Hallo zusammen,
ich weiß zu dem Thema gibt es schon den ein oder anderen Thread. Nur leider habe ich noch keine Lösung zu meinem Problem gefunden.
Und zwar folgendes:
Laut FAQs der Landesdirektion Sachsen gilt zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Quarantäne Folgendes:
"Die Berechnung der Entschädigung für die Quarantäne erfolgt durchgehend für den gesamten Quarantänezeitraum. Für jeden Quarantänetag wird 1/30 des Arbeitseinkommens in dem jeweiligen Monat erstattet."
Wenn ich jetzt meine Fehlzeit für die Quarantäne beim Gehaltsempfänger also durchgehend erfasse wird mir im Fehler-/Hinweisprotokoll mitgeteilt, dass ich
1.) 6 Arbeitswochen abrechnen darf,
2.) der Mitarbeiter 30 Anspruchstage hat und bereits
3.) 14 Tage in Anspruch genommen wurden (da 2 Wochen Quarantäne).
Weiterhin werden auch die bereits abgerechneten Quarantänezeiträume aus dem Vorjahr mitgezählt (sofern vorhanden) obwohl doch zum 29.03.2021 ein neues Jahr für die Berücksichtigung der Quarantänezeiträume begonnen hat.
Wie unterbinde ich das "Mitzählen" der Wochenenden und kann trotzdem 1/30 für jeden Quarantänetag abrechnen - keine (!) manuelle Korrektur der Festbezüge? (In den Personal- und Mandantenstammdaten ist die regelmäßige Arbeitszeit je Wochentag hinterlegt.)
Wann wird endlich das "Mitschleifen" der alten Quarantänezeiträume beendet?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die neuen Änderungen zum 31.03.2021 zur Quarantäneberechnung werden voraussichtlich mit dem nächsten Service-Release in LODAS umgesetzt.
Ein genauer Termin steht hierzu leider noch nicht fest.
Bis dahin wird die genannte Fehlermeldung weiterhin auf dem Fehler- und Hinweisprotokoll erscheinen.
Sollte es mit der Abrechnung fälschlicherweise zu einer DEÜV Abmeldung kommen, werden diese nach der Programmübergabe wieder storniert.
In unserem Info-Dokument: 1008688 Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen halten wir Sie selbstverständlich auch über alle Neuerungen auf dem Laufenden.
Auf manchen Internetseiten steht, dass der AG nur die ersten 6 Wochen an den AN bezahlen muss, danach muss der AN selbst einen Erstattungsantrag stellen und auf manchen Internetseiten steht, dass der AG nach der neuen Regelung auch nach den 6 Wochen an den AN bezahlen muss. Im Dok. 1008768 der DATEV steht, dass der AG für max. 6 Wochen die Fehlzeit "Entschädigungszahlung wegen Quarantäne" erfassen muss und der AN nach den 6 Wochen abgemeldet werden muss (Grund 30).
Dazu hätte ich folgende Fragen:
1.) Was ist nach der neuen Regel denn jetzt korrekt, da meiner Meinung nach im Dok. 1008768 noch alte Infos stehen!?
2.) Wenn jede Quaratnäneanordnung neu betrachtete werden soll, muss der AN ja auch nicht mehr abgemeldet werden (wenn die einzelne Quarantäne <6 Wochen ist).
6.) Wann kommt das Servicerelease dazu, damit die Infos zu bereits "alten" erfassten Fehlzeiten nicht mir im Hinweisprotokoll stehen?
Vielen Dank vorab an die DATEV für eine kurze Info.
Hallo,
also
zu 1.) der AG muss für 6 Wochen die Entschädigung an den AN auszahlen sofern der AN selbst in Quarantäne ist. Sollte sich das Kind des AN z.B. in Quarantäne befinden oder die Entschädigung wegen Kinderbetreuung (Schließung der Einrichtung...) erfolgen, so muss der AG für 10 Wochen die Entschädigung zahlen.
AN selbst betroffen --> 6 Wochen
Kind des AN --> 10 Wochen
Es gibt wohl eine "Kann-Bestimmung" wonach der AG auch nach den 6 Wochen die Entschädigung weiter auszahlen darf und dementsprechend auch einen Erstattungsanspruch hat.
zu 2.) Es wird nicht jede Quarantäneanordnung neu betrachtet. Hierbei wird auf die Feststellung der Regierung zum vorliegen einer "pandemischen Lage von nationaler Tragweite" abgestellt. Innerhalb eines Zeitjahres (beginnend jeweils zum 29.03.) werden die Quarantäneanordnungen ähnlich wie bei Krankenscheinen wegen der gleichen Erkrankung zusammengerechnet. Es wird jedoch unterschieden ob es sich um Kinderquarantäne (10 Wochen je Kind und Elternteil) oder um AN-Quarantäne handelt.
Es ist derzeit auch sehr schwer aktuelle Informationen zu diesem ganzen Abrechnungskram zu finden, vor allem da auch noch so viele abrechnungsrelevante Fragestellungen offen sind (Stichwort Minijob). Man merkt einmal mehr, dass hier nur das Ergebnis im Blick ist, aber die ganze praktische Ausführung und Problemfälle komplett ignoriert wurden.
"Die lieben Lohnrechner machen das schon irgendwie..."
Vielen Dank für die schnelle Info. Ich denke, dass die DATEV dazu einmal was sagen sollte, da im Dok. 1008688 folgendes steht:
Geänderte Auffassung zum Zusammenrechnen von Quarantäne-Zeiten
Im März 2021 wurde vom GKV-Spitzenverband die bisherige Auffassung vom Sommer 2020 geändert. Im Falle einer (erneuten) behördlich angeordneten Quarantäne ist aktuell davon auszugehen, dass eine Anrechnung vorheriger Quarantäne-Zeiten nicht auf den 6-Wochen-Zeitraum des § 56 Abs. 5 IfSG vorzunehmen ist. Dadurch sind ab dem 31.03.2021 keine DEÜV-Abmeldungen (Grund der Abgabe 30) nach 6 Wochen zu erstellen, da
im Regelfall eine Quarantäne aufgrund von Covid-19 nicht länger als 6 Wochen angeordnet wird und
vorherige Quarantäne-Zeiten nicht mehr anzurechnen sind.
Hier steht ja im letzten Punkt, dass die vorherigen Quarantäne-Zeiten nicht mehr anzurechnen sind. Dort steht nichts davon, dass der Jahreszeitraum ab Ende März zu betrachten ist.
Zusätzlich steht folgendes im Dok. 1008688:
Die Entschädigung muss der Arbeitgeber zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Ab der 7. Woche hat der Arbeitnehmer seit 31.03.2021 nach § 56 Abs. 2 IfSG Anspruch auf 67 % des Verdienstausfalls (vorher: in Höhe des Krankengelds (§ 47 Abs. 1 SGB V)).
Daraus verstehe ich, dass der AG auch nach den 6 Wochen die Entschädigung bezahlen muss. Lediglich dürfen nach den 6 Wochen nur noch 67% bezahlt werden. Dort steht auch nichts dazu, dass der Zeitraum nach 12 Monaten (von Ende März - Ende März) neu beginnt zu laufen.
Vielen Dank an die DATEV für eine kurze Info.
1) Ab der 7. Woche hat der Arbeitnehmer seit 31.03.2021 nach § 56 Abs. 2 IfSG Anspruch auf 67 % des Verdienstausfalls (vorher: in Höhe des Krankengelds (§ 47 Abs. 1 SGB V)).
2) Daraus verstehe ich, dass der AG auch nach den 6 Wochen die Entschädigung bezahlen muss.
Satz 1 mag vielleicht ein wenig verkürzt sein. Meinem Verständnis nach ist gemeint, dass sich die Berechnungsform ab 31.03.21 für den AG ändert.
In Satz 2 steht nicht drin, ggü. wem (nämlich hier dem Gesundheitsamt) der Anspruch besteht.
Vielen Dank für die Info.
Ich denke, dass sich die DATEV dazu mal äußern sollte, da alles ja ziemlich unklar und widersprüchlich ist.
§56 (5) IfSG
1Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. 2Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a (Kinderbetreuung) für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. 3Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 4Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Der 12-Monatszeitraum gilt nur noch für die Abrechnung der Kinderbetreuung nach IfSG.
Insgesamt 10 Wochen je Elternteil aber nicht je Kind (!) und 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Und wenn die 10 bzw. 20 Wochen aufgebraucht sind, kann man ja Kinderkrankengeld beantragen - was ja eh mehr ist.
Ich verstehe die Info im Dok. 1008768 so, dass für jede neue Quarantäneanordnung die 6 Wochen Frist neu beginnt zu laufen, so dass der Arbeitgeber jede neue Quarantäneaordnung bis max. 6 Wochen abrechnen muss.
Kann die DATEV dazu etwas sagen?
Das ist mir bekannt. Ich wollte damit ja sagen, dass ich die Info aus dem aktuellen Dok. aus dem aktuellen Newsletter so verstehe.
Hallo,
die Entschädigung wird vom Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen gezahlt und auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Vom GKV-Spitzenverband wurde die bisherige Auffassung vom Sommer 2020 geändert. Im Falle einer (erneuten) behördlich angeordneten Quarantäne ist aktuell davon auszugehen, dass eine Anrechnung vorheriger Quarantäne-Zeiten nicht auf den 6-Wochen-Zeitraum des § 56 Abs. 5 IfSG vorzunehmen ist.
Bei weiteren Fragen bitten wir Sie, sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.