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Minijob und Gutschein von 500,00 Euro

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letzte Antwort am 11.12.2024 12:11:05 von cro
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nurich
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Hallo zusammen,

 

wir haben einen Minijobber. Dieser soll im nächsten Jahr zum Geburtstag einen Gutschein von Amazon zum runden Geburtstag erhalten. Spricht etwas gegen die Pauschalbesteuerung nach §37b?

 

Das habe ich leider nicht gefunden, nur dass Amazon-Gutscheine nicht mehr steuerfrei ausgegeben werden dürfen.

 

Uns geht es aber um den speziellen Fall bei einem Minijobber. 

 

Vielen Dank

 

 

GLH
Fortgeschrittener
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Da pauschal versteuerte Geschenke nicht aus Geld bestehen dürfen und Amazon Gutscheine bargeldähnlich sind / leicht in Bargeld verwandelt werden können würde ich davon Abstand nehmen. 

cro
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Nachricht 3 von 11
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@nurich  schrieb:

Hallo zusammen,

 

wir haben einen Minijobber. Dieser soll im nächsten Jahr zum Geburtstag einen Gutschein von Amazon zum runden Geburtstag erhalten. Spricht etwas gegen die Pauschalbesteuerung nach §37b?

 

Das habe ich leider nicht gefunden, nur dass Amazon-Gutscheine nicht mehr steuerfrei ausgegeben werden dürfen.

 

Uns geht es aber um den speziellen Fall bei einem Minijobber. 

 

Vielen Dank

 

 


Beschäftigte fallen nicht unter § 37b EStG! Bei 500 € handelt es sich um Nettolohn. In 2025, aber warum nicht noch eine IAP  in 2024 überlegen?

 

Haufe zu 37b: Pauschalversteuerung von Geschenken nach § 37b EStG | Finance | Haufe

 

 

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GLH
Fortgeschrittener
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Es müsste zumindest eine schlüssige Erklärung her warum die IAP nur der eine Mitarbeiter bekommen soll, sofern es mehre ähnliche Mitarbeiter gibt.

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cro
Experte
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@GLH  schrieb:

Es müsste zumindest eine schlüssige Erklärung her warum die IAP nur der eine Mitarbeiter bekommen soll, sofern es mehre ähnliche Mitarbeiter gibt.


 

Da sollte grundsätzlich gelingen. 

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alex7763
Fortgeschrittener
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37b abs. 2 estg ist doch für AN.  da mal prüfen.

lohnexperte
Fachmann
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Hallo,

 

auch ich bin mir sicher, dass man Sachbezüge an Mitarbeiter pauschalbesteuern kann nach § 37 b EStG.

 

Allerdings scheitert das im vorliegenden Fall daran, dass die Amazongutscheine wohl kaum den Charakter eines Sachbezuges tragen und somit von einer Geldleistung auszugehen ist, für die es keine Erleichterungen bei der Besteuerung gibt.

 

VG

tbehrens
Fachmann
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Zwar kann mit § 37 b die LSt pauschaliert werden, ist aber leider sv-pflichtig, was wenn bereits das Entgelt an die Geringfügigkeitsgrenze liegt, eventuell zum Wegfall des Minijobs führen kann und sv-pfl. wird.

 

Wie hoch ist das Entgelt und bekommt der AN Mindestlohn?

556 € * 12 = 6.672 € - 500 € = 6.172 € : 12 Monate = max. 514,33 € monatlich (wenn keine weitere Sonderzahlung erfolgt). Hier würde ich aber dann nicht pauschalversteuern, da 2 % natürlich günstiger ist.

 

StB_che
Einsteiger
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Hinzu kommt noch, dass die pauschale Besteuerung §37b (2) keine SV-Freiheit auslöst. D.h. wenn man bei "normalen" Mitarbeitern verhindern will, dass durch SV-Abgaben das Netto geschmälert wird, wird üblicherweise auch der SV-Aufwand vom AG getragen (dann wieder lst- und sv-pflichtig, also Näherungsrechnung machen).

 

Hier ist aber die Besonderheit nicht die Steuer beim Mitarbeiter, sondern die SV-rechtliche Beurteilung als Minijobber. Man könnte also die Steuer pauschal mit 30% ansetzen, mangels SV-Freiheit hätte man aber evtl. doch noch die Grenzen zum Minijob überschritten (siehe auch ganz unten bei https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-weihnachtsgeld/ ).

 

Inflationspauschale wäre da schon schöner, aber was soll ein Geburtstagsgeschenk im Jahr vorher bringen?

 

VG 

nurich
Einsteiger
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Nachricht 10 von 11
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Danke für Eure Antworten. Die IAP ist schon für alle Mitarbeiter ausgeschöpft.

 

Ich denke wir brauchen einen Plan B. Hatte auch gefunden, dass Amazon nicht möglich ist für einen steuerfreien Sachbezug. Was wir nicht bedacht hatten war, dass ja Geschenke über 50 Euro trotzdem SV-pflichtig bleiben. 

 

Vielen Dank für die Hilfe.

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cro
Experte
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Nachricht 11 von 11
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@alex7763  schrieb:

37b abs. 2 estg ist doch für AN.  da mal prüfen.


Das gilt auch für einen Geldgutschein?

 

(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2.........................

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letzte Antwort am 11.12.2024 12:11:05 von cro
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