Für alle Superfaulen unter uns 😇: Auswirkungen des Corona-Virus auf die Lohnabrechnungen
@Carmen_Picht: Top & vielen, vielen Dank! 👍
Vielen Dank für die schöne Zusammenstellung.
Aber gab es zu Punkt "3.5 Betreuungseinrichtung der Kinder ist geschlossen" nicht noch die Voraussetzung, dass erst Urlaubsansprüche abgebaut werden müssen? Und was ist, wenn unsere Arbeitnehmerin ihren Urlaub bereits für das Jahr verplant hat? Müsste sie diese Tage vorrangig für die jetzige Kinderbetreuung nehmen und hat dann den Rest des Jahres keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr? Dann würde die Entschädigung in meinen Augen keinen Sinn machen.
Verstehe ich etwas falsch? Im Moment rechne ich unbezahlten Urlaub für die Fehltage ab. Würde es jedoch liebend gerne auch anders handhaben.
Viele Grüße
Juliane Böhland
Die Voraussetzungen für die Entschädigung sind im Infodokument #1008688 unter 3.5 explizit genannt, ebenso der aktuelle Stand unserer Programmlösungen dazu.
Weitere Hintergrundinformationen über den Entschädigungsanspruch für Eltern bei Verdienstausfall finden über den dort aufgeführten Link des BMAS sowie in § 56 IfSG.
Gelten unterschiedliche Voraussetzungen in den Bundesländern?
Hier der Link zu Entschädigung vom Land Sachsen https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854
Dort steht, dass Urlaubsansprüche abgebaut werden müssen.