Hallo Zusammen, diesen Schritt haben wir auch schon versucht. Leider bestehen Sie auf das Impfzertifikat. Wir haben einen identische Fall und hierzu folgende Antwort erhalten: Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen, die z.B. auf Grund einer Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine solche Verdienstausfallentschädigung nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere und Stillende. Diese Regelung findet in Nordrhein-Westfalen bei Absonderungszeiträumen ab dem 11. Oktober 2021 Anwendung. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet sind und Symptome der Erkrankung aufweisen, sind arbeitsunfähig und erhalten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem behandelnden Arzt sowie in der Folge Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Ein Verdienstausfall entsteht insofern nicht. Personen, die gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind und nach einem positiven Test keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, haben - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Sind Betroffene dagegen ungeimpft und nach dem Ergebnis eines Tests mit Covid-19 infiziert, besteht für sie kein Anspruch, da entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Infektion und somit die Absonderung hätte vermieden werden können, was nach Auffassung des Landes Nordrhein-Westfalen durch eine Schutzimpfung möglich ist (hier unterscheidet sich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit in dem genannten Punkt von der Auffassung des Ministeriums f. Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS)). Dies gilt nicht bei einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung und auch bis auf Weiteres bei Schwangeren und Stillenden. Es gilt aber auch: Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Im Rahmen dessen kommt dem Arbeitgeber eine entsprechende Pflicht zu, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entschädigung im Einzelfall zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann insofern auch entscheiden, ob er die Entschädigung auszahlt oder nicht. Ein ggfls. an eine solche Entscheidung anschließender Konflikt ist innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen. Wir sind bei der Bearbeitung der Anträge an die Weisungen des MAGS gebunden und müssen diesbezüglich auf den Klageweg verweisen. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Mitteilung weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Mike Adebahr
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