Ich meine doch: § 8 Abs. 2 GwG: "Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen." Sofern Sie StB sind, sollte das m.E. schnellstmöglich nachgeholt werden.... Allerdings ist mir nicht bekannt, dass "abgelaufene" Ausweise, sofern sie zum Zeitpunkt der Identifizierung gültig waren, später aktualisert werden müssen.
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