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Ausbildungsabgabe/Ausbildungsfond im Land Bremen über Lohn und Gehalt?

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letzte Antwort am 14.01.2025 09:07:36 von tbehrens
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Heike28209
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Gibt es eine Möglichkeit, die jährlichen Meldung (die jetzt Anfang 2025 zum 1. Mal für das Jahr 2024 zu erstellen sind ) bezüglich des Ausbildungsfonds im Land Bremen über das Lohnprogramm oder überhaupt über die DATEV zu erstellen?

tbehrens
Fachmann
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Nein, ich denke nicht, da die Meldung speziell über die Internetseite zu erstellen ist.

Wir haben die Unterlagen leider jetzt auch von unsere Mandanten erhalten.

Leider benötigen jeder AN ein "Mein Unternehmenskonto" von Elster, was die meisten nicht haben.

Was auch wieder Zeit kostet, da die Aktivierungs-ID per Post versandt wird.

 

Abgesehen davon stellt sich noch ein paar rechtliche Fragen:

Da das LSt-pflichtige Bruttoentgelt zu melden ist, stellt sich die Frage, ob ein GGF auch zu melden ist, da er steuerrechtlich als AN gilt?

Müssen die Entgelt von Minijob nicht berücksichtigt werden?

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bodensee
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Ich dachte es geht um eine Ausbildungsplatzabgabe/ -fonds. 

 

Ein ggf dürfte wohl kaum Azubi sein ?  Dto Minijober ?

 

Haben wir in Ba-Wü nicht, daher habe ich jetzt einfach mal die Überschrift als maßgebliches To Do genommen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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alma82
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@bodensee 

 

Hallo, 

 

die Bremer Ausbildungsabgabe funktioniert aber so, dass ein gewisser Prozentsatz der Bruttolohnsumme in den Ausbildungsfonds einzuzahlen ist, wer Azubis beschäftigt erhält etwas zurück.

 

Und da ist die Frage, ob Minijobber oder GGFs in die Bruttolohnsumme gehören ja durchaus berechtigt.

 

Gruß Alma82

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prudentius
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§10 (3) Arbeitnehmerbruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören.

 

§11 (3) Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt. Sofern Arbeitgeber auch Personen beschäftigen, die einem gesetzlichen oder tarifvertraglich festgelegten branchenspezifischen Ausgleichsfonds unterliegen, werden deren Arbeitnehmerbruttolöhne von dieser Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen.

 

Meldung bis zum 28.2.25

 

Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen
(Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz – AusbUFG)

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prudentius
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wie berechnet ihr das? 

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tbehrens
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@prudentius  schrieb:

wie berechnet ihr das? 


Jahreslohnjournal LStpfl. Entgelt - prüfen, ob Weihnachtsgeld/Sonderzahlung (i. d. R. Nov/Dez) gezahlt wurde. Ich berücksichtige Minijobber und GGF nicht.

 

§ 2 Abs. 2 (Personen im Sinne dieses Gesetzes sind im Land Bremen tätige 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie nicht nur geringfügig beschäftigt sind,) = > Keine Minijobber?

§ 2 Abs.  3 (Eine Person ist im Lande Bremen tätig, wenn sie 1. in eine im Lande Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder) ==> GGF sind gerade nicht eingegliedert, richtig?

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uwa
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Guten Morgen,

ich habe direkt bei der Behörde nachgefragt und diese Antwort bekommen:

 

die für den Ausbildungsfonds zu meldende Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn des Meldejahres (Kalenderjahr), bereinigt um das tarifliche 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Nachtzuschläge sind nicht als Sonderzahlung zu werten.  Die Bruttolöhne der Auszubildenden des Meldejahres sind Bestandteil der zu meldenden Arbeitnehmerbruttolohnsumme.

 

Der Bruttoarbeitslohn von Gesellschaftern/ Geschäftsführern ist nur zu berücksichtigen, wenn diese sozialversicherungspflichtig angestellt sind.

 

Minijobber (geringfügig Beschäftigte) sind nicht sozialversicherungspflichtig. Deren Arbeitnehmerbruttolöhne sind also nicht Bestandteil der zu meldenden Arbeitnehmerbruttolohnsumme. Sofern Sie nur Minijobber beschäftigen brauchen Sie das Meldeportal nicht zu bedienen. In diesem Fall bitte wir um Ihre Bestätigung. Eine spätere Überprüfung behalten wir uns vor.

 

Ich denke damit sind viele Fragen geklärt (meine zumindest :-)) 

tbehrens
Fachmann
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@uwa  schrieb:

Guten Morgen,

ich habe direkt bei der Behörde nachgefragt und diese Antwort bekommen:


Danke dafür.

 

Ich hatte auf der Internetseite ein Kontaktformular ausgefüllt und bis heute keine Antwort erhalten.

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letzte Antwort am 14.01.2025 09:07:36 von tbehrens
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