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Arbeitsbescheinigung 24 Monate

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letzte Antwort am 04.04.2025 08:58:51 von rschoepe
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Silke1
Einsteiger
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Nachricht 1 von 14
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Hallo zusammen,

für eine gekündigte AN muss ich eine Arbeitsbescheinigung per Lodas erstellen. An sich kein Problem. Mein Problem besteht darin, das lt. der gekündigten AN das Arbeitsamt beim Arbeitsentgelt anstelle der letzten 12 Monaten 24 Monate bescheinigt haben möchte. Wie bekomme ich das mit Lodas hin?

 

Vielen lieben Dank für eure Hilfe.

 

LG

tbehrens
Fachmann
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Nachricht 2 von 14
1618 Mal angesehen

 Wie bekomme ich das mit Lodas hin?

Gar nicht.

 

Lodas erstellt automatisch 24 Monate, wenn nicht genügend Daten für 12 Monate da sind (z. B. weil längere Zeit Krankengeld gezahlt wurde).

 

Wenn Lodas nur 12 Monate bescheinigt, kann nur manuell über sv.net übermittelt werden.

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Alexandra_Friedrich
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 3 von 14
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Hallo,


das Entgelt unter Punkt 5 der Bescheinigung wird für 24 Monate bescheinigt, außer, es liegen mindestens 150 Kalendertage (5 Monate) mit Entgeltfortzahlung vor.
In diesem Fall werden 12 Monate bescheinigt.


Voraussetzung ist natürlich, dass die entsprechenden Daten für den erforderlichen Zeitraum auch im Rechenzentrum vorliegen.

Mehr Informationen finden Sie im Hilfe-Dokument 1070718 .

Beste Grüße Alexandra Friedrich
Personalwirtschaft | DATEV eG
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rschoepe
Experte
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Nachricht 4 von 14
594 Mal angesehen

@Alexandra_Friedrich, kann ich die Meldung von 24 Monaten irgendwie erzwingen, auch wenn durchgängig Entgelt gezahlt wurde? LODAS hat 12 Monate bescheinigt, die Arbeitsagentur möchte aber unbedingt auch noch die 12 Monate davor haben (wahrscheinlich wegen Kurzarbeit). Und obwohl sie ein Antwortformular beigelegt haben, waren sie mit der Bescheinigung auf ebendiesem Formular nicht zufrieden, sondern möchten die Daten per BEA haben.

Ich habe jetzt eigentlich keine Lust, das alles ins SV-Meldeportal tippen zu müssen.

 

Sollte es nicht möglich sein die Meldung von 24 Monaten zu erzwingen, bitte ich darum eine entsprechende Einstellung als Wunsch aufzunehmen.

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 5 von 14
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Hallo @rschoepe ,

 

ich frage mich auch, warum man einen 24-Monate-Zeitraum bescheinigen muss, wenn doch mehr als 150 Arbeitstage vorlagen UND in der Arbeitsbescheinigung extra das fiktive Brutto (also das Sollentgelt) in der letzten Spalte ausgewiesen wird.

 

Interessant wäre die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Bundesagentur um diese Bescheinigung bittet. (Sonst sagen die irgendwan einmal: ICH WILL KÜHE!; und wir überlegen, wie wir selbige vom Eis und zur BA bekommen.)

 

VG

rschoepe
Experte
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Nachricht 6 von 14
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@lohnexperte  schrieb:

das fiktive Brutto (also das Sollentgelt)


Ich hab gerade mal nachgeschaut, das ausgewiesene fiktive Brutto ist leider nicht das Sollentgelt, sondern das Steuerbrutto. 🤷‍ Dann zog sich die Kurzarbeit über den gesamten Zeitraum, bevor die Firma im Oktober in die kollektive Arbeitszeitabsenkung gegangen ist (Austritt im Dezember). Insgesamt sehen die Angaben zum Arbeitsentgelt daher schon ziemlich wild aus.

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 7 von 14
514 Mal angesehen

@rschoepe  schrieb:

 


Ich hab gerade mal nachgeschaut, das ausgewiesene fiktive Brutto ist leider nicht das Sollentgelt, sondern das Steuerbrutto. ... Insgesamt sehen die Angaben zum Arbeitsentgelt daher schon ziemlich wild au


Es wäre mal interessant, was die DATEV dazu sagt, warum dort das Steuerbrutto einfließt. Denn meines Wissens gehört gerade in die letzte Spalte der Arbeitsbescheinigung das (sv-rechtliche - weil im Zusammenhang mit ALG stehend) Sollentgelt.

 

VG

rschoepe
Experte
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Toll finde ich auch:

rschoepe_1-1742997581624.png

Und der Arbeitgeberservice kann mir natürlich nicht helfen. 🙄

Saftladen, elendiger! Ich hoffe, dass ich nie auf die angewiesen sein werde.

 

/e: Der Arbeitnehmerservice will auch keine Auskunft geben, warum sie die überhaupt haben wollen, weil ich nicht die betreffende Arbeitnehmerin bin. Könnte ja sonst wer kommen. 😠 Ich bin gerade kurz davor, unter Personaldaten > Entlohnung > Festbezüge > Stundenlohn/Vorschuss/sonstige Angaben das Sollentgelt als fiktives Brutto einzutragen (auch wenn's vom monatlichen SV-Brutto abweicht) und eine neue Bescheinigung raus zu schicken. Und dann schauen wir, was passiert …

/e2: Herrgottzack… das muss pro Monat eingetragen werden. Dann kann ich auch nebendran die Lohnabrechnungen öffnen und daraus abtippen.

/e3: Nein, da gehört das Sollentgelt rein.

a) Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit und Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saison-Kurzarbeitergeld) oder bei Bezug einer vertraglich vereinbarten Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld (z. B. Überbrückungsgeld im Gerüstbaugewerbe oder Arbeitsentgelt aufgrund angesparter Arbeitszeitguthaben) geben Sie bitte das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt an, das ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @rschoepe,


die Arbeitsbescheinigung wird gemäß der gültigen Datensatzbeschreibung erstellt.


Der Ausweis von 24 Monaten kann nicht erzwungen werden.


In diesem Fall kann die Bescheinigung manuell erstellt und übermittelt werden.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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rschoepe
Experte
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@Vanessa_Mertel  schrieb:

In diesem Fall kann die Bescheinigung manuell erstellt und übermittelt werden.


Wohl eher "muss", @Vanessa_Mertel …

Aber das werde ich ohnehin müssen, siehe fehlerhafter Ausweis fiktives Arbeitsentgelt Arbeitsbescheinigung Bescheinigungswesen.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Vanessa_Mertel  schrieb:


Der Ausweis von 24 Monaten kann nicht erzwungen werden.

 

 


Das ist aber schlecht bzw. entspricht m.E. nicht der Verfahrensbeschreibung BEA. Dort heißt es unter dem Stichwort DBEN - Entgeltdaten (Seite 17/18):

 

Erforderlich sind die letzten 12 Abrechnungsmonate der zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtigen Beschäftigung vor Beschäftigungsverhältnis Ende (BVEND).


Es sind Angaben zu den letzten 24 Abrechnungsmonaten zu machen, wenn


- innerhalb der letzten 12 Abrechnungsmonate vor BVEND (bei unwiderruflicher Freistellung mit Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes – AVUWFWZBEG – vor AVEND) nicht mindestens 150 Kalendertage (5 Abrechnungsmonate) mit Entgeltzahlungen vorliegen.

- Arbeitnehmer oder Bundesagentur für Arbeit dies wünschen

 

Das heißt, DATEV hat den Punkt 1 aus der Verfahrensbeschreibung umgesetzt.

 

Der Abruf auf Wunsch des Arbeitnehmers oder der BA fehlt aber noch. Ist denn damit zu rechnen, dass dies entsprechend der Verfahrensbeschreibung umgesetzt wird und gibt es dafür ein mögliches Zeitfenster? Schließlich benötigt die BA für die Anforderung der Entgeltdaten für 24 Monate keinen Grund, wenn ich dies richtig verstehe.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 12 von 14
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Hallo Herr Lutz,

 

in LODAS können 24 Monate nur abgebildet werden, wenn innerhalb von 12 Monaten nicht mindestens 150 Kalendertage mit Entgeltzahlung vorliegen. Diese Vorgabe ist auch in der Datensatzbeschreibung entsprechend hinterlegt.

Bei der Angabe von 24 Monaten auf Wunsch der Bundesagentur für Arbeit oder des Arbeitnehmers handelt es sich laut Datensatzbeschreibung um eine freiwillige Angabe. Diese Angabe kann in LODAS nicht vorgenommen werden.

 

Soll eine Arbeitsbescheinigung mit 24 Monaten erstellt werden, obwohl 150 Kalendertage oder mehr mit Entgeltzahlung vorhanden sind, muss das SV-Meldeportal für die Bescheinigung verwendet werden.

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 13 von 14
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@Uwe_Lutz  schrieb:

 


Das ist aber schlecht bzw. entspricht m.E. nicht der Verfahrensbeschreibung BEA. Dort heißt es unter dem Stichwort DBEN - Entgeltdaten (Seite 17/18):

 


- Arbeitnehmer oder Bundesagentur für Arbeit dies wünschen

 

Schließlich benötigt die BA für die Anforderung der Entgeltdaten für 24 Monate keinen Grund, wenn ich dies richtig verstehe.

 

Die BA meint überhaupt keinen Grund zu brauchen, die Arbeitsbescheinigung anzufordern.

 

Ihr reicht aus, dass der Arbeitslose den Mandanten als ehemaligen Arbeitgeber genannt hat unabhängig davon, ob ein "Zwischen"Arbeitgeber bereits den erforderlichen Zeitraum abdeckt.

 

MMn reicht das eben nicht, da im Gesetz steht: Soweit die Angaben für die Berechnung des Arbeitslosengeldes notwendig sind.

 

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rschoepe
Experte
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@sue  schrieb:
MMn reicht das eben nicht, da im Gesetz steht: Soweit die Angaben für die Berechnung des Arbeitslosengeldes notwendig sind.

Und das soll ich jetzt wie auch noch prüfen?

 

Dass dort nicht einfach eine Checkbox "24 Monate melden" mit Bestätigung "Liegt Ihnen eine entsprechende Anforderung der Arbeitsagentur vor? [Ja] [Nein]" aufgenommen werden kann, finde ich ziemlich uncool, @Sabrina_Simmerlein. Auf der einen Seite möchte DATEV der Allrounder sein, auf der anderen Seite werde ich dann doch immer wieder auf das SV-Meldeportal verwiesen. Mag sein, dass das eine KANN-Anforderung ist - aber gerade dort liegt der Vorsprung gegenüber anderen Programmen. Wenn man den bei so einem vergleichsweise einfach umzusetzenden Thema (die Checkbox müsste ja nur die Prüfung der Tage mit Entgelt über- bzw. direkt in den Arm "weniger als 150 Tage" springen) liegen lässt …

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letzte Antwort am 04.04.2025 08:58:51 von rschoepe
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