Hallo,
wir brauchen manchmal eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Krankenkassen für Ausschreibungen. Habe in einem Seminar gehört, dass das zukünftig digital angefragt und übermittelt werden soll. Wird Datev das auch als "Plattform" anbieten?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
die Abfrage der elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von den Krankenkassen als ein optionales Verfahren eingestuft.
Die Einführung wurde geprüft und wird aufgrund vorrangiger gesetzlicher Änderungen noch nicht in Lohn und Gehalt und LODAS umgesetzt.
Ich kann derzeit keine Aussage dazu treffen, ob und wann es zu einer Umsetzung kommen wird.
Vielen Dank für die Info!
Hallo Frau Hümmer,
Mandanten von mir brauchen mehrmals im Jahr diese Bescheinigungen. Die HEK hat eben mit Schreiben vom 11.12.2023 mitgeteilt, dass diese nur noch elektronisch über das Lohnabrechnungsprogramm abgefragt werden müssen. Ich denke hier besteht doch erhöhter Handlungsbedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogel
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dann auch über das SV-Meldeportal abrufbar sein.
Nur wann ist die Frage. Die AOK sagt ab Juli 24. Sollte der elektronische Abruf ab 1.1. verpflichtend sein, muss das doch aber vorher schon freigegeben werden.
Ein Klick im Lohnprogram wäre natürlich komfortabler.
Sie sollten Ihre Anlage noch einmal anpassen. Eine PDF-Datei, in der nur ein löschbarer Kommentar über dem Namen angebracht wird, ist als Datenschutz nicht ausreichend!
Hallo Community,
das digitale Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist derzeit nur ein Zusatzmodul. Für die Entgeltabrechnungsprogramme ist die digitale Umsetzung des Verfahrens daher optional. In Lohn und Gehalt und LODAS wird das Zusatzmodul daher aktuell nicht umgesetzt.
Bei Fragen zur elektronischen Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung halten Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse Rücksprache.
Hallo Frau Hümmer,
ich kann Ihren Ausführungen leider nicht folgen, siehe folgendem Link der TK:
§ 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen
1Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. 2Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. 3Das Nähere zum Verfahren, Aufbau und Inhalt der Datensätze und -felder bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Ich kann hierbei keine Ausnahmeregel oder optionale Auslegung erkennen.
Bitte klären Sie den Sachverhalt nochmals intern.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Vogel
Nur mal so schnell quergelesen...
Widerspricht sich die TK nicht selbst? Oder wie soll man das verstehen?
Wenn Arbeitgeber Unbedenklichkeitsbescheinigungen brauchen, können sie diese ab 1. Januar 2024 über das Meldeverfahren erhalten.
und
Arbeitgeber müssen also ab 2024 Unbedenklichkeitsbescheinigungen über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal bei der jeweiligen Einzugsstelle (in den meisten Fällen ist das die Krankenkasse) beantragen.
Oder wie ist das? Die Arbeitgeber müssen beantragen aber können die Rückmeldung elektronisch erhalten aber die Krankenkassen müssen nicht?
Edit:
Die AOK schreibt folgendes:
Bietende bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beantragen daher Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab diesem Zeitpunkt elektronisch. Da sich der Bedarf für Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Regel auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beschränkt, wird das Verfahren als Zusatzmodul „elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung“) zum Basismodul in den Entgeltabrechnungsprogrammen deklariert. Das heißt, nicht alle systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramme bieten die digitale Umsetzung an.
Wie im Lohnjahreswechsel so oft...
Ungelegte Eier und deren Folgen....
Der Gesetzestext hat eigentlich keine Auswahlmöglichkeiten.
Lt. HEK ist aktuell beim ITSG Nachfolgeportal noch keine Abrufmöglichkeit vorhanden. Diese soll bis Mitte des Jahres geschaffen werden.
Ich bin gespannt.
Hallo Frau @Sophie_Hümmer ,
die Einstufung als "optionales Zusatzmodul" kann ich nicht so ganz nachvollziehen.
Nach der aktuellen Meldung von Haufe ist die elektronische Beantragung verpflichtend.
Dies wird auch auf jeder Seite der Krankenkassen so gemeldet.
Die Beantragung über da SV-Meldeportal funktioniert erst ab Juli 2024.
Und eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.
Ich verstehe den ganzen Sachverhalt daher überhaupt nicht.
Ich habe jetzt das Problem, dass ein Mandant eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Krankenkasse benötigt, diese will den Antrag aber elektronisch haben. SV-Meldeportal gibts noch nicht und Datev stellt sich quer.
Wie komme ich jetzt an die Bescheinigung?
Danke und viele Grüße
Um welche Krankenkasse handelt es sich denn?
Die Krankenkasse weiß, dass es über das SV-Meldeportal noch nicht geht?
Da die elektronische Anforderung verpflichtend ist, müssen die Krankenkassen auch eine Möglichkeit bieten.
Das tun sie mit dem SV-Meldeportal aber noch nicht. Voraussichtlich erst im Juli.
Hier wirst du nicht drum herum kommen, dich nochmal an die KK zu wenden und genau darauf hinzuweisen, dass die Anforderung über das SV-Meldeportal nicht möglich ist.
Oder der Mitarbeiter wechselt zu einer anderen KK, die für die Anforderung noch ein eigenes Formular auf der Homepage hat.
Dass der GKV Spitzenverband definiert hat, dass es sich um ein Zusatzmodul handelt, bedeutet, dass Softwarehersteller die elektronische Anforderung nicht in die Lohnabrechnungsprogramme einbauen müssen. Dahingehend gibt es keine Pflicht.
Wohl aber zur elektronischen Anforderung, die mit dem SV-Meldeportal erfüllt ist sein wird...im Juli.
Die Sofortmeldung ist übrigens auch nur ein Zusatzmodul. Danke, dass wir wenigstens das im Programm haben. 😉
Hallo @Sophie_Hümmer
also auch ich habe die Auskunft bekommen, dass wir unsere Unbedenklichkeitsbescheinigung nur noch digital beantragen können und es keine Option ist.
Daher sehe ich das nicht als "optionales" Zusatzmodul bei L+G an, sondern als Pflichtbestandteil einer vollumfänglichen Lohnlösung.
Ich habe auch keine wirkliche Lust eine weitere, noch dazu ab 2025 kostenpflichtige Anwendung (neues SV-Meldeportal) für unsere 12 Betriebe zu registrieren und die Anwender darin zu schulen.
Wenn es ein Lohnprogramm gibt, dann sollte es auch alle digitalen Anwendungen beherrschen.
Auch die DATEV sollte es bis zum 30.06. hinbekommen. Bis dahin kann und werde ich die "Ausrede" nutzen, dass es das Lohnprogramm nicht kann und als Alternative das neue SV-Meldeportal ja auch nicht. Aber ab dem 01.07. zieht die Aussage dann wohl nicht mehr bei den Krankenkassen.
VG
Die Krankenkassen weisen auf Ihren Homepages aber im Regelfall auch darauf hin, dass dies bis 01.07.2024 entweder über ein Onlineformular auf der Homepage oder auf "bisherigem Wege" möglich ist, wenn das Lohnprogramm diesen Antrag (noch) nicht anbietet.
z.B. TK:
oder IKK classic:
Daher wäre die Antwort auf die Frage von @pogo sinnvoll, welche KK dies denn ist.
Vielleicht ist dies ja auch wieder so ein Fall, wo der einzelne Sachbearbeiter nicht weiß, wie die Infos der eigenen Krankenkasse sind. Dies ist ja leider ein häufig auftretendes Problem...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Glaubt man der Änderungsdokumentation zum § 108b SGB IV in der NWB-Datenbank, sei der kurz vor Weihnachten 2022 ins Gesetz eingefügt worden.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/136763_108b/
Ein Jahr scheint ja nicht gerade üppig bemessen. Aber kann man auch sich fragen, ob es in den letzten Jahrzehnten ein Projekt gab, welches bei längerer Vorlaufzeit pünktlich und nicht nur behelfsweise in Betrieb gegangen wäre. Legen sich die mit der planerischen Umsetzung beauftragten Gremien erst mal auf die faule Haut, weil ja noch sooo viiiel Zeit sei, kann der Gesetzgeber die entsprechend kürzer bemessen.
Aus dem Gesetzestext
Zitat
"2Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück."
lese ich keinen Ermessensspielraum, die elektronische Rückmeldung zu unterlassen. Wobei es wohl wieder der Auslegung durch die Gerichte bedarf, was unter "unverzüglich" zu verstehen sei. Dann müßte der beantragende Unternehmer aber auch Vorkehrungen treffen, um die Bescheinigungen zu empfangen.
Eine "Ausfüllhilfe" als vom Gesetzgeber vorgesehener Auffangmöglichkeit bei ungenügender Umsetzung in den Lohnabrechnungsprogrammen dürfte über die bloße Möglichkeit zur Antragstellung hinaus nichts hergeben.
Wenn man sich die Screenshot von @Uwe_Lutz anschaut, erschöpft sich "Ausfüllhilfe" nicht in dem Vakuum in SVnet. Mindestens eine Kasse bietet eine an, wenigstens eine andere macht sich einen schlanken Fuß ...
Die meisten werden wohl wissen, daß die von Ihnen gegebenen Antworten nicht Ihrer freien Entscheidung entspringen. Dennoch möchte ich Ihnen zwei Aspekte auf den Weg geben:
Daß der Gesetzgeber so etwas in Gang setze, wenn es bundesweit eine Handvoll Fälle beträfe (so nach dem Motto: wer arbeitet denn heutzutage schon noch für die öffentliche Hand, bietet auf kommunale Grundstücke, betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen, usw.?) erscheint unplausibel.
Ein Mitbewerber erklärt den Sachverhalt sehr ausführlich, setzt den grünen Haken für "maschinelle Bescheinigungen" aber nur in die Spalte der teureren Programmversion. Da frage ich mich nun, ob eine Umsetzung wenigstens in LuG nicht besser wäre, als etwas, was als Totalverweigerung (miß)verstanden werden könnte.
Es handelt sich hierbei um die mkk - meine Krankenkasse. Auf deren Seite finde ich dazu auch nicht wirklich eine Lösung. Da ist nur der Hinweis, dass es ab 01.01.2024 elektronisch verpflichtend ist, entweder über das Lohnabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal sowie der Hinweis, dass das Abo neu eingerichtet werden muss.
Aber dann muss ich mich nochmal an die Krankenkasse wenden und denen das erklären. Sie müssen es ja trotzdem ausstellen, wenn es noch keine andere Möglichkeit gibt.
Es drängt sich eben der Eindruck auf, daß es die Masse der Kassen nicht wirklich interessiert, wie Unternehmer, die ja in der Regel nicht ihre Versicherten sind, an irgendwelche Bescheinigungen kommen. Wo diese Zettel doch nur Arbeit und Kosten verursachen, die man niemanden auferlegen darf. Es hat den Gesetzgeber ja auch nicht interessiert, wovon die Leute bezahlt würden, die diese Dinger ausstellen bzw. die Ausfüllhilfe programmieren sollten. Ist dafür kein Geld da, Herrn Lindner braucht man nicht zu fragen, so bleibt das Vakuum in SVnet auch über den 01.07.2024 hinaus erhalten.
Vielleicht merken die Vorgesetzten von Frau Hümmer bis dahin selbst, daß man mit fehlenden Funktionen in den Produkten das eigene Ansehen nicht steigert, weil die Mitbewerberschaft keine Verkaufsargumente liegen läßt. Wenn nicht, bliebe vielleicht noch, sich zu erkundigen, wo das zuständige Sozialgericht seinen Sitz habe. Natürlich mit dem Risiko, irgendwann mal in einem Beschluß oder Urteil zu lesen, man sei frei in der Auswahl des Abrechnungsprogrammes gewesen. Richter lassen sich ungern dafür einspannen, einem Kläger Arbeit zu ersparen.
Hallo Community,
wir können den Unmut nachvollziehen.
Wir stehen im regelmäßigen Austausch mit der ITSG und prüfen weiterhin, ob das optionale Zusatzmodul in Lohn und Gehalt umgesetzt werden kann.
Aktuell sollten die Krankenkassen die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch in Papier anbieten oder den Antrag über ihre Homepage annehmen.
@Astrid_Preuß schrieb:Hallo Community,
wir können den Unmut nachvollziehen.
Wir stehen im regelmäßigen Austausch mit der ITSG und prüfen weiterhin, ob das optionale Zusatzmodul in Lohn und Gehalt umgesetzt werden kann.
Was heißt hier: "prüfen weiterhin"? Selbst wenn man sich nach außen hin zurücklehnen und am SVnet orientieren wollte, müßte das in fünf Monaten auf den Rechnern der Kanzleien laufen. Bei allen, nicht nur bei denen, die an der Pilotierung teilnehmen.
Hallo Frau Preuß,
leider hilft Ihre Nachvollziehbarkeit bezüglich des Unmutes nicht weiter.
Wir stehen gerade vor dem Problem der Antragstellung. Es gibt Krankenkassen, bei denen ganz klar auf die verpflichtende elektronische Antragstellung verwiesen wird (da können wir jetzt gespannt sein, was passiert), es gibt Krankenkassen, bei denen geht das mit wenigen Klicks über die Webseite (Knappschaft).
Allein das Herausfinden, wie die unterschiedlichen Krankenkassen das handhaben, dauert jetzt schon über eine Stunde. Wer bezahlt die? Haben Sie zu sowas mal mit einem Mandanten eine Honorardiskussion geführt?
Und die DATEV schreibt "Aktuell sollten die Krankenkassen die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch in Papier anbieten...".
Ganz toll. Erinnert mich irgendwie an die beSt-Einführung nach dem 1.1.23 und den versendeten Registrierungsbriefen im März, als die Kammer darauf verwiesen hat, man sollte doch mal mit dem Finanzgericht telefonieren, ob sie nicht ausnahmsweise auch die Klage per Fax akzeptieren...
Dazu frage ich dann hier die DATEV genauso: mit wem soll man denn bei der Krankenkasse dazu telefonieren, mit dem Pförtner, mit der Reinigungskraft, oder mit wem? Die Aussage ist dann höher zu werten, als die verpflichtende gesetzliche Regelung? Oder wie stellt sich die DATEV das vor?
Da kann ich nur den Kopf schütteln.
Hallo Frau Hümmer,
könnten Sie bitte sagen, ob es künftig möglich wird, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen über DATEV Lodas abzufragen?
Viele Grüße
Mariola Kölling
Und wann kommt endlich der Abruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung per Lohn Programm ?
Gut das SV-Meldeportal hat auch keine Funktion. Oder übersehe ich da etwas ?
@mmhh schrieb:
Gut das SV-Meldeportal hat auch keine Funktion. Oder übersehe ich da etwas ?
Wird dann erst zum 01.01.2025 soweit sein. Also rein rechtlich.
Die Umsetzung in LODAS/LuG ist vielleicht etwas anderes, denn ein Zusatzmodul bleibt es, das nicht in Lohnprogrammen umgesetzt werden muss.
Guten Morgen,
das wundert mich nicht. Die Datev hinkt wieder mal hinterher.
@pogo schrieb:
@mmhh schrieb:
Gut das SV-Meldeportal hat auch keine Funktion. Oder übersehe ich da etwas ?
Das war der Stand vom 24.06.2024 Seitdem wurde es nicht mehr erwähnt.
@pogo schrieb:Wird dann erst zum 01.01.2025 soweit sein. Also rein rechtlich.
Beim Stand vom 09.01.2025 steht nur "In anderen Verfahren wurden weitere gesetzliche Vorgaben umgesetzt. Weiterhin wurden weitere technische Optimierungen im SV-Meldeportal vorgenommen." Sofern es tatsächlich noch weitere Änderungen gäbe und es sich nicht nur um eine Füllfloskel handelte, wären sie offensichtlich nicht erwähnenswert. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es dagegen zumindest mal gewesen.