Hallo, ich soll eine Arbeitsbescheinigung über 24 Monate erstellen,
Die Arbeitnehmerin hatte im November 2023 ihre Arbeitszeit von 30 Std auf 28 Stunden reduziert.
(red. Bruttogehalt)
ansonsten gab es keine Fehlzeiten
Was muss ich erfassen, damit die Meldung an die Arbeitsagentur übertragen werden kann
Hallo,
neben dem Austrittsdatum benötigen Sie noch einige Angaben im Bereich Personaldaten | Beschäftigung | Kündigung/Entlassung, damit die Arbeitsbescheinigung erzeugt werden kann.
Näheres finden Sie im Hilfe-Dokument 1070718 ab Punkt 3.4.
Hallo Fr. Friedrich,
danke für ihre e-Mail.
diese Angaben sind alle gemacht.
ich erhalte die Bescheinigung nur für 12 Monate.
Die Arbeitnehmerin hatte in den letzten 24 Monate keine Fehlzeiten, es wurde nur die Arbeitszeit ab November2023 um 3 Stunden reduziert.
Das Arbeitsamt möchte gerne aber 24 Monate bescheinigt haben.
Hallo,
auf der Arbeitsbescheinigung werden die Abrechnungsergebnisse wie folgt bescheinigt:
Steuerliche Daten unter Punkt 1.1 der Bescheinigung: 12 Monate
Entgeltdaten unter Punkt 5 der Bescheinigung: 12 Monate, wenn mindestens 150 Kalendertage (5 Monate) mit Entgeltfortzahlung vorliegen, sonst 24 Monate
Arbeitszeiten unter Punkt 4 der Bescheinigung: 3,5 Jahre
Sozialversicherungsdaten unter Punkt 2.3 und 2.4 der Bescheinigung: 5 Jahre
Fehlzeiten unter Punkt 2.2 der Bescheinigung: 5 Jahre
Guten Morgen Hr. Stein,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht.
Doch du weißt jetzt, dass du die Arbeitsbescheinigung oder zumindest die weiteren 12 Monate übers SV-Meldeportal melden musst, weil es bei DATEV einfach nicht vorgesehen ist, vom Standard abzuweichen.
In diesem Falle kann man DATEV keine Vorhaltungen machen, denn DATEV bildet die entsprechenden Zeiträume wie vorgeschrieben ab. Das ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Zertifizierung.
Wenn nun eine Behörde/Institution meint, ihrerseits vom Standard abweichen zu müssen, liegt hier das Problem. Es ist in den letzten Jahren zunehmend zu beobachten, dass sich Krankenkassen, Rentenversicherung und Arbeitsagenturen die Vorschriften/Gesetze/Verordnungen gerne so hinbiegen, wie sie in deren Erwartungen am besten passen.
Das ist möglich, weil man als lohnabrechnende Stelle meistens unter Zeitdruck steht, etwas möchte oder eine Klärung auf anderem Wege nicht möglich ist. Damit wird eine Art von "Abhängigkeit" generiert, die mittlerweile unzumutbar ist.
Ich warte z. B. seit fast einer Woche auf einen Rückruf der DRV wegen der Abstimmung der Abrechnung einer Reha-Maßnahme. Da KK und DRV nicht miteinander kommunizieren, ist das Ganze gewissermaßen eine Reise nach Jerusalem.
Und falls ich dann doch mal Kontakt haben sollte, weiß ich schon, was mich erwartet: Keine Auskunft, weil Datenschutz. E-Mail ist zwar angegeben, aber im Alltag nutzlos, weil entweder aus Sicherheitsgründen ohnehin geblockt oder Standardantwort, man kann es sich denken: "Aus Datenschutzgründen erfolgt eine Antwort auf Ihr Anliegen gegebenenfalls auf dem postalischen Weg."
Ich habe jetzt ein Fax (!) mit dringendem Rückrufwunsch geschickt.
Bevor wir also anfangen, Steuern auf Kapitalerträge zu erheben oder Lohnsteuerablaufpläne monatlich zu ändern, sollte hier mal angesetzt werden. Vielleicht mit einem fünften oder sechsten Bürokratieabbau-Gesetz.
@ulli_preuss schrieb:In diesem Falle kann man DATEV keine Vorhaltungen machen, denn DATEV bildet die entsprechenden Zeiträume wie vorgeschrieben ab. Das ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Zertifizierung.
Habe/Wollte ich auch nicht.
Auch wenn man das durchaus in meinen Text hineininterpretieren kann. 🙂
@Kraemer97 schrieb:Hallo, ich soll eine Arbeitsbescheinigung über 24 Monate erstellen,
Die Arbeitnehmerin hatte im November 2023 ihre Arbeitszeit von 30 Std auf 28 Stunden reduziert.
(red. Bruttogehalt)
ansonsten gab es keine Fehlzeiten
Was muss ich erfassen, damit die Meldung an die Arbeitsagentur übertragen werden kann
Hier sollte mit der Arbeitsagentur geklärt werden, weshalb die 24 Monate haben wollen, obwohl gesetzlich die 12 Monate vorgeschrieben sind. Die sollen Ihnen die gesetzliche Grundlage nennen, aus denen sich eine Verpflichtung ergibt, 24 Monate zu melden.