02.2024 wurde. Da der AN auch im Dezember erkrankt war und in den Monaten vorher auch nicht gerade durch eine robuste Gesundheit aufgefallen ist, er durch die Kündigung natürlich aber keine AU-Bescheinigungen mehr vorgelegt hat oder zumindestens Angaben dazu gemacht hat, mussten mögliche Fehlzeiten für Dez, Jan und Feb abgeklärt werden. 

Ein Abruf von eAU war nicht möglich, da nicht nur die (Start-)Datumsangaben fehlten, sondern der MA noch abgemeldet war.

Die Abstimmung der Fehlzeiten mit der TK war, wie bereits geschrieben, ein bizarres Trauerspiel, bei dem alles aufgeboten wurde, was man unter "Auskunfts-Abwehr-Techniken" subsumieren kann:

• keine Auskünfte am Telefon -> Datenschutz

• MA doch gar nicht mehr angemeldet -> schon klar, aber die Korrektur soll mit den Fehlzeiten erfolgen

• Meldeportal nutzen -> klar doch und wer spielt mir den ganzen Bums in die Fehlzeitenverwaltung ein?

• E-Mail -> ist als Kommunikationsmittel nicht mehr vorgesehen, da ja im vorigen Jahr sowohl die DRV gehackt wurde als auch der Datendienstleister BITMARCK; nur noch Fax 

Letztendlich war es dann so, dass der AN etwas für Dez nachgezahlt bekam, im Jan gabs dann Krankengeld wie auch für mehr als die Hälfte des Feb.


Gerade in diesem Jahr ist mir besonders aufgefallen, dass sich nicht nur solche Situationen, wie geschildert, häufen. Und es handelt sich beileibe nicht nur um Krankenkassen. Dieses Verschanzen hinter Formalitäten, Datenschutz, Unwissenheit oder Angst vor Folgen zieht sich durch die ganze Republik.



Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
STBMT
Aufsteiger
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Exakt meine Wahrnehmung.

 

Aktuell nach einer SV-Prüfung, auf ziemlich simple und präzise Fragen, wie den nun in bestimmten Fällern zu verfahren sei, gab es das porentiefreinste und komplett nutzloseste Textbausteinwischwaschi. Die Sache wäre bei präzisen Antworten wahrscheinlich innerhalb von Minuten vom Tisch gewesen, jetzt darf man sich noch ne Weile weiterhin damit beschäftigen.

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flange
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Da hat bestimmt ein Bot geantwortet.

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STBMT
Aufsteiger
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Nachricht 164 von 189
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Nee, leider nicht, da sich die Antwort per Mail z.T. auch auf Punkte bezog (sofern man davon sprechen kann), die zuvor lediglich in einem Telefonat angesprochen wurden. Okay, mglw. wurde vohrer noch Rücksprache mit ChatGPT oder ähnlichem gehalten ("bitte formuliere komplett wasserdichten Wischiwaschimurks der mir eine weitere Rückmeldung zu diesem Thema erspart"). 

jena
Fortgeschrittener
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Nachricht 165 von 189
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@lohnexperte  schrieb:

 

KANN DENN WIRKLICH NIEMAND RECHTVERBINDLICH SAGEN, OB WIR LOHNABRECHNER DIE ABFRAGE MACHEN MÜSSEN ODER NICHT?


Die Krankenkassen eiern bei Anfragen diesbezüglich auch rum. Ich habe für mich entschieden diese schwachsinnigen Abfragen nicht vorzunehmen, wenn der AN die RV-Nummer liefert.

moeller
Aufsteiger
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Nachricht 166 von 189
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Wenn die SV-Nummer vorliegt (und das ist in den allermeisten Fällen), fragen wir ebenfalls nicht ab.

 

Wir sehen hier weder eine praktische Notwendigkeit noch eine gesetzliche Grundlage.

koecke
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Nachricht 167 von 189
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@lohnexperte  schrieb:

 

KANN DENN WIRKLICH NIEMAND RECHTVERBINDLICH SAGEN, OB WIR LOHNABRECHNER DIE ABFRAGE MACHEN MÜSSEN ODER NICHT?

 


Oh doch, die DEÜV kann.

 

In § 5 wurde mit dem 8. SGB IV-ÄndG Absatz 6 wird wie folgt gefasst:


„(6) Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.“

koecke
Einsteiger
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Nachricht 168 von 189
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Die Idee könnte also sein, wenn wir die Versicherungsnummer nicht aus dem (amtlichen) Versicherungsnummernnachweis erhalten (Satz 1), dann über die Meldung (Satz 2).

 

So könnte man es auch aus der Gesetzesbegründung verstehen:

 

 

koecke_0-1729888506497.png

 

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koecke
Einsteiger
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1441 Mal angesehen

@mhaas  schrieb:

Sehr bemerkenswert finde ich diese Feststellungen:

 

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden jährlich um rund 2,4 Millionen Stunden Verwaltungs- und Bürokratieaufwand entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 155 Millionen Euro.

 


 

Erfüllungsaufwand für Bürger (Entlastung 🙂)

 

Durch den obligatorischen Abruf der Sozialversicherungsnummer im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren entfällt die Vorlagepflicht durch die Beschäftigten. Es wird von einer Entlastung von rund zehn Minuten pro Fall ausgegangen. Bei rund 13 Millionen Fällen (= durchschnittliche Zahl der Anmeldungen im Meldeverfahren) im Jahr bedeutet das eine Entlastung von 2,16 Millionen Stunden im Jahr.

 

Erfüllungsaufwand für Wirtschaft (Entlastung 🙂🙂🙂) - mir gefällt hier die Formulierung vom Normenkontrollrat noch besser als die im Gesetzentwurf selbst

Für das Arbeitgebermeldeverfahren muss die Sozialversicherungsnummer der Beschäftigten bisher abgefragt und im Unternehmen verarbeitet werden. Mit dem elektronischen Abruf entfällt dieser Aufwand (fünf Minuten – 36,30 Euro/Std.) in jährlich rund 13 Millionen Fällen. Die Neuregelung führt dadurch zu einer Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand um (36,30 / 60 * 5 * 13.000.000 ≈) rund 39 Millionen Euro.

 

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Belastung 🙂)

Durch den obligatorischen Abruf der Sozialversicherungsnummer im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren entfällt die Vorlagepflicht durch die Beschäftigten. Es entsteht eine einmalige Belastung durch die Anpassung der Software im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung von jeweils rund 1 Million Euro = 2 Millionen Euro.

 

Ist doch alles wunderbar - alle werden entlastet, nur die Verwaltung selbst nicht 😅

lohnexperte
Fachmann
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Vielen Dank @koecke für die Quellen: JETZT VERSTEHE ICH DAS AUCH ENDLICH und ziehe singend durch diesen neuen Tag: "Hey. Pipi Langstrumpf:

 

lohnexperte_0-1730108314120.png

😂😃😀😍

 

Viele Grüße

ulli_preuss
Fachmann
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E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden jährlich um rund 2,4 Millionen Stunden Verwaltungs- und Bürokratieaufwand entlastet.

Erfüllungsaufwand für Bürger (Entlastung 🙂)

 

Durch den obligatorischen Abruf der Sozialversicherungsnummer im elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren entfällt die Vorlagepflicht durch die Beschäftigten. Es wird von einer Entlastung von rund zehn Minuten pro Fall ausgegangen. Bei rund 13 Millionen Fällen (= durchschnittliche Zahl der Anmeldungen im Meldeverfahren) im Jahr bedeutet das eine Entlastung von 2,16 Millionen Stunden im Jahr.


Irgendwie weichen in den Aussagen die Werte von einander ab, was mich aber nicht weiter nachforschen lässt. Es ist mir gelinde gesagt shice-egal. Denn egal welcher Wert nun stimmen sollte, läuft hier grundsätzlich einiges ziemlich schräg. 

Wie kommt man denn bitte auf den schmalen Ast, eine Entlastung des einzelnen Bürgers einzurechnen und dann auch noch mit einer geschätzten Zeit und einer Pi-mal-Daumen-Annahme von einer bestimmten Anzahl von Millionen Fällen? Beim Nachdenken über solch einen statistischen Unfug fallen einem ja die Haare aus. 

Selbst wenn die Annahme von ersparten 10 Minuten für jeden Bürger richtig wäre, was bitte soll das beweisen, außer dass bei der Multiplikation mit der luftigen Annahme von 13 Mio. Fällen eine beeindruckende Zahl von 2,166667 Mio. Stunden entsteht. So eine Zahl sieht in Pressemitteilungen so richtig geil aus und keine Sau bemerkt diesen Hokus Pokus.

Aber vielleicht benötigt man ja irgendwann mal für eine andere Statistik diese Schwachsinnszahl, um nachzuweisen, dass der Deutsche an sich eigentlich viel zu viel Freizeit hat.



E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 155 Millionen Euro.

 

Erfüllungsaufwand für Wirtschaft 

Für das Arbeitgebermeldeverfahren muss die Sozialversicherungsnummer der Beschäftigten bisher abgefragt und im Unternehmen verarbeitet werden. Mit dem elektronischen Abruf entfällt dieser Aufwand (fünf Minuten – 36,30 Euro/Std.) in jährlich rund 13 Millionen Fällen. Die Neuregelung führt dadurch zu einer Entlastung von laufendem Erfüllungsaufwand um (36,30 / 60 * 5 * 13.000.000 ≈) rund 39 Millionen Euro.



Auch hier wieder die unterschiedlichen Zahlen ... man wird ja ganz ramdösig im Kopf. Aber egal, wichtiger ist ja die Gretchen-Frage des Berufsstandes: Na, wie hältst Du es mit der Berechnung? 

Und ja, nicht alle Abfragen werden durch den Berufsstand erledigt (dann wären angenommene 36,30 € knapp unter dem derzeitigen Mindestlohn). Aber angenommene 5 Minuten sind derart an der Realität vorbei, dass Schielende wieder pfeilgerade gucken. Das Ergebnis der ganzen Rechnung wäre, wenn man sie  denn wirklich zugrunde legen würde, eigentlich eher höher. Aber:

Jede/r Praktiker/in weiß, dass, sofern die RV-Nummer vorliegt (Lohnabrechung Vorarbeitgeber, Kopie Sozialvericherungsausweis usw.), bislang eine elektronische Abfrage unterblieben ist. Dafür müssten die zusätzlichen Angaben (Geburtsdatum, -ort, -land, -name) abgefragt und ausgewertet werden, was kein Mandant bezahlt, weil - "liegt ja vor". 

Der Zeitaufwand für die "frühere" Abfrage (Personalfragebogen wird ausgefüllt und die vermerkte Vers-Nr übernommen, Nummer aus der Kopie Versicherungsausweis/-nachweis übernehmen etc.) ist überhaupt nicht mit dem jetzigen zu vergleichen, bei dem man wieder einmal noch mehr Angaben hinterherlaufen muss, was diese "Zeitersparnis" vollkommen konterkariert.

Hier wird mit der ganzen Verneblungs-Mathematik versucht, die Qualitätssicherung bei der Verwaltung von Rentenversicherungs-Konten mal wieder auf die Lohnabrechner abzuwälzen. Das zeigt sich alleine schon daran, dass die Belastung für die Verwaltung


Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Belastung 🙂)

Es entsteht eine einmalige Belastung durch die Anpassung der Software im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung von jeweils rund 1 Million Euro = 2 Millionen Euro.


doch recht übersichtlich ausfällt. 

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
tax
Fortgeschrittener
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Nachricht 172 von 189
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Hallo zusammen, hallo Herr @Arthur_Roth 

 

 

die Umsetzung im Programm ist gar nicht das Problem.

Es ist OK das Datev auf Nummer sicher gehen möchte, um die Forderungen der ITSG zu erfüllen.

 

Das große Problem ist, dass Datev es falsch kommuniziert hat!

 

Seien wir mal ehrlich, die ganze Aufregung hier im Forum und in vielen Kanzleien hätte es nie gegeben, wenn Datev in ihrem Newsletter vom 2.10.2024 und in allen anderen Dokumenten darauf hingewiesen hätte, dass eine Abfrage nur erfolgen muss wenn die Versicherungsnummer nicht vorliegt.

 

Hier hat sich Datev, um es gelinde auszudrücken, nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

 

 

 

 

VG

tax

 

 

 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 173 von 189
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@tax  schrieb:

 

 

dass eine Abfrage nur erfolgen muss wenn die Versicherungsnummer nicht vorliegt.

 

 


Diese vereinfachte Schlussfolgerung kann ich aus § 6 5  Absatz 5 6 DEÜV nicht rauslesen:

 

Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen. Die Versicherungsnummer ist aus der Meldung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 28a Absatz 3a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Kann keine Versicherungsnummer nach Satz 2 übermittelt werden, hat der Beschäftigte den Versicherungsnummernachweis nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich vorzulegen oder der Arbeitgeber hat die Vergabe einer Versicherungsnummer zu beantragen.

 

Insoweit hat die DATEV nach meiner Einschätzung die Umsetzung völlig richtig vorgenommen. Die genaue rechtliche Beurteilung liegt aber letztlich bei uns als Berufsträger.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

 

NACHTRAG:

 

Paragraf geändert, das muss § 5 Absatz 6 DEÜV, nicht § 6 Absatz 5sein.

 

 

tax
Fortgeschrittener
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@Uwe_Lutz 

Diese vereinfachte Schlussfolgerung kann ich aus § 6 Absatz 5 DEÜV nicht rauslesen:

 

 

(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

jjunker
Allwissender
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Nachricht 175 von 189
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@Arthur_Roth Vielen Dank für Ihr Statement.

 

Können Sie den durch die missliche Kommunikation entstandenen Frust und Ärger verstehen?

 

--> Hat uns ca. drei Arbeitsstunden gekostet...--> Danke.

Gott sei Dank war ich letzte Woche nicht fit und habe nicht noch mehr Zeit für die Erststellung eigener Personalfragebögen investiert.

Die Mandanteninfo hat sich Gott sei Dank auch durch den Umstand verzögert.

 

Solche Kommunikationsfehler unterminieren die Glaubwürdigkeit der DATEV im Ganzen leider.

Welchen Aussagen der DATEV sollen wir denn nun noch "uneingeschränkt" Glauben schenken?

 

Ein Zitat einer Kollegin möchte ich Ihnen nicht vorenthalten.

 

"Dann machen wir es jetzt also von hinten durchs Knie in Brust geschossen?"

Ich: "Ja Schwachsinniger weise wurde die Eingabe der SV Nummer unter "Mitarbeiter Neu" aus gegraut, kann aber wohl weiter dann über die Stammdaten erfasst werden"

"Bitte sprich das mal an, warum man den Prozess zur Neuanlage unnötig kompliziert macht."

 

Der letzten Bitte meiner Kollegin komm ich nun nach.

 

Warum wurde das Feld SV-Nummer unter "Mitarbeiter neu" aus gegraut?

Warum nicht einfach die zusätzlichen Pflichtfelder hinzufügen und gut wäre es?

 

An der Stelle nochmal Danke, dass Sie als Product Owner hier persönlich Stellung nehmen und es nicht Dritten überlassen Fehler zu kommunizieren bzw. zu diskutieren.

 

Mit freundlichen Grüßen aus München,

 

JJUNKER

Wenn die Masse schweigt gewinnen die Lauten. 2029 blauer Kanzler? --> NEIN DANKE!
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 176 von 189
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@tax  schrieb:

@Uwe_Lutz 

Diese vereinfachte Schlussfolgerung kann ich aus § 6 Absatz 5 DEÜV nicht rauslesen:

 

 

(3a) in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, 


Ja, aber wann liegt eine Versicherungsnummer in diese Sinne vor? Da § 6 5 Absatz 5 6  DEÜV vorschreibt, dass die Versicherungsnummer aus der Meldung der DRV übernommen werden muss, habe ich ein "Vorliegen" m.E. nur, wenn ich diese auch entsprechend aus dieser Rückmeldung übernehme. Sonst würde die Regelung des § 6 5  Absatz 5 DEÜV ins Leere laufen.

 

NACHTRAG

 

Paragraf geändert - Das ist § 5 Absatz 6 DEÜV, nicht § 6 Absatz 5.

tax
Fortgeschrittener
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Nachricht 177 von 189
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@Uwe_Lutz 

könnten Sie bitte mal einen Link zur DEÜV posten, ich kann die Stelle nicht finden

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koecke
Einsteiger
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Nachricht 178 von 189
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§ 5 DEÜV - Einzelnorm

 

Das Problem in der ganzen Kommunikation (angefangen bei ITSG) war, dass dieser § nicht genannt wurde. Es wurde stets nur auf den Folge-§ verwiesen (§ 28a Abs. 3a SGB IV).

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 179 von 189
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Moin,

 

wie @koecke schon richtig verlinkt hat, ist dies § 5 DEÜV - ich hatte oben in meinen Texten versehentlich § 6 Absatz 5 statt § 5 Absatz 6 geschrieben.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

koecke
Einsteiger
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Nachricht 180 von 189
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Letztlich darf sich jeder in eine der drei Gruppen einteilen:

 

Die Hardliner: Haben den Personalfragebogen in der bekannten Form abgeschafft (ebenso Versand Fragebogen über DATEV Personaldaten) und fordern stattdessen ausschließlich Dokumente vom Mitarbeiter an (Personalausweis, KK-Karte, Versicherungsnummernnachweis (wenn vorhanden) etc.). Mitarbeiter freut sich, da kein Fragebogen mehr ausgefüllt werden muss. Personalverantwortliche fühlen sich gut, da § 65 Absatz 56 Satz 1 DEÜV erfüllt (und falls der Versicherungsnummernnachweis mal nicht vorliegt, machen sie einfach die Abfrage bei der DRV, da ihnen aus dem Personalausweis ja alle Angaben hierfür vorliegen). Und das bereits seit Inkrafttreten des 8. SGB IV-ÄndG am 01.01.2023!

 

Die Gemäßigten: Haben den Personalfragebogen nun aufgrund des ITSG-/DATEV-Aufschreis modifiziert und lassen sich vom Arbeitnehmer bestätigen, dass angegebene Daten nur gemäß § 65 Absatz 56 Satz 1 DEÜV aus amtlichen Dokumenten entnommen und in den Fragebogen eingetragen wurden.

 

Die Relaxten: Lassen alles beim Alten und sagen sich: "Wo kein Kläger, da kein Richter!" Schließlich hat für den Nachweis der Kinderanzahl für die PV gemäß GKV-Spitzenverband auch ein vereinfachter Nachweis gereicht und es mussten keine amtlichen Nachweise erbracht werden.

 

EDIT: Jetzt habe ich mich selbst bei den §§ verschrieben 🙂

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