Hallo, offenbar war das schonmal Thema, aber für Lodas. Heute gerade wieder eine ärgerliche Mahnung von der Knappschaft bekommen, die Beitrag geschätzt hat.
DATEV: Bitte ermöglicht es, irgendwo zu setzen, dass eine Nullmeldung für Monate ohne geringfügig Beschäftigte gesendet wird. Es ist doch absolut üblich, Monate ohne diese zu haben, dann wieder mit. Da kann ich doch nicht jedesmal unbezahlten Urlaub setzen oder eine ähnliche Krücke benutzen.
Wer einen Hinweis für mich hat, bitte her damit.
Hallo,
ich kann Ihr Anliegen sehr gut nachvollziehen. Der Sachverhalt ist uns nicht neu.
Null-Beitragsnachweise sind grundsätzlich nur für Monate abzugeben, wenn Versicherte bei der Krankenkasse beschäftigt sind. Wenn ein Mitarbeiter durch eine Fehlzeit (z. B. UU für unbezahlter Urlaub) unterbrochen ist oder wenn – auch ohne Ausfallschlüssel – kein SV-meldepflichtiges Entgelt vorliegt, wird in Lohn und Gehalt ein Beitragsnachweis mit Null-Werten erstellt.
Gemäß den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes dürfen keine Beitragsnachweise mit Nullbeträgen erstellt werden, wenn das Beitragskonto wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Mitgliedschaft der Beschäftigten geschlossen wird.
Eine Nullmeldung für Monate ohne geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter ist somit für die Bundesknappschaft nicht zu erstellen.
Sie können ggf. über sv.net den Beitragsnachweis erstellen, damit die Krankenkasse nicht von sich aus schätzt.
Hallo, erst einmal Danke für die Antwort.
Sie schreiben: Null-BN nur, wenn Versicherte beschäftigt sind. Ok.
Kein SV-Entgelt, aber beschäftigt ( nur in einem Monat z.B. nicht gearbeitet- z.B. bei Arbeit auf Abruf ), also Null-Meldung durch das Programm.
Eben das funktioniert aber offenbar ( bei der Knappschaft ) nicht.
Weder Ende Beitragskonto noch Ende Beschäftigung der Aushilfe,
sondern ein Monat ohne Entgelt.
Möglicherweise verstehe ich miss. Möglicherweise habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt ??
@GTS60 schrieb:Da kann ich doch nicht jedesmal unbezahlten Urlaub setzen oder eine ähnliche Krücke benutzen.
Solange es aber keine andere Möglichkeit gibt, muss man es wohl so machen. 😞
Hallo,
im Pflichtenheft der informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) wurde die Behandlung von entgeltlosen Monaten bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (Personengruppe 109) neu geregelt.
Für Monate ohne laufendes Entgelt und ohne Fehlzeit muss eine DEÜV-Abmeldung mit Grund der Abgabe (GdA) 34 erstellt werden. Wenn wieder laufendes Entgelt abgerechnet wird, muss der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wieder mit einer DEÜV-Anmeldung GdA 13 angemeldet werden. Wir sind dazu verpflichtet diese Vorgaben umzusetzen, daher erstellt Lohn und Gehalt in Monaten, in denen keine Fehlzeit "Unbezahlter Urlaub" oder "Unbezahlte Freizeit" erfasst ist, automatisch Ab- und Anmeldungen.
Wie von meiner Kollegin @Nina_Schöneweis beschrieben, dürfen gemäß den Vorgaben in diesem Fall keine Beitragsnachweise mit Nullbeträgen erstellt werden.
@GTS60 schrieb:
Kein SV-Entgelt, aber beschäftigt ( nur in einem Monat z.B. nicht gearbeitet- z.B. bei Arbeit auf Abruf )
Hierzu sollten Sie sich einmal mit § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und dem Thema "Phantomlohn" auseinandersetzen.
Wir arbeiten sowohl mit Lodas wie auch mit L+G und haben etliche GfB, die nicht durchwegs jeden Monat beschäftigt werden und beide Programme erstellen automatisch Unterbrechungsmeldungen und es gab noch nie Probleme mit der Knappschaft in Bezug auf eine Schätzung.
Das Problem tritt ja auch nur dann auf, wenn es in einem Monat gar keinen GfB mit Entgelt gibt.
Wenn man dann nicht bei zumindest einem GfB eine Fehlzeit einträgt, die zur Nullmeldung führt, erhält die Knappschaft gar keine Meldung, schätzt den Beitrag für den Monat und fordert die fehlende Meldung an.
Sollte dann der zweite Monat ohne Entgelt abgerechnet werden, werden alle auch korrekt abgemeldet.
Ich finde, dass es einen Beschäftigten ohne Ausfallschlüssel im Kalendarium nicht gibt - bei uns jedenfalls kommt das nicht vor.
Außerdem müssen für die GfB ja ohnehin Stundenzettel gem. Aufzeichnungspflicht MiLoG vorgelegt werden können, insbesondere in Monaten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht.
Einige Prüfer der DRV haben bereits darauf bestanden, diese einzusehen.