Hallo, die Steuerfreiheit ist auf einen maximalen Stundengrundlohn von 50 Euro begrenzt. Bei einem Grundlohn von mehr als 50 Euro pro Stunde wird die Steuerfreiheit der Zuschläge auf der Basis von 50 Euro berechnet. Die Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge ist auf einen Grundstundenlohn von 25 Euro begrenzt. SFN-Zuschläge mit einem höheren Grundstundenlohn sind steuerfrei, aber sv-pflichtig. Für die Berechnung der Steuer- bzw. SV-Freiheit ist neben dem Grundstundenlohn auch die Höhe der tatsächlich gezahlten Prozentsätze für die jeweiligen Zuschlagsarten relevant. Wenn diese Prozentsätze unter dem Prozentsatz der möglichen Steuerfreiheit liegen, ist es durchaus möglich, dass die SFN-Zuschläge trotz eines Stundenlohns über 25 Euro sv-frei bleiben. Lohn und Gehalt berechnet die steuer- und sv-freien Bestandteile automatisch. Die korrekte Berechnung hängt u. a. mit dem verwendeten Lohnartenkern (z. B. NZU01 für 25 % steuerfreier Prozentsatz), der verwendeten Lohnveränderung (z. B. LV03 für 25 % Prozentsatz) und dem (Basis-)grundlohn zusammen. Sie rechnen alle SFN-Zuschläge mit einer Lohnveränderung von 25 % ab. Wenn Sie dafür eine Lohnart mit dem Lohnartenkern "NZU01" verwenden, wird ein Teil sv-pflichtig und steuerfrei abgerechnet, wenn der Stundenlohn mehr als 25 EUR beträgt. In Ihrem Beispiel sind 4,21 EUR sv-pflichtig. Ich empfehle Ihnen ebenfalls die Mandantenauswertung "SFN-Zuschläge Mandant". Die Auswertung wird mit der Lohnabrechnung des Mitarbeiters erstellt. Prüfen Sie außerdem die Lohnart für den Sonntagszuschlag. Sonntagszuschläge werden in der Regel mit einer Lohnveränderung und einem Steuerfreien Prozentsatz von 50 % abgerechnet.
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