Hallo M_H, wenn das so einfach wäre und im Grunde denke ich ebenso 🙂 Doch darf alles, was eigentlich sv-pflichtig ist (z.B. Sachbezüge über der Freigrenze von € 50,--/mtl.), nur aufgrund der Abr. als " Kurzfristig Beschäftigter " so einfach als sv-frei abgerechnet werden? Die mtl. Sachbezugswerte betragen rückw. ab 01.01.2022 für Verpflegung 270,-- + Unterkunft 241,-- und aufgrund der geänderten SvEV in den neu festgesetzten Werten einheitlich sowohl st-/sv-pflichtig. Die Überstunden + Zuschläge rechne ich im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung und zulässigen Höhe ab und sind kein Problem! Nur die Stunden für Rufbereitschaften bereiten mir noch Kopfzerbrechen? Viele Grüße Helga
... Mehr anzeigen