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Pfändung

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letzte Antwort am 14.03.2025 13:21:01 von Mailin
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Mailin
Beginner
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Nachricht 1 von 12
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Guten Morgen,

 

die Drittschuldner Erklärung wurde zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zugestellt. Erklärung wurde ausgefüllt, vom Arbeitgeber unterschrieben und zurückgeschickt. Arbeitnehmer ist pfändbar. Muss man jetzt erst abwarten bis eine Antwort vom Amt kommt oder wird die Pfändung sofort mit dem bevorstehenden Lohn fällig? 

björn
Experte
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Nachricht 2 von 12
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Guten Morgen,

 

sobald Ihnen der Beschluss vorliegt müssen Sie diesen auch im Lohn berücksichtigen.

 

Die Drittschuldnererklärung dient lediglich als Info für den Gläubiger. Hier gibt es auch in der Regel keine Antwort.

Mailin
Beginner
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Nachricht 3 von 12
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Hallo Björn,

 

danke für die Antwort.

Gibt es dazu evt. einen Verweis zum nachlesen?

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björn
Experte
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Nachricht 4 von 12
347 Mal angesehen

Das die Pfändung ab sofort zu berücksichtigen ist geht aus dem Beschluss hervor.

 

Alles andere steht auch in der ZPO.

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 12
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@Mailin  schrieb:

 

Gibt es dazu evt. einen Verweis zum nachlesen?


 

Moin,

 

vielleicht zum Nachlesen insgesamt der Artikel zur Lohnpfändung aus dem Lexikon Lohn und Personal (sofern im Abo vorhanden): 5300368 - Lohnpfändung - Lexikon Lohn und Personal - LEXinform online Dokument.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 6 von 12
334 Mal angesehen

Hallo @Mailin ,

 

wie schon von Herrn @Uwe_Lutz empfohlen, sollten Sie sich dringend umfassend in die Materie einarbeiten. (Wenn ich Ihre Frage richtig deute, haben Sie selbst noch keine/wenig Erfahrung damit?) 

 

Pfändungen/Abtretungen sind ein hochkomplexes Thema, das auch Lohnabrechner mit jahrzehntelanger Berufserfahrung immer noch "äußerst respektvoll" angehen. Damit möchte Ihnen keine Angst machen, sondern ausdrücklich Mut zusprechen, sich diesem Feld ausreichend bzw. ausführlich zu widmen und bei Fragen unbedingt (gerne auch hier) Rat zu suchen.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 12
303 Mal angesehen

Auf die Drittschuldnererklärung gibt es keine Antwort vom Schuldner 

 

Die Pfändung ist sofort zu erfassen.


Ohne wenn und aber. Oft kommt der Mandant von wegen Mitarbeiter will das klären und erstmal nicht erfassen ….: Nein! Wenn mir das vorliegt erfasse ich das bis eine schriftliche Aufhebung kommt.

 

Die Angelegenheit Pfändung ist zu brisant.

 

Wenn der Arbeitgeber den Beschluss nicht weitergibt ist es sein „Bier“. Hatte ich gerade . Von wegen Arbeitnehmer will das klären weil angeblich nicht gerechtfertigt. Seine Haftung. Das geht als Info an Mandanten und wir sind raus.

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Mailin
Beginner
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Nachricht 8 von 12
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Guten Morgen,

 

ich werde mich definitiv zum Thema belesen. 

Vielen Dank Herr Lutz und vielen Dank an den Rest 😊

 

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tbehrens
Fachmann
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Nachricht 9 von 12
162 Mal angesehen

Es ist auch wichtig, den Beschluss genau zu lesen. Ob normale Pfändung, Unterhaltspfändung, Privatinsolvenz. Ob Pfändung nach Tabelle und ob im Beschluss ein unpfändbares Entgelt (meistens bei Unterhaltspfändungen) vorgegeben ist. Des weiteren ist ein problematischer Teil die Ermittlung von unterhaltsberechtigten Personen. 

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Mailin
Beginner
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Nachricht 10 von 12
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Hallo nocheinmal. 

 

Ich habe noch eine ergänzende Frage zu der Drittschuldner Erklärung. 

 

Muss diese trotzdem anerkannt werden wenn der Arbeitnehmer unter der Pfändungsgrenze liegt? 

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 11 von 12
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Hallo @Mailin ,

 

ja.

 

VG

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Mailin
Beginner
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Nachricht 12 von 12
77 Mal angesehen

Super. Dann war alles korrekt. Ich werde mich definitiv mit dem Thema befassen. Der Kopf glüht an manchen Tagen. Gerade wenn man am Anfang ist.  

 

Schönes Wochenende 

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11
letzte Antwort am 14.03.2025 13:21:01 von Mailin
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