abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Liquidation

19
letzte Antwort am 14.04.2025 19:02:37 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
BSchneberger
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 20
867 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

ich benötige Eure Hilfe.

Wir haben einen Mandant der zum 31.12.2024 seine GmbH liquidiert hat. Muss für das laufende Wirtschaftsjahr 2025  der Mandant mit einer neuen Mandantenummer angelegt werden?

Danke für Eure Hilfe.

quantenjoe
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 20
816 Mal angesehen

Moin Moin,

 

ich bin Admin - also niemand von Fach.

 

Aber: Mir sagt die Logik, wenn ein Unternehmen zum Jahreswechsel liquidiert wird, ist es im nächsten Jahr weg und es gibt keine wirtschaftliche Aktivität mehr. Warum also ein Wirtschaftsjahr 2025 überhaupt anlegen? 

 

Die einzige Antwort, die ich mir vorstellen kann ist: Nach der Liquidation gibt es eine Fortführung mit einem anderen Unternehmen. Das sollte aber auch eine andere Steuernummer erhalten und ist insgesamt etwas ganz neues.

 

In dieser Logik, ja neue Mandantennummer weil anderes Unternehmen .

 

Denn wie sonst soll zwischen liquidiertem Unternehmen und neuem Unternehmen unterschieden werden?

 

Ist der Versuch einer Antwort, nach dem, was ich für logisch halte. 

Sonst: Bitte unbedingt korrigieren! Was mich auch interessieren würde!

 

QJ

0 Kudos
martin65
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 20
799 Mal angesehen

Hallo @BSchneberger 

 

Nach der Liquidation zum Jahresende sollten Sie eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen. 2025 erfolgt dann die Abwicklung; beispw. der Ausgleich aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Anschließend muss das EK verteilt werden. Steuererklärungen 2025 ff müssen ebenfalls abgegeben werden.

 

Aus diesem Grund sollten Sie unter der gleichen Mandantennummer den Bestand weiterführen. 

 

Im Bundesanzeiger ist die Liquidationseröffnungsbilanz etc. einzureichen. Dabei hilft natürlich der Bestand unter der gleichen Mandantennummer.

 

Gruß

 

Martin Heim

0 Kudos
martin65
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 20
798 Mal angesehen

Liquidation bedeutet nicht, dass die Gesellschaft "weg" ist. 

 

Die Gesellschaft ist erst "weg" wenn sie im Handelsregister gelöscht wurde.

guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 5 von 20
790 Mal angesehen

Wichtig wäre zu prüfen, ob der Mandant zum 31.12. oder 01.01. die Liquidation beginnt. 

 

Steht im Beschluss zum 31.12., ist ein Rumpfwirtschaftsjahrzum 30.12. zu bilden und dann ein abweichendes Wirtschaftsjahr 31.12.-30.12. 

mfg Thomas Günther
Diederich
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 20
773 Mal angesehen

@BSchneberger  schrieb:

Hallo Zusammen,

 

ich benötige Eure Hilfe.

Wir haben einen Mandant der zum 31.12.2024 seine GmbH liquidiert hat. Muss für das laufende Wirtschaftsjahr 2025  der Mandant mit einer neuen Mandantenummer angelegt werden?

Danke für Eure Hilfe.


Ich empfehle die folgenden Dokumente:

 

DATEV Hilfe-Center: Erstellung und Offenlegung einer handelsrechtlichen Liquidationseröffnungsbilanz 

 

DATEV LEXinform: Liquidation einer GmbH - Lexikon des Steuerrechts 

 

@guenther  schrieb:

Wichtig wäre zu prüfen, ob der Mandant zum 31.12. oder 01.01. die Liquidation beginnt. 

 

Steht im Beschluss zum 31.12., ist ein Rumpfwirtschaftsjahrzum 30.12. zu bilden und dann ein abweichendes Wirtschaftsjahr 31.12.-30.12. 


Hier steckt der Teufel tatsächlich im Detail:

 

Steht im Liquidationsbeschluss "zum Ablauf des 31.12.", ist kein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden und die Liquidationseröffnungsbilanz kann zum 01.01. aufgestellt werden.

 

Das Bundesamt für Justiz bzw. der elektronische Bundesanzeiger achten hierauf peinlichst genau. 😉

deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 7 von 20
752 Mal angesehen

@Diederich  schrieb:

Das Bundesamt für Justiz bzw. der elektronische Bundesanzeiger achten hierauf peinlichst genau. 😉


Kann ich bestätigen.

 

Im Übrigen ist diese "31.12.-Falle" stets präsent; insbesondere auch bei Anteilsübertragunge i.V. Gewinnbezugsrecht ein "Schmankerl".

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 8 von 20
733 Mal angesehen

Denken Sie an die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs.

 

Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) - IHK Region Stuttgart

 

Auszug daraus:

Eine besonders wichtige Liquidatorenpflicht ist der sogenannte Gläubigeraufruf: Die Auflösung der Gesellschaft muss unverzüglich in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Seit dem 1. September 2009 ist es ausreichend, dass die Auflösung nur ein Mal bekannt gemacht wird.

guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 9 von 20
723 Mal angesehen
Neu_hier
Fachmann
Offline Online
Nachricht 10 von 20
596 Mal angesehen

Ich bin als Steuerberater aus Sicht des Gesetzes in dieser Angelegenheit (Gesellschaftsrecht) auch irgendwie nur Laie, daher kann ich auch nur eine Laienmeinung abgeben. Uneingeschränkt ist hier der Rechtsanwalt der legal befugte Profi, welcher sich aber - ohne Steuerberater zu sein - , an den notwendigen Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der Planung bis zur Löschung im Kontext meist die Zähne ausbeißen wird. Eine gute Zusammenarbeit beider Expertisen wäre hier die Ideallösung.   

Hier hat die Logik vollkommen versagt, aber im Sprachgebrauch könnte man das als Laie durchaus so interpretieren.

"Liquidation" bedeutet hier nicht, dass die Gesellschaft "weg" ist, es bedeutet nur, dass sie sich ab sofort "in Liquidation" = Versilberung/Verflüssigung befindet (Beginn und Ende der Liquidation). Daraus folgen bestimmte - besondere - Jahresabschlüsse mit ggf. abweichenden Geschäftsjahren und im allgemeinen Zerschlagungsbilanzen (Bewertung als nicht mehr operatives Unternehmen).

Erst nachdem alles verflüssigt und abgewickelt wurde, kann in letzter Handlung die Löschung erfolgen. Dann ist die Gesellschaft (theoretisch) weg, erloschen. Aber auch das kann mit einer Nachtragsliquidation wieder beseitigt werden und dann isse wieder da. Das Finanzamt spielt eine zentrale Rolle, da meist ohne Zustimmung eine Löschung nicht durchgeführt wird.  

Bis zum Löschen gibt es die Gesellschaft und muss alle Pflichten (bzw. der Liquidator) erfüllen. Auch insolvenzrechtliche Betrachtungen können während dieser Zeit wichtig sein. Daneben gibt es aber auch weiter Sondertatbestände und Fußangeln, von Kosten nicht zu schweigen - ein schwieriges Thema. 

So einfach die Gründung per Musterprotokoll bei GmbH und UG auch ist und zudem mit schlappen 1€ Stammkapital (UG) auch ist, spätestens bei der Liquidation kommt die Klatsche.   

Danke
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 11 von 20
548 Mal angesehen

Nun, beim Liquidieren einer GmbH ist hoffentlich kein Steuerberater so richtig Profi, den erfolgreiche GmbH-Mandate sind doch wünschenswerter, als zu liquidierende.

 

Ich habe da auch einen aktuellen Fall und kann diesbezüglich aus der Praxis berichten.

 

GmbH (nicht vermögenslos) wurde unterjährig aufgelöst und das Liquidationsjahr schließt unmittelbar daran an.

Sofern das Vermögen verteilt ist, wird beim Notar die Löschung beantragt und das Registergericht fragt beim Finanzamt nach, ob der Löschung was entgegensteht; Stichwort Steuererklärungspflicht.

 

Jedenfalls schließe ich den zuvor bereits gemachten Ausführungen an, das mit Aufslösungsbeschluss die werbende Tätigkeit der GmbH beendet ist und der Liquidationszeitraum beginnt ( min. 1 Jahr, wenn nicht vermögenslos).

Insofern ist eine Schlussbilanz und eine Liquidataionseröffnungsbilanz (Folgetag Auflösungsbeschluss) zu erstellen und dann natürlich Jahresabschlüsse (Rumpfwirtschaftsjahr, Folgejahr(e) und ggf. Rumpfwirtschaftsjahr bei Löschung.)

 

Nun ist man sehr gut beraten, die Auflösung so zu formulieren, dass der Beschluss "mit Ablauf des 31.12.JJ" erfolgt, denn damit vermeidet man diesen Aufwand mit Rumpfwirtschaftsjahren und kann über den Jahreswechsel nahtlos von werbender GmbH auf "i.L." übergehen.

 

Dies hatten die Gesellschafter jedoch "so schnell als möglich wollen" und die aufwändigere Alternative ausgelöst und ich dachte mir dann, dass wir mal, aus Kosten- und Praktibilitätsgründen einfach so weitermachen und die Bilanzen "as usual" hinterlegen, da der Vermögensumfang doch recht überschaubar war (KleinstKap).

 

Das Unternehmensregister schreibt hier dann unmissverständlich, dass keine gesetzlichen Ausnahmen statthaft sind und exakt nach HGB zu verfahren sei.

 

Man forderte mich dann also gleichwohl auf, den Veröffentlichungspflichten im gesetzlichen Umfang nachzukommen.

Ich hatte darauf erwidert, dass der Antrag auf Löschung bereits notariell eingereicht wurde, aber im Handelsregister die Löschung noch nicht vollzogen wurde.

Die Rückantwort enthielt so dann den Hinweis, dass bis zur Löschung die "i.L." bestehen würde und die gesetztlichen Verpflichtungen unverändert bestehen bleiben, aber das Unternehmensregister dennoch die "falsche" Bilanz hinterlegt hat und zeitgleich das Bundesamt für Justiz über den Vorgang informieren müsse.

 

Das Handelsregister schrieb dann, dass eine Löschung aktuell nicht möglich ist, da das Finanzamt noch Bedenken hatte, womit mich auf Anfrage das Finanzamt dann telefonisch darauf hinwies, dass die Steuererklärungen 2024 noch fehlen würden und bis 2024 nicht veranlagt wäre, kein "Go!" an das Handelsregister erfolgen könne.

 

Das Finanzamt reagierte dennoch recht "kollegial" und sagte mir zu, dass sie sofort veranlagen würden, wenn die Steuererklärungen bei Ihnen eingehen würden.

 

Dies ist für 2024 allerdings noch nicht möglich, weil das Finanzamt noch keine Verarbeitungsmöglichkeit für die KSt 2024 (mit GewSt) hat, aber dies wohl in ein paar Wochen so weit wäre.

 

Dies dürfte dann der 17.04.2025 sein, denn da werden die Formularupdates für KSt/GewSt 2024 seitens DATEV zur Installation bereitgestellt, natürlich sofort installiert, fertiggestellt und übermittelt, und das Finanzamt nochmals an eine zügige Veranlagung und Mitteilung an das Handelsregister erinnert, wird.

 

Selbstverständlich möchte ich gerne auf diese o.g. Mehrarbeit mit den "Mehrbilanzen" verzichten, da die GmbH zwischenzeitlich "leer" ist und das ein Frondienst werden würde.

 

Nun spiele ich natürlich auf Zeit, denn die Veröffentlichungspflichten entfallen dann (auch rückwirkend), wenn die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht ist, womit ich nun hoffe, dass das BMJ nicht so schnell ein Ordnungsgeldverfahren mit Sechswochen-Frist einleitet.

 

So der Plan . . .

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
f_mayer
Meister
Offline Online
Nachricht 12 von 20
512 Mal angesehen

Ich möchte mich deusex und anderen anschließen.

 

Meine Erfahrung: Das Finanzamt ist ziemlich kulant und offen für praktikable Lösungen.

 

Der Bundesanzeiger hingegen achtet penibelst genau vor allem auf en Beginn der Liquidation und macht wirklich wegen einen Tag rum. So lernte ich, dass wenn eine Gesellschaft "sofort" gelöscht wird noch am selben Tag der Liquidationszeitrum beginnt und nicht erst am Folgetag.

 

Gut wenn man Mandanten dazu kriegt erst mit Jahreswechsel zu liquidieren. Unterjährig zu löschen bringt meiner Meinung nach keine schnellere Löschung, für gewöhnlich wird erst gelöscht wenn das Finanzamt die Steuererklärungen erhalten hat, einschlägig sind die Formulare des Jahres in dem der Veranlagungszeitraum endet, diese wiederum sind erst ein paar Monate nach Beginn des Folgejahres verfügbar...

Neu_hier
Fachmann
Offline Online
Nachricht 13 von 20
503 Mal angesehen

Weiterer Lösungsansatz wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist:

Ein simpler Gesellschafterbeschluss sollte ausreichen, um wieder zum ursprünglichen Geschäftsjahr = Kalenderjahr zurückzukehren. Mehrfach so in der Praxis erfolgreich umgesetzt, Probleme beseitigt.  

Danke
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 14 von 20
471 Mal angesehen

@Neu_hier  schrieb:

Weiterer Lösungsansatz wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist:

Ein simpler Gesellschafterbeschluss sollte ausreichen, um wieder zum ursprünglichen Geschäftsjahr = Kalenderjahr zurückzukehren. Mehrfach so in der Praxis erfolgreich umgesetzt, Probleme beseitigt.  


Dann muss zumindest für das Jahr der unterjährigen Auflösung ein Jahresabschluss der werbenden GmbH und einen für das Rumpfwirtschaftsjahr auf 31.12.JJ. erstellt werden, damit man wieder in den "Jahresrythmus" kommt, aber gerade wenn sich der Liquidationszeitraum streckt, eine gute Idee !

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
Neu_hier
Fachmann
Offline Online
Nachricht 15 von 20
438 Mal angesehen

Nein, man kann wohl von anfang an (rückwirkend) wieder zum Geschäftsjahr zurückkehren. Es gibt dann kein Rumpfwirtschaftsjahr.

Danke
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 16 von 20
394 Mal angesehen

Interessant. Bei mir ist die Katze nun zwar schon auf dem Baum, aber gut möglich, dass man mit dem Thema wieder konfrontiert wird.

 

Für die Veröffentlichung benötigte man doch

 

  • Schlussbilanz der werbenden Firma bis zum Auflösungsbeschlusstag
  • Liquidationsbilanz Folgetag Auflösungsbeschluss
  • Wenn dann wieder per 31.12.JJ eine Liqudationsbilanz erstellt werden soll, muss doch ein Rumpfwirtschaftsjahr von Liquidationseröffnung bis 31.12.JJ. beschlossen werden.

Hierfür benögt man doch m.E. diesen Beschluss, da man sonst mit Beginn der Liquidation + Monate stets ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hätte.

 

Einem einfachen "Weiter wie gehabt", stehen doch die drei Punkte entgegen oder habe ich etwas tatsächlich nicht auf dem Radar?

Haben Sie hier nähere Informationen über den Handlungsablauf ? Danke.

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 17 von 20
372 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

 

Im Übrigen ist diese "31.12.-Falle" stets präsent; insbesondere auch bei Anteilsübertragunge i.V. Gewinnbezugsrecht ein "Schmankerl".


Und damit auch bei Bedarf Gestaltungspotenial , weil Verkauf zum 31.12. 24 Uhr Versteuerung im Altjahr 

Verkauf zum 1.1. 0.01 Versteuerung im neuen Jahr. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
guenther
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 19 von 20
360 Mal angesehen

@deusex  schrieb:

Interessant. Bei mir ist die Katze nun zwar schon auf dem Baum, aber gut möglich, dass man mit dem Thema wieder konfrontiert wird.

 

Für die Veröffentlichung benötigte man doch

 

  • Schlussbilanz der werbenden Firma bis zum Auflösungsbeschlusstag
  • Liquidationsbilanz Folgetag Auflösungsbeschluss

Ich meine, Liquidationseröffnungsbilanz genau auf den Tag des Auflösungsbeschlusses und die Schlussbilanz der werbenden Firma auf einen Tag vorher.

 

Aktuell habe ich gerade noch einen Fall, da steht: "Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum 31.03.2023 aufgelöst."

Die Schlussbilanz der werbenden Firma habe ich zum 30.03.2023 erstellt (siehe Link Bundesanzeiger weiter oben). Das neue WJ ist dann der 31.03.23-30.03.24.

mfg Thomas Günther
0 Kudos
deusex
Allwissender
Offline Online
Nachricht 20 von 20
350 Mal angesehen

@guenther  schrieb:

@deusex  schrieb:

Ich meine, Liquidationseröffnungsbilanz genau auf den Tag des Auflösungsbeschlusses und die Schlussbilanz der werbenden Firma auf einen Tag vorher.

 

Aktuell habe ich gerade noch einen Fall, da steht: "Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum 31.03.2023 aufgelöst."

Die Schlussbilanz der werbenden Firma habe ich zum 30.03.2023 erstellt (siehe Link Bundesanzeiger weiter oben). Das neue WJ ist dann der 31.03.23-30.03.24.


Korrekt, da die Auflösung mit Beschlussfassung erfolgt und damit der letzte "werbende" Tag, der zuvor war. 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
0 Kudos
19
letzte Antwort am 14.04.2025 19:02:37 von deusex
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage