Der Meinung war ich erst auch aber dann habe ich recherchiert und siehe folgend: 1.3.5. Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Nach Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 7 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung vom 1.1.2022 die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von bisher 44 € auf 50 € angehoben. Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden. Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 oder Abs. 3 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz. Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die zu erfassenden Zinsvorteile (H 8.1 (1–4) [44-Euro-Freigrenze] LStH). Nach dem BFH-Urteil vom 6.6.2018 (VI R 32/16, BStBl II 2018, 764) sind Versand- und Handlingkosten in die Bewertung der Sachbezüge und die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen. Gestattet der ArbG seinen ArbN, Sachbezüge aus dem Sortiment einer Fremdfirma auszuwählen und beauftragt er diese, die ausgewählten Sachbezüge direkt an die ArbN zu versenden, wofür die Fremdfirma dem ArbG Versand- und Handlingkosten in Rechnung stellt, so sind diese Kosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 € (ab 2022: 50 €) mit einzubeziehen. Die Fremdfirma stellte dem ArbG hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 € (brutto) sowie Versand- und Handlingkosten von 7,14 € (brutto) in Rechnung (s.a. Anmerkung vom 28.8.2018, LEXinform 0653507). Liefert die Fremdfirma die Ware zunächst an den ArbG und versendet dieser die Sachbezüge nach dem Ausgleich der Rechnung an den prämienberechtigten Mitarbeiter, liegt eine zusätzliche Leistung des ArbG an den ArbN vor. Die Kosten des ArbG hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert zu bewerten ist. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 € (ab 1.1.2022: 50 €) einzubeziehen.
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