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Umsatzsteuer Reverse Charge Verfahren für USA

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letzte Antwort am 20.08.2024 19:02:34 von Uwe_Lutz
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Gelöschter Nutzer
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vor der ustg waren das nur abrechnungen... keine rechnungen.

 

man befindet sich doch praktisch in den usa... je nach relation muss man sich dort rat einholen.

 

dann nimmt man seine deutsche rechnung, vervollständigt sie mit den pflichtangaben des steuerrechts in den usa und nennt das kind dann meinetwegen abrechnung oder invoice oder was die ammis wollen.

 

invoice ist ja nicht = "rechnung", sondern invoice.. 🙂

 

der tip von der ihk ist schon ganz in ordnung..

cwes
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Nachricht 32 von 57
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@Neu_hier  schrieb:

Meine "Ansicht" basiert auf einer guten Rechtsrecherche und diversen Aufsätzen zu diesem Thema und ist daher auns aus meinem Wissenstand nicht nur einer Ansicht.


Freut mich sehr, dass sich Leute mit sowas beschäftigen. In der Zeit können sie wenigstens keinen Unfug machen.

Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 33 von 57
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Ich bin Steuerberater, muss mich mit diesen Gesetzen befassen und tue das zum Schutze und der Beratung meiner Mandanten, eben dass die keine Unfug machen....

 

Im übrigen kann das Nichtwissen / Halbwissen zum Thema "Rechnung" einem Unternehmer ganz schnell mal aus diversen Richtungen das Genick brechen.

Siehe 14C UStG - kennen Sie den?

 

Aber zugegeben, für Nichtsteuerberater ist das wahrscheinlich ein Haufen wirres und unlogisches Zeugs.

Ähnlich fühle ich mich übrigens wenn die IT-Nerds hier richtig loslegen.

Hier ist es schon mal ganz gut erklärt, obwohl leider eine etwas unscharfe Trennung zwischen Zivil- und Steuerrecht (UStG) erfolgte:

Rechnung – Wikipedia


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cwes
Meister
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@Neu_hier  schrieb:

Ich verstehe nicht, warum Sie derart die Sachebene verlassen....

Hallo @Neu_hier ,

 

ich möchte mich aufrichtig für meinen Kommentar zu Ihrer Erklärung über "Rechnungen" entschuldigen. Es war nicht angemessen, mich darüber lustig zu machen, dass Sie sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt haben.

 

Jeder hat das Recht, sich in einem Forum auszutauschen und sich mit den Themen zu beschäftigen, die einem wichtig sind.

 

Ich bedauere, dass mein Kommentar unhöflich war und den respektvollen Umgang im Forum nicht gewahrt hat. Das war nicht fair Ihnen gegenüber. In Zukunft werde ich besser darauf achten, wie ich auf Beiträge reagiere.

 

Ich hoffe, dass Sie meine Entschuldigung annehmen können.

 

Viele Grüße

Neu_hier
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Gerne, aber ich hatte meinen Beitrag schon geändert...

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jjunker
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Nachricht 36 von 57
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Aber zugegeben, für Nichtsteuerberater ist das wahrscheinlich ein Haufen wirres und unlogisches Zeugs.

 

@Neu_hier also zumindest mir fallen spontan nen halbes Dutzend Community Teilnehmer ein die IT-Nerd und StB in Personalunion sind.... �

MVP Müll_Verbreitungs_Problem
hapet
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Nachricht 37 von 57
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@Neu_hier  schrieb:

...

§ 14 Abs. 2 S 1 UStG liefert selber und erneut die Lösung, es muss eine Leistung nach § 1 Abs. 1 S.1 UStG vorliegen, erst dann ist eine Rechnung auszustellen (Kurzfassung). Ist § 1 Abs. 1 S. 1 aber nicht erfüllt (ein Merkmal reicht - z.B. nicht im Inland) ist (=darf) keine Rechnung erstellt werden, weil § 14 Abs.2 S.1 UStG eben nicht erfüllt wird (evtl. Sonderfälle ausgeschlosssen).

 

In Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14, Rz. 39 wird diese Rechtsauffassung geteilt. Interessanterweise wird dort ohne Begründung angemerkt, dass daraus kein Verbot abgeleitet werden könne, für nicht im Inland ausgeführte Umsätze eine Rechnung zu erteilen.

Neu_hier
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Nachricht 38 von 57
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Ein "Verbot" kann sich nicht m.E. aus dem Gesetz nicht ableiten, da eine "Rechnung" ohne die Tatbestandsmerkmale des UStG eben per sé gar keine "Rechnung" im Sinne des Gesetzes ist.

Wird demnach z.B. "Nicht im Inland steuerbar" auf dem Dokument vermerkt, handelt es sich nicht um eine Rechnung, da "Nicht im Inland steuerbar" im Gesetz und zur Rechnung nicht geregelt ist (§ 14 ff UStG).

 

Andersherum "darf" eine Rechnung nicht erstellt werden, wenn das Gesetz dies nicht vorsieht.

"Nicht im Inland steuerbar" sieht das Gesetz hinsichtlich der Rechnung nicht vor und daher darf eine Rechnung auch nicht erstellt werden. 

Dies ist aber rein rechtstheoretisch, da ja auch gar keine Rechnung erstellt werden KANN (Fehlen der vollständigen Tatbestandsmerkmale) und es sich insoweit nur um ein anderes Dokument, z.B. eine Abrechnung handelt oder nur um eine "Rechnung" im allgemeinen Sprachgebrauch.

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hapet
Aufsteiger
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Nachricht 39 von 57
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Vielen Dank für die Erläuterung, @Neu_hier

 

Wenn ich diese richtig verstanden habe, sollte in der Kommentarierung dann eigentlich "kein Verbot,... einen Abrechnungsbeleg zu erstellen" (statt "kein Verbot,... eine Rechnung zu erteilen") stehen.   

Neu_hier
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Das würde ich so unterschreiben. Allerdings nur als "Fußnote", da die gesetzliche Regelung an dieser Stelle ja verlassen wurde. 

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renek
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Frage (weil ich das jetzt gerade irgendwie nicht ganz schlussfolgern kann):

 

Wenn ich keine Rechnung schreiben darf, aber etwas abrechnen muss, und im UStG steht "Rechnung ist alles mit dem der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, egal wie er es bezeichnet". Drehen wir uns dann nicht im Kreise und klatschen zu so komischen Melodien?

Neu_hier
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Ja, wenn man das Gesetz mißversteht, ist das mit dem Klatschen durchaus möglich.....


Aber hier der Verhinderer durch Verstehen:


"§ 14 Abs. 1 S.1. UStG Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird."

 

bedeutet NUR, dass nicht "Rechnung" draufstehen muss.

 

Wenn (ansonsten) alles der "Rechnung" enthalten ist (Tatbestandmerkmale), kann auch z.B. auch "Schnurzliwurz" drüberstehen.

Als Negativbeweis findet sich in den Tatbestandsmerkmalen des § 14 Abs. 4 S.1 UStG das Wort "Rechnung" nicht. Nur der Sonderfall der "Gutschrift".

Sonderfälle hier wieder ausgeschlossen (z.B. Fahrausweise, Rechnungen über Kleinbeträge). 


Aber ganz klar, wer "Schnurzliwurz" drüberschreibt, erntet sicherlich Stirnrunzeln und Beileidsbekundungen. Die Praxis sieht an einigen Stellen natürlich ganz anders aus. 

Danke
Neu_hier
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Wie wichtig die korrekte Rechnung ist, kommte meist erst dann zum vollen Bewusstsein, wenn der Steuerbetrag in bei (groben, vorsätzlichen) Fehlern 4x geschuldet wird - bei einem Sachverhalt! 

 

1 x für die korrekte Leisung (die nicht abgerechnet wurde)

1 x für die "fake" Leistung (die abgerechnet, aber nicht geleistet wurde)

1 x Schadensersatz für den entgangenen Vorsteuerabzug (keine Vorsteuer auf Fake-Rechnungen)

1 x Haftung bei Steuerhinterziehung

 

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renek
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Es ging mir da vielmehr um den Satz:

 

Ein "Verbot" kann sich nicht m.E. aus dem Gesetz nicht ableiten, da eine "Rechnung" ohne die Tatbestandsmerkmale des UStG eben per sé gar keine "Rechnung" im Sinne des Gesetzes ist.

Also per sé keine Rechnung i.S.d. Gesetzes, aber eigentlich ja doch, weil eben alles eine Rechnung ist 😉

Neu_hier
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Nee, die Aussage wird einfach nicht rund.

Es ist ja nur "alles eine Rechnung", wenn die einzelnen Bestandteile vollständig sind und (nur) der Begriff "Rechnung" fehlt.

Andersherum kann auch "Rechnung" draufstehen, aber es fehlen Bestandteile - dann ist es trotzdem keine Rechnung.

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renek
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Nachricht 46 von 57
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@Neu_hier  schrieb:

Es ist ja nur "alles eine Rechnung", wenn die einzelnen Bestandteile vollständig sind und (nur) der Begriff "Rechnung" fehlt.


Also SO lese ich das Gesetz nicht 😄 Weil die Aussage dass alles eine Rechnung ist nirgendwo die Einschränkung hat was drauf stehen muss. Vielmehr lese ich grundsätzlich alles eine Rechnung, wenn aber nicht alles drauf steht, dann eben entsprechende Folgen...

 

Der entgegengesetzten Argumentation kann ich tatsächlich nicht folgen. Sorry.

Neu_hier
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Das UStG hält so einige schräg vorkommende Aussagen/Regelung bereit. So behaupte ich, dass eine Privatperson (Nichtunternehmer) in der Regel überhaupt keinen Anspruch auf eine Rechnung hat und ein Unternehmer in diesen Fällen auch keine Rechnung ausstellen muss (darf er aber)...

Alles banale Grundlagen des UStG, die allerdings vom tatsächlichen Handeln und täglichem Sprachgebrauch überlagert werden.

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Neu_hier
Fachmann
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Ich verstehe das Argument, der Eingangssatz des § 14 kann auf eine falsche Spur führen. 


Allerdings wird die Rechnung später in diesem § und im Detail legadefiniert: § 14 Abs. 4 S. 1 UStG: Eine Rechnung MUSS enthalten..."

 

Genau hier ergibt sich im Umkehrschluss, dass "etwas", das die geforderten Bestandteile nicht hat auch keine Rechnung ist.

Später im § 14 Abs. 4 S. 4 UStG war der Gesetzgeber allerdings selber etwas ungenau bei dem Satz:


"Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis..."

Einerseits hat er durch die fehlende Rückwirkung durchblicken lassen, dass es nie eine Rechnung war, andererseits verwendet er trotzdem den Begriff der "Rechnung" in dem Zustand vor dieser Berichtigung.

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renek
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@Neu_hier  schrieb:

So behaupte ich, dass eine Privatperson (Nichtunternehmer) in der Regel überhaupt keinen Anspruch auf eine Rechnung hat und ein Unternehmer in diesen Fällen auch keine Rechnung ausstellen muss (darf er aber)...

Alles banale Grundlagen des UStG, die allerdings vom tatsächlichen Handeln und täglichem Sprachgebrauch überlagert werden.


DA gebe ich Ihnen auch grundsätzlich Recht, da ich das genau so auch aus dem UStG lesen kann. Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung ergibt sich tatsächlich auch ausschließlich aus dem UStG. BTW halten es nicht gerade wenig als Pflicht eines "ordentlichen Kaufmanns" an - wie ich oftmals schon in Mails lesen durfte... 😄

 

Ich will das Thema auch nicht überstrapazieren. Für mich ist dies noch nicht ganz so, aber es gibt oft auch Kommentierungen die eine andere Sichtweise haben wie andere Kommentierungen. Insofern, lassen wir es einfach stehen 😉 Ich verstehe Ihre Sichtweise, verstehe es insgesamt aber dennoch etwas anders.

cwes
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@Neu_hier  schrieb:

 

 

Genau hier ergibt sich im Umkehrschluss, dass "etwas", das die geforderten Bestandteile nicht hat auch keine Rechnung ist.


Und wenn es keine Rechnung ist (weil z.B. das Leistungsdatum fehlt), dann kann 14c UStG nie greifen, weil 14c I 1 UStG sich (nur) auf die Rechnung bezieht?

Neu_hier
Fachmann
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Guter Einwand, damit wollten wohl schon mal andere argumentieren (und sind am BFH gescheitert).

§ 14c UStG (2 verschiedene Fälle) unterliegt Sonderregelungen (wie vorher in diesem Thread übrigens auch mehrfach hingewiesen).

Beim unberechtigten Ausweis müssen laut BFH nicht alle Merkmale der Rechnung vorliegen. Grund hier: Abstrakte Gefahr des Vorsteuerabzugs. Hier reicht der Schein einer Rechnung - Fake-Rechnung oder nur der USt-Ausweises aus. Aber man beachte, das musste durch den BFH erst einmal festgestellt werden!

Es geht ja gerade darum KEINE (ordnungsgemäße) Rechnung zu sanktionieren. Hat jedoch das Wort "Rechnung" verwendet, da es den Anschein einer solchen gemacht hat.

Auch hier hat der Gesetzgeber (wie so oft in den Steuergesetzen) natürlich unsauber formuliert (daher Urteil des BFH).

Besser wäre gewesen: "Wer in einem Dokument einen höheren Steuerbetrag.... etc. / oder: "In einem Dokument ähnlich einer Rechnung abrechnet.." 

Beim unrichtigen Ausweis schuldet der Aussteller einfach die Mehrsteuer, was in sich genommen den Inhalt und somit das Bestehen einer Rechnung zur rechtliche Akzeptanz führt (Fiktion einer Rechnung - meine Interpretation).

Die Korrektur ist nur noch ein Wahlrecht, der Vorsteuerabzug dann nochmal nur auf den geringeren Steuersatz heruntergebrochen. WinWin für das Finanzamt.

Zudem ist hier offensichtlich zumindest der Steuersatz und der Steuerbetrag ausgewiesen (Tatbestandsmerkmale des 14 Abs. 4 UStG), es wurde sich (nur) in der Höhe geirrt. Profiskalisch übersetzt, juckte es den Fiskus an dieser Stelle gar nicht, zuviel Steuern zu bekommen....

Danke
Neu_hier
Fachmann
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EuGH  Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-152/02

"Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann."

Im Umkehrschluss auch hier: Fehlen Bestandteile, ist keine Rechnung.

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steuerbär
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@Neu_hier  schrieb:

Ja, wenn man das Gesetz mißversteht, ist das mit dem Klatschen durchaus möglich.....


Aber hier der Verhinderer durch Verstehen:


"§ 14 Abs. 1 S.1. UStG Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird."

 

bedeutet NUR, dass nicht "Rechnung" draufstehen muss.

 

Sie zitieren die richtige Fundstelle, ziehen aber die falschen Schlüsse daraus. Die zentrale Aussage von § 14 Abs. 1 S. 1 UStG lautet "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird". 

 

Der ergänzende 2. Halbsatz, dass die Bezeichnung egal ist, ändert nichts an der zentralen Aussage des ersten Halbsatzes. Er stellt nur klar, dass auch Fahrkarte, Mietvertrag, Leasingvertrag oder Kontoauszug (wenn die Bank ihre sonstige Leistung darüber abrechnet) drauf stehen kann und es sich trotzdem (!) um eine Rechnung handelt.

 

Im UStG dreht sich doch (fast) alles nur um Lieferungen und sonstige Leistungen, und über die wird nun halt mal mit einer Rechnung abgerechnet (wie auch immer die Bezeichnung letztlich ist).

Neu_hier
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Ich habe eine andere Rechtsauffassung, kann aber auch Ihre Gedankengänge nachvollziehen.

Da nicht jede Leistung bis zum § 14 UStG führt (fehlende Tatbestandsmerkmale des Gesetzes), kann dieser nicht jede (nur) Leistung erfassen. § 14 UStG verstehe ich nicht als "stand alone" Regelung oder lex specialis.  


Es muss zunächst eine Steuerbarkeit der Leistung vorliegen "Der Umsatzsteuer unterliegen...". Eine Leistung mit fehlendem Leistungsort im Inland ist nicht steuerbar und scheitert daher schon am § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Exitparagraph) und somit mit der Anwendung des UStG insgesamt. Fälle der Leistungsortfiktion und andere Sonderfälle ausgenommen (z.B. 3a UStG).

 

In diesem Fall (keine Steuerbarkeit) ist § 14 UStG per sé nicht einschlägig, da das Steuergesetz generell nicht anwendbar ist. 

 

§ 14c Abs. 2 UStG durchbricht allerdings den Grundsatz der Steuerbarkeit und der Voraussetzung "Steuerbarkeit" und kann daher als "lex specialis" zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG angesehen werden.

 

Ich habe folgende, belastbare Quellen zum Thema gefunden:

Landesamt für Steuern in Niedersachsen

"1. Wann besteht überhaupt eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung?

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, Rechnungen entsprechend den Vorgaben in §§ 14,14a UStG zu erteilen, wenn er eine im Inland steuerbare Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unter­nehmen oder an eine juristische Person erbringt."

 


BMF-Schreiben IV B7 - S 7280 - 19/04 29.01.2004
1.1.3 Gemäß § 14 Abs. 2 UStG ist der Unternehmer..verpflichtet eine Rechnung auszustellen..Die Steuerpflicht ist in diesen Fällen nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Rechnungserteilung."

Anmerkung: Daraus kann geschlossen werden, dass aber immerhin eine Steuerbarkeit vorliegen muss, da nur diese zur Steuerpflicht/Steuerfreiheit führt. Allerdings ist Steuerpflicht ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ich gehe davon aus, das hier der Umkehrschluss der Steuerfreiheit und nicht die Steuerbarkeit gemeint ist.  

 

 

Aber natürlich gibt es hierzu unterschiedliche Meinungen, die zudem auch dem Wandel der Zeit unterliegen.Und eines ist klar, die Gesetzgebung bleibt oft ungenau und widerspricht sich in den Gesetzen gerne selber (siehe auch der eindeutig anders gemeinte Satz im EStG: "Die Gewerbesteuer..ist keine Betriebsausgabe").  

Danke an alle, die sich hier fachlich und sachlich austauschen.

Danke
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@Neu_hier  schrieb:

 

 

Ich habe folgende, belastbare Quellen zum Thema gefunden


In den Dokumenten geht es aber doch nur darum, wann eine Verpflichtung besteht.

 

Ich kann m.E. dann nicht im Umkehrschluss daraus machen: Wenn keine Verpflichtung besteht, darf ich nicht. Der Umkehrschluss ist: Ich darf, muss aber nicht.

 

Der UStG-Kommentar Weimann/Prätzler aus dem Schmidt-Verlag beschreibt den Regelungszweck des § 14 UStG m.E. zutreffend in Rz. 17:

 

§ 14 UStG definiert den Begriff der Rechnung aus der Sicht des und für das Umsatzsteuerrecht(s). 

Welche Folgen dies für andere Rechtsbereiche hat, bleibt dabei völlig unberührt. Schließlich benötige ich z.B. auch für die Fälligkeit nach dem BGB eine Rechnung. Und dies gilt auch bei Verkäufen eines Nicht-Unternehmers.

 

Und eine Rechtsfolge für das Ausstellen einer Rechnung, wenn man dies nach Ihrer Ansicht nicht darf, gibt es schließlich auch nicht. Auch das USt-Gesetz definiert Verstöße im § 26a UStG nur für andere Fälle.

 

Es mag andere Ansichten geben. Ich halte diese aber für rein rechtstheoretischer Natur.

 

Ich werde auf jeden Fall unseren Mandanten nicht sagen, dass Sie bei Lieferungen ins Drittland keine Rechnung mehr schreiben dürfen.

 

Neu_hier
Fachmann
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Ich sagte auch: 

"Ein "Verbot" kann sich nicht m.E. aus dem Gesetz nicht ableiten, da eine "Rechnung" ohne die Tatbestandsmerkmale des UStG eben per sé gar keine "Rechnung" im Sinne des Gesetzes ist."

 

Fehlen die Pflichtbestandteile der Rechnung ist es keine Rechnung nach dem UStG.

Möglicherweise ist der Begriff "Kann nicht" zutreffender als "darf nicht". 

Selbstverständlich darf und soll das Mandat eine "kaufmännische Rechnung" schreiben, es sollte nur bewusst sein, dass dies keine (umsatzsteuerliche) Rechnung ist. Da sind wir uns einig.

Danke
Uwe_Lutz
Überflieger
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@Neu_hier  schrieb:



Möglicherweise ist der Begriff "Kann nicht" zutreffender als "darf nicht". 

Selbstverständlich darf und soll das Mandat eine "kaufmännische Rechnung" schreiben, es sollte nur bewusst sein, dass dies keine (umsatzsteuerliche) Rechnung ist. Da sind wir uns einig.


Mit der Aussage sind wir durchaus einer Meinung.

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letzte Antwort am 20.08.2024 19:02:34 von Uwe_Lutz
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