Also das wäre mir neu. Sonder-/Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt, sind grundsätzlich sozialversicherungspfklichtig. Dazu gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, aber auch Prämien- und Bonuszahlungen ohne Bezug auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum. Für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist charakteristisch, dass sie über einen längeren Zeitraum erarbeitet werden. Eine Beitragsfreiheit besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis im vergangenem Jahr beendet wurde und die Einmalzahlung nach dem 13.03. getätigt wurde oder wenn in dem laufenden Kalenderjahr kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
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