Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen ! Ich hätte eine Frage zur Überbrückungshilfe III Plus, FAQ Tz. 2.4, Nr. 6. Da stehen nun neu zwei weitere Punkte. Den Satz mit der Schwelle für GWG verstehe ich nicht recht. Zum einen weiß ich nicht, ob die steuerliche 800 € -Grenze hier gemeint ist (?). Zum zweiten vermute ich, daß diese Grenze pro Wirtschaftsgut gelten soll und nicht insgesamt (was kaum vorstellbar ist). Zum dritten ist das Wort ,,können" auslegungsbedürftig: Ist das im Sinne von "ausschließlich" gemeint (also bei Überschreiten der Grenze kein Ansatz zulässig) oder nicht, so daß es eher nur als Nichtaufgriffsgrenze gedacht ist und man bei einer Wertüberschreitung belegen bzw. glaubhaft machen muss, daß ein Ansatz dennoch gerechtfertigt ist ? Und beim letzten Satz mit dem Vergleich mit den Kosten in 2019 vermute ich, daß man dann von vorneherein keine weiteren Begründungen vorlegen muss, wenn die Kosten höchstens so wie in 2019 anfallen, andernfalls Ansätze zwar denkbar sind, aber dann eben detailliert begründet werden müssen . Wie seht ihr/sehen Sie diese beiden Sätze (die bei der ÜH III ja nicht vorkommen). ? Vielen Dank für Eure /Ihre Hilfestellung ! (Bei der Hotline konnte man mir gar nichts dazu sagen, auch nicht nach Rücksprache mit dem Backoffice....)
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