Liebe Community,
wir wollen Sie heute nochmals über die Änderung zur Anwendung des Entstehungsprinzips informieren:
Grundsätzlich dürfen steuerliche Korrekturen nur in den ersten drei Januarwochen durchgeführt werden. Bisher konnten Sie jedoch auch während des Jahres Korrekturen mit dem Entstehungsprinzip vornehmen, sofern diese mit dem Finanzamt abgestimmt waren.
Zukünftig ist eine Nachberechnung in das Vorjahr mit dem Entstehungsprinzip nur noch mit den Abrechnungsmonaten Januar und Februar möglich. Die Dreiwochenfrist gilt selbstverständlich weiterhin.
Was bedeutet das für Sie?
Kontrollieren Sie schnellstmöglich die Auswertungen für 2020. Falls Änderungen mit dem Entstehungsprinzip notwendig sind, senden Sie diese spätestens mit der Februar-Abrechnung.
ℹ️Hinweis:
Nutzen Sie für die LSt-Anmeldung den Meldezeitraum Folgemonat bzw. monatlich versetzt, sind Korrekturen mit dem Entstehungsprinzip nur noch mit der Januar-Abrechnung möglich.
ℹ️Hinweis:
Die Lohnsteuer-Bescheinigung 2020 lässt sich nur mit dem Entstehungsprinzip erneut erstellen. Andernfalls fließen korrigierte Werte in die aktuelle Lohnsteuer-Bescheinigung für das Jahr 2021 ein.
Weitere Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten:
1034430 – Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen
1020649 – Datenübermittlung – Lohnsteuerbescheinigung – Übersicht
LODAS-Dokumente
1070821 - Nachberechnung laufendes Jahr (NB) – Nachberechnung Vorjahr (NBVJ)
5303239 - Lohnsteuerbescheinigung
5303335 – Nachberechnung (Beispiele für LODAS)
LUG-Dokumente
1007876 – Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellen
5303240 – Lohnsteuerbescheinigung
5303336 - Nachberechnung in das Vorjahr erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt)
Kennen Sie außerdem schon unseren neuen Hilfe-Bot zur Lohnsteuerbescheinigung?
🤖für Lohn und Gehalt
🤖für LODAS
Einen guten Start in die Woche wünscht Ihnen
Ihr Community-Team Personalwirtschaft
Vielen Dank für die ausführliche Information. Wann wird die korrigierte Jahresbescheinigung in Lodas zur Verfügung gestellt? Ist sie dann im Dezember oder im Januar zu finden?
@Theo1 schrieb:Vielen Dank für die ausführliche Information. Wann wird die korrigierte Jahresbescheinigung in Lodas zur Verfügung gestellt? Ist sie dann im Dezember oder im Januar zu finden?
Die geänderte Lohnsteuerbescheinigung ist in den Januar- bzw. Februar-Auswertungen enthalten, je nachdem mit welchem Monat Sie die Nachberechnung ins Vorjahr mit Entstehungsprinzip erstellen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo liebe Community,
der Hilfe-Bot zur Lohnsteuer-Bescheinigung ist nun auch für LODAS aktiv.
Ich habe die Verlinkung in meinem ursprünglichen Beitrag ergänzt.
Ich habe die Auswertung nicht erhalten. Kann man die auch anderweitig abrufen für einen einzelnen Mitarbeiter?
@Theo1 schrieb:Ich habe die Auswertung nicht erhalten. Kann man die auch anderweitig abrufen für einen einzelnen Mitarbeiter?
Haben Sie denn für die Nachberechnung beim Mitarbeiter auf Entstehungsprinzip umgeschlüsselt?
Nur dann wird eine neue Lohnsteuerbescheinigung für 2020 erstellt, ansonsten wird dies in 2021 lohnversteuert und damit auch erst in der Bescheinigung 2021 berücksichtigt.
Ich habe die Nachberechnung im Januar mit Entstehungsprinzip erstellt. Es wurde aber keine Jahresbescheinugung für 2021 erstellt. Der Mitarbeiter ist aber zum Dezember 2020 ausgeschieden.
Es könnte auch sein, dass die Auswertung in den Dezember-Auswertungen zu finden ist.
Ich habe weder Dezember noch im Januar die Lohnsteuer Bescheinigung. Der Mitarbeiter ist im Dezember schon ausgeschieden. Dann müsste die Bescheinigung doch auch zwischenjährlich erstellt werden, oder? Die NB für 11/20 wurde am 21.01.21 erstellt müsste dann auch im Januar zu finden sein, oder?
Kann ich es auch über den Auswertungsabruf Mitarbeiter anstoßen? Falls ja, wann wird diese erstellt? Mit der Februar Abrechnung ?
Es scheint sich um Lodas zu handeln. Wenn ich das richtig gelesen habe, ist in Lodas ein Ausstellen der LSt-Bescheinigung nur in 12/20xx oder bei Austritt möglich.
Es handelt sich bei dem AN nicht um einen pauschbesteuerten Minijobber, oder?
Ja in Lodas. Der Mitarbeiter ist im Dezember ausgetreten und es wurde im Januar noch eine Nachberechnung für Dezember gemacht. Die Dezember Jahresmeldung wurde erstellt, nur die Korrektur nicht. Weder in der Jahresmeldung, noch habe ich eine neue Meldung erhalten.
Eine Mitarbeiterin ist nach ihrer Elternzeit seit dem 01.12.2020 wieder im Unternehmen tätig, allerdings wurde versäumt das Gehalt zu melden.
Die Meldung für das Dezember´20 & Januar´21 Gehalt wurde erst am 21.01.2021 vorgenommen.
Also noch in der 3 Wochenfrist... Die Lohnsteuer für den Dezember ist um über das doppelte gestiegen. Auch wurde keine Gehaltsabrechnung für den Dezember erstellt und der Dez. nicht in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt. Der Dezember wird im Monat Januar als Nachberechnung aufgeführt.
Die Arbeitnehmerin ärgert sich natürlich über den hohen LSt. Abzug.
Ist das noch zu korrigieren???
Hallo,
und die Korrektur wurde mit dem Entstehungsprinzip vorgenommen? Normal sollte schon eine korrigierte LSt-Bescheinigung oder ein Fehlerprotokoll ausgegeben werden.
Wir können den Sachverhalt gerne für Sie prüfen. Bitte wenden Sie sich hierfür über einen anderen Servicekanal an uns.
Hallo, ich habe das Problem, das ich im Mai23 eine Korrekturabrechnung für okt22, Nov.22, Dez.22, Jan 23 und 16.03 bis 31.03.23 machen muss. Ein Mann vom Finanzamt hat mir gesagt, es gilt das Zuflussprinzip und die Korrekturen müssen als sonstige Bezüge in den Monat, wo die Zahlung erfolgt. Durch ein Gerichtsvergleich hat sich alles so verzögert. Der Mitarbeiter war eigentlich zum 12.10.22 ausgetreten, das Austrittsdatum habe ich wieder raus genommen und die Monate alle rückgerechnet als laufende Bezüge. Das müsste ja auch für die Sozialabgaben so richtig sein. Aber ich weiß einfach nicht, wie ich die steuerliche Regelung noch dazu richtig hinterlegen soll.
BITTE, ICH BRAUCHE DRINGEND HILFE
Der vom Finanzamt sagte mir, ich solle den AN für 31.05.23 bis 31.05.23 über die elektronische Lohnsteuerkarte anlegen, aber ich verstehe nicht wie.
Ich kann im Mai einen sonstigen Bezug (allle Beträge von Okt. bis Jan zusammenfassen und im Mai abrechnen, aber das geht doch nicht mit den Sozialversicherungsabgaben.
Ich würde mich sehr über eine kurzfristige Anwort bzw. Hilfestellung freuen.
VG WOLF
@AST-W- schrieb:Hallo, ich habe das Problem, das ich im Mai23 eine Korrekturabrechnung für okt22, Nov.22, Dez.22, Jan 23 und 16.03 bis 31.03.23 machen muss. Ein Mann vom Finanzamt hat mir gesagt, es gilt das Zuflussprinzip und die Korrekturen müssen als sonstige Bezüge in den Monat, wo die Zahlung erfolgt. Durch ein Gerichtsvergleich hat sich alles so verzögert. Der Mitarbeiter war eigentlich zum 12.10.22 ausgetreten, das Austrittsdatum habe ich wieder raus genommen und die Monate alle rückgerechnet als laufende Bezüge. Das müsste ja auch für die Sozialabgaben so richtig sein. Aber ich weiß einfach nicht, wie ich die steuerliche Regelung noch dazu richtig hinterlegen soll.
BITTE, ICH BRAUCHE DRINGEND HILFE
Der vom Finanzamt sagte mir, ich solle den AN für 31.05.23 bis 31.05.23 über die elektronische Lohnsteuerkarte anlegen, aber ich verstehe nicht wie.
Ich kann im Mai einen sonstigen Bezug (allle Beträge von Okt. bis Jan zusammenfassen und im Mai abrechnen, aber das geht doch nicht mit den Sozialversicherungsabgaben.
Ich würde mich sehr über eine kurzfristige Anwort bzw. Hilfestellung freuen.
VG WOLF
Grundsätzlich kriegt das Programm vermutlich alleine ziemlich richtig hin.
Wichtig wäre aber noch die Info, ob Sie LODAS oder LuG nutzen...
Ich arbeite mit lodas
Moin,
für eine korrekte ELStAM-Bescheinigung müssen Sie den AN neu anmelden. Hierzu müssen Sie klären, ob die Nachzahlung mit Steuerklasse VI oder der normalen Steuerklasse erfolgen kann. Dies abhängig davon, ob der AN inzwischen woanders arbeitet. In dem Fall würde bei Abrechnung über die normale Steuerklasse der andere Arbeitgeber zum Nebenarbeitgeber.
Die Anmeldung für den Zeitraum 31.05.-31.05.2023 ist im Dokument Elektronische Lohnsteuerkarte / ELStAM-Verfahren: Anleitung für LODAS - DATEV Hilfe-Center unter 3.10 beschrieben.
Die Nachzahlung des laufenden Arbeitsentgelts für 2022 sollte vom Programm -da normalerweise das Zuflussprinzip geschlüsselt ist- automatisch als sonstiger Bezug in 2023 abgerechnet werden (siehe Abschnitt 2.3 im Dokument Nachberechnung - Beispiele für LODAS - DATEV Hilfe-Center).
Sie sollten die Abrechnungen auf jeden Fall mittels Probeabrechnung prüfen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo liebe Community, das verstehe ich nicht so recht. Es gelten doch die drei Wochen, aber geschrieben hat Frau Müller am 25.1.21, daß man das schnellstmöglich für 2020 (z.B. !) prüfen soll. Aber da waren doch die drei Wochen am 25.1.21 schon vorbei , oder ? Heißt das jetzt, die drei Wochenfrist gilt dann über Lodas nicht, wenn spätestens die Februar-Abrechnung eines Jahres erstellt wird (also auch nach dem 21.1. eines Jahres) ? Kann man also doch außerhalb der drei Wochen noch nach Entstehungsprinzip ins Vorjahr nachberechnen mit korrigierter LSt-Bescheinigung ? Ich bin da jetzt ziemlich verwirrt . Bräuchte bitte dringend Hilfe ! Vielen Dank im Voraus ! Viele Grüße Oliver Brandl
Hallo @oliverbrandl ,
hilft Ihnen dieser Artikel weiter?
https://www.haufe.de/personal/entgelt/nachtraegliche-korrektur-der-entgelabrechnung_78_449064.html
VG
Hallo, leider nein ! Denn es handelt sich um die Korrektur eines fälschlich ausbezahlten Gehaltsbestandteils in 12/2024, der jetzt auf der LSt-bescheinigung wie auf der Gehaltsabrechnung nachträglich korrigiert werden soll. (es ist auch schon an den AN ausbezahlt worden.) Es ist also ein anderer Fall als der laut Haufe-Text. Dennoch vielen Dank !
Viele Grüße
Oliver brandl
Hallo @oliverbrandl ,
grundsätzlich ist das steuerliche Entstehungsprinzip bei Nachberechnungen in das Vorjahr nur in den ersten drei Januar-Wochen anzuwenden.
Mit Rücksprache des Finanzamts darf es auch noch danach angewendet werden.
Programmseitig können Sie das Entstehungsprinzip in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar auswählen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier: Nachberechnung Vorjahr - Grundlagen (Dok.-Nr. 1034430)
Hallo Frau Simmerlein, vielen Dank ! Bedeutet das konkret, ich kann programmseitig also theoretisch auch noch z.B. am 20. Februar 2025 im Abrechnungsmonat Februar das Entstehungsprinzip mit lohnsteuerlicher Auswirkung, also Rückwirkung auf den Dezember 2024, anwenden (hier auch ohne FA-Genehmigung) ? Das wäre sehr wichtig für mich, zu wissen . Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung ! Viele Grüße Oliver Brandl
P.S.: Das geht leider aus dem von Ihnen benannten Dokument von Datev nicht eindeutig hervor.
Hallo,
ja, Sie können mit der Abrechnung 02/2025 das Entstehungsprinzip anwenden.
Das Datum der Abrechnung spielt dabei keine Rolle. Wir empfehlen hier aber dringend die vorherige Rücksprache mit der Finanzbehörde.
Voraussetzung ist zudem, dass im Januar noch nicht im Zuflussprinzip auf das Vorjahr nachberechnet wurde.
Hallo Frau Friedrich, herzlichen Dank ! Viele Grüße Oliver Brandl