Hier klingt es ja so, als wenn nur die Verluste zwischen März und Dezember kumuliert werden und Gewinne außen vor bleiben (für die Bestimmung der Höchstgrenze): Das BMWi führt zu diesem Beihilferecht; insbesondere zur „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ mittlerweile aus: a.) auf Facebook: „Alle Hilfsprogramme stehen vor dem Eindruck des jeweiligen EU-Beihilferahmens. Das bedeutet, dass das EU-Beihilferecht für alle Mitgliedstaaten den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich nationale Hilfen bewegen müssen. Zuschüsse bis zu einer Höhe von 70% (bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen 90%) der kumulierten Verluste, die im beihilfefähigen Zeitraum zwischen März und Dezember 2020 monatlich angefallen sind, können genehmigt werden, d.h. sie sind beihilferechtlich in Ordnung. Wird ein Antrag für den Monat Oktober 2020 gestellt, können die Verluste nicht nur aus dem Oktober, sondern aus allen Verlustmonaten zwischen März und Dezember 2020 zur Berechnung der maximalen Zuschusshöhe herangezogen werden.“
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