Hallo zusammen!
Wir würden gerne unsere Brutto-Netto-Abrechnungen ab Juli 2022 direkt an unsere Mitarbeiter versenden.
Wir haben die Brutto-Netto-Abrechnung wie folgt geschlüsselt:
10 - Versand an PNr/Rückü. - Termin AB - Original: Ja - Duplikat 0
10 - Rückübertragung aus RZ - Termin AB - Original: Nein - Duplikat 1
Werden so die Abrechnungen direkt an den MA versendet?
Wann werden sie denn los geschickt? Bzw wo kann ich schlüsseln, dass sie erst am drittletzten Bankarbeitstag versendet werden?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wie wäre es denn mit Arbeitnehmer online!? Dann muss gar nichts mehr verschickt werden...
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Nein, das wollen wir nicht.
Einstellungen siehe Service-Center
Schade, gibt imho keinen echten Grund, der dagegen spricht.
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Naja,
Arbeitnehmer Online kann man den Mitarbeitern m.E. aber nicht vorschreiben, so dass es ohnehin Mitarbeiter geben kann, die noch die Abrechnung auf Papier erhalten.
@NATI schrieb:
10 - Versand an PNr/Rückü. - Termin AB - Original: Ja - Duplikat 0
10 - Rückübertragung aus RZ - Termin AB - Original: Nein - Duplikat 1
Werden so die Abrechnungen direkt an den MA versendet?
Wann werden sie denn los geschickt? Bzw wo kann ich schlüsseln, dass sie erst am drittletzten Bankarbeitstag versendet werden?
So werden die Abrechnungen direkt nach der Erstellung an die Mitarbeiter versandt.
Wenn die Abrechnungen erst am drittletzten Bankarbeitstag versandt werden sollen, müssen Sie mit Erstellungsterminen T1-T9 arbeiten. Dies ist im Dokument Auswertungssteuerung - Erstellungstermine festlegen beschrieben.
Sie müssten also für das Original der Auswertung T1 schlüsseln und den Versandtermin entsprechend einrichten.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Danke für Ihre Antwort.
Mir ist jedoch noch nicht klar, was genau bei den Erstellungsterminen geschlüsselt werden muss.
Mandantendaten/ Auswertungssteuerung/ Erstellungstermine:
Ist es korrekt, dass wenn ich bei "Frist" fünf Tage eintrage?
Wenn wir sieben Tage vor Monatsende unseren Lohn ans Rechenzentrum senden, wird dann die Brutto- Netto-Abrechnung fünf Tage später an den MA versendet?
die restlichen Felder können leer bleiben?
@NATI schrieb:Danke für Ihre Antwort.
Mir ist jedoch noch nicht klar, was genau bei den Erstellungsterminen geschlüsselt werden muss.
Mandantendaten/ Auswertungssteuerung/ Erstellungstermine:
Ist es korrekt, dass wenn ich bei "Frist" fünf Tage eintrage?
Wenn wir sieben Tage vor Monatsende unseren Lohn ans Rechenzentrum senden, wird dann die Brutto- Netto-Abrechnung fünf Tage später an den MA versendet?
die restlichen Felder können leer bleiben?
Das ist so korrekt.
Eines der Probleme ist z. B. die äußerst unflexible Zustellung der Dokumente per Frist nach Abrechnungstermin. Entwender man rechnet jeden Monat zum gleichen Tag ab oder man ändert stetig die Frist. Da ist die Lösung über den Papierversand mit Ausgabe zu einem bestimmten Kalendertag viel besser gelöst. Zum Vergleich: Die Zahlungetermine für die Sammelüberweisungen kann ich jeden Monat zum gleichen Kalendertag auslösen lassen. Das ist schon etwas schräg, wenn die Abrechnung am 20. kommt, das Geld aber erst zwei Bankarbeitstage vor Monatsende...
Ernsthaft problematisch halte ich aber die fehlende Möglichkeit, die Zustellung von Lohnsteuerbescheinigungen im Dezember zu unterdrücken. Die werden via Lodas im Dezember zugestellt, egal ob Sie die Auswertung in der Auswertungssteuerung löschen oder anderweitig versuchen, das Programm auszutricksen (z. B. für den Fall, dass noch Änderungen an der LSt-Bescheinigung vorgenommen werden sollen, um diese erst im Januar final zu übergeben).
Das gleiche gilt für die Abrechnungen. Bei Wiederabrechnungen werden im normalen Papierversand mit Terminausgabe kein zwei Abrechnungen im Monat verschickt. Bei ANO hingegen landet jede Wiederabrechnung nach der Frist im Postfach des AN.
(meine Erfahrungen beziehen sich auf die Arbeit mit LODAS)
@eddy2410 schrieb:Eines der Probleme ist z. B. die äußerst unflexible Zustellung der Dokumente per Frist nach Abrechnungstermin. Entwender man rechnet jeden Monat zum gleichen Tag ab oder man ändert stetig die Frist. Da ist die Lösung über den Papierversand mit Ausgabe zu einem bestimmten Kalendertag viel besser gelöst. Zum Vergleich: Die Zahlungetermine für die Sammelüberweisungen kann ich jeden Monat zum gleichen Kalendertag auslösen lassen. Das ist schon etwas schräg, wenn die Abrechnung am 20. kommt, das Geld aber erst zwei Bankarbeitstage vor Monatsende...
Ernsthaft problematisch halte ich aber die fehlende Möglichkeit, die Zustellung von Lohnsteuerbescheinigungen im Dezember zu unterdrücken. Die werden via Lodas im Dezember zugestellt, egal ob Sie die Auswertung in der Auswertungssteuerung löschen oder anderweitig versuchen, das Programm auszutricksen (z. B. für den Fall, dass noch Änderungen an der LSt-Bescheinigung vorgenommen werden sollen, um diese erst im Januar final zu übergeben).
Das gleiche gilt für die Abrechnungen. Bei Wiederabrechnungen werden im normalen Papierversand mit Terminausgabe kein zwei Abrechnungen im Monat verschickt. Bei ANO hingegen landet jede Wiederabrechnung nach der Frist im Postfach des AN.
(meine Erfahrungen beziehen sich auf die Arbeit mit LODAS)
Joa, für mich persönlich alles keine Showstopper. Als Arbeitnehmer konnte ich immer trennen zwischen Lohnabrechnung und Geld auf dem Konto, wenn die Abrechnung vorher kommt, weiß ich halt länger vorher, was überwiesen wird.
Für Gründe dafür, warum der AN seine von mir erstellte LSt- Bescheinigungen nach erstellter Abrechnungen nicht sehen darf, fehlt mir die Kreativität und auch Wiederabrechnungen sind zum einen (bei uns) eher die Ausnahmen und wenn denn zwei Mal die Abrechnung da ist...
Dass die Arbeitnehmer dazu nicht gezwungen werden können, ist klar, müssen sie aber auch gar nicht. Fast alle können heute mit einem Handy umgehen und haben doch lieber dort ihre Abrechnung - in Sicherheit -, als auf irgendeinem Zettel, der abgelegt und aufbewahrt werden muss... ANO ist m.E. ein echtes Winwinwin, bei uns inzwischen Standard.
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Klar, man muss das nicht hochproblematisieren. Aber die programmseitige Umsetzung ist einfach schlechter als bei den Papierauswertungen...
Ist natürlich auch leicht, wenn man die Abrechnung versteht. Blöd wird es erst, wenn man eine Abrechnung und dann noch eine Wiederabrechnung erhält, die man beide nicht versteht und sich dann fragt, warum überhaupt eine Änderung durchgeführt wurde... oder noch schlimmer, wenn eine Wiederabrechnung wegen einer Person gemacht werden muss, aber diese aufgrund der Settings für alle durchgeführt werden muss...
@RAHagena schrieb:
Für Gründe dafür, warum der AN seine von mir erstellte LSt- Bescheinigungen nach erstellter Abrechnungen nicht sehen darf, fehlt mir die Kreativität
Naja, wenn man den §41c EStG genau auslegt, dürfte man -nach erfolgter Dezember-Abrechnung- keine Korrektur mehr vornehmen, da dann die LSt-Bescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt wurde. An nachträglichen Korrekturen hat sich zwar bisher nie ein Prüfer festgehalten, aber wenn das mal zur Frage kommt, wüsste ich keine Gegenargumentation.
Ich habe keine Ahnung, ob DATEV dies in irgendeiner Form mit der Finanzverwaltung geklärt hat. Aber dazu bekommt man leider keine stichhaltige Auskunft.
@Uwe_Lutz schrieb:
@RAHagena schrieb:
Für Gründe dafür, warum der AN seine von mir erstellte LSt- Bescheinigungen nach erstellter Abrechnungen nicht sehen darf, fehlt mir die Kreativität
Naja, wenn man den §41c EStG genau auslegt, dürfte man -nach erfolgter Dezember-Abrechnung- keine Korrektur mehr vornehmen, da dann die LSt-Bescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt wurde. An nachträglichen Korrekturen hat sich zwar bisher nie ein Prüfer festgehalten, aber wenn das mal zur Frage kommt, wüsste ich keine Gegenargumentation.
Ich habe keine Ahnung, ob DATEV dies in irgendeiner Form mit der Finanzverwaltung geklärt hat. Aber dazu bekommt man leider keine stichhaltige Auskunft.
An dem Sachverhalt ändert Arbeitnehmer online aber doch nichts?! Im Gegenteil, wenn ich es nicht mehr ändern darf, darf es doch auch der Arbeitnehmer sehen...
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Doch .. nämlich den, dass Mitarbeiter keinen privaten PC und Drucker haben.
Mich persönlich würde das nicht betreffen, da ich beides habe, aber das kann
man auch 2022 nicht bei jedem Mitarbeiter zwingend voraussetzen.
@Hayen schrieb:Doch .. nämlich den, dass Mitarbeiter keinen privaten PC und Drucker haben.
Mich persönlich würde das nicht betreffen, da ich beides habe, aber das kann
man auch 2022 nicht bei jedem Mitarbeiter zwingend voraussetzen.
Brauche ich als Arbeitnehmer beides nicht, es reicht ein Handy.
Ausdrucken ist 100% unnötig und wenn ich es als Arbeitnehmer, dann melde ich mich halt nicht an und bekomme meine Abrechnung weiterhin fürn Ordner zum Abheften.
Auch kein Grund, es als Arbeitgeber nicht zu nutzen.
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