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Reverse Charge & falsche Umsatzsteuer auf Rechnungen aus dem Ausland

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letzte Antwort am 07.04.2025 13:36:42 von mick
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FinanzAccountant
Beginner
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Hallo Community,

 

ich stehe gerade vor einem fachlichen Problem, das für Profis oder erfahrene Kollegen sicherlich schnell zu lösen ist. Ich würde es gerne hier zur Diskussion stellen:

Ein Mandant erhält regelmäßig Rechnungen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet sowie aus Drittländern. In der Vergangenheit wurde die USt-ID nicht an den Rechnungssteller weitergegeben. Dadurch wurden Rechnungen aus Irland oder den USA mit 19 % deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.

Nach meinem Verständnis ist diese ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig, da die Leistung eigentlich unter das Reverse-Charge-Verfahren hätte fallen müssen.

Beispiel:

  • Netto: 20,00 €

  • Falsch ausgewiesene USt (19 %): 3,80 €

  • Brutto: 23,80 €

Wenn nun der Steuercode 6511 („Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuerabzug mit 19 % Umsatzsteuer“) angewendet wird, wird die 19 % Umsatzsteuer vom Bruttobetrag 23,80 € berechnet.

Ist das so korrekt?
Ich freue mich auf euer Feedback! 😊

GLH
Fortgeschrittener
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Ich buche nicht mit Steuercode 6511 sondern 0940, daher will ich nichts falsches sagen.

 

Aber wohl ja, wie soll das Programm erkennen ob die Rechnung ordnungsgemäß ist oder nicht?

Die Vorsteuer ist nicht abziehbar und Du musst Reverse-Charge nutzen. 

 

Du gibst ja nur einen Betrag ein.

 

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FinanzAccountant
Beginner
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Nachricht 3 von 16
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Das ist genau der Punkt, den ich klären möchte. Wenn ich nur den Bruttobetrag eingebe, erkennt das Programm ja nicht automatisch, ob die Rechnung korrekt ausgestellt wurde oder ob Reverse Charge hätte angewendet werden müssen.

Hast du eine Idee, wie man das in der Praxis am besten handhabt? Gibt es eine Möglichkeit, solche Fälle im System sauber abzubilden?

 

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GLH
Fortgeschrittener
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Ist die Rechnung korrekt setzt Du Reverse Charge an.

Ist die Rechnung nicht korrekt, setzt Du doch auch Reverse Charge an nur mit höherem Betrag.

 

Was magst Du da abbilden?

 

Kannst Dir ja was in den Buchungstext schreiben oder ein Unterkonto erstellen, aber was hast Du davon.

 

 

 

 

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FinanzAccountant
Beginner
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Nachricht 5 von 16
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Ich verstehe deinen Punkt – in beiden Fällen wird Reverse Charge angewendet. Meine Frage war eher darauf bezogen, wie man den falschen Umsatzsteuerbetrag in der Buchhaltung korrekt behandelt.

 

Wenn die Rechnung mit 19 % USt. ausgestellt wurde, buche ich dann trotzdem nur den Nettobetrag und rechne Reverse Charge darauf? Oder muss der gesamte Bruttobetrag als Basis genommen werden, weil die Rechnung formal falsch ist?

 

Mich interessiert, wie man das am besten in der Praxis handhabt. 😊

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GLH
Fortgeschrittener
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Weist der leistende Unternehmer zu Unrecht Umsatzsteuer in der Rechnung aus, muss die fälschlicherweise erhobene Steuer gemäß § 14c UStG trotzdem abgeführt werden. Der Leistungsempfänger bleibt auch gem. § 13b UStG weiterhin der Steuerschuldner und erhält keinen Vorsteuerabzug. Du nimmst den höheren Betrag buchst ohne Vorsteuerabzug - Reverse Charge.

 

Je nach Höhe der Rechnung würde ich die Rechnung korrigieren lassen.. .

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deusex
Allwissender
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5349 an Kreditor buchen bei Waren; bei Kosten ohne Schlüssel. Ich würde nicht auf RCh ohne VSt buchen, wegen der Übersicht und es gibt auch keinen rechtlichen Grund dafür.

 

Dem Lieferanten nur die Nettorechnung bezahlen und eine Rechnungskorrektur anfordern -> ohne USt und mit aufgenommenem Hinweis auf RCh.

 

Alte Rechnung (s.o.) ausbuchen und Neue rein mit dem §13b-Schlüssel.

 

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
mick
Einsteiger
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@GLH  schrieb:

Weist der leistende Unternehmer zu Unrecht Umsatzsteuer in der Rechnung aus, muss die fälschlicherweise erhobene Steuer gemäß § 14c UStG trotzdem abgeführt werden. Der Leistungsempfänger bleibt auch gem. § 13b UStG weiterhin der Steuerschuldner und erhält keinen Vorsteuerabzug. Du nimmst den höheren Betrag buchst ohne Vorsteuerabzug - Reverse Charge.

 

Je nach Höhe der Rechnung würde ich die Rechnung korrigieren lassen.. .


Wieso ohne Vorsteuerabzug? Nach §15 (1) Nr. 4 UStG ist "die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" als Vorsteuer abzugsfähig. Das setzt nicht mal eine korrekte Rechnung voraus, wie z.B. in Nr. 1.

Ich würde die 23,80 € mit Schlüssel 506 (13b sonstige Leistung EU) oder 511 (13b sonstige Leistung Drittland) buchen. Durch die falsche Rechnung hat der Mandant einen Aufwand von 23,80 € (anstelle von 20,00 €) und versteuert gesetzeskonform nach 13b UStG und führt Umsatzsteuer von 4,52 € ab. Gleichzeitig holt er sich diesen Betrag als Vorsteuer wieder. Er ist somit mit den 3,80 € mehrbelastet, weil der Leistende nach B2C abgerechnet hat.

 

Am besten wäre natürlich solche Rechnung sofort korrigieren zu lassen bzw. gleich korrekte Rechnung mit Angabe der USt-ID zu erhalten.

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renek
Meister
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@mick  schrieb:

 

Wieso ohne Vorsteuerabzug?


Das war wohl auf die 3,80 Euro falscher USt-Ausweis bezogen. USt die falsch ausgewiesen ist darf nicht als VSt abgezogen werden. Hat er sich vielleicht missverständlich ausgedrückt.

 

Ich würde es aber wie @deusex machen. Mach ich auch regelmäßig bei Rechnungen auf denen Angaben wie Steuernummern fehlen so. Einfach nur den Nettobetrag zahlen und Rg-Korrektur anfordern oder eben kürzen.

mick
Einsteiger
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@renek  schrieb:

@mick  schrieb:

 

Wieso ohne Vorsteuerabzug?


Das war wohl auf die 3,80 Euro falscher USt-Ausweis bezogen. USt die falsch ausgewiesen ist darf nicht als VSt abgezogen werden. Hat er sich vielleicht missverständlich ausgedrückt.

 

Ich würde es aber wie @deusex machen. Mach ich auch regelmäßig bei Rechnungen auf denen Angaben wie Steuernummern fehlen so. Einfach nur den Nettobetrag zahlen und Rg-Korrektur anfordern oder eben kürzen.


Nein, ich glaube nicht, dass es auf die 3,80 € bezogen war. @GLH meinte ja "Du nimmst den höheren Betrag buchst ohne Vorsteuerabzug - Reverse Charge."

Zu deinem zweiten Punkt. Der Mandant erhält die Rechnung und weiß nicht mal, dass diese falsch ist. Somit wird aus dem Vorschlag nichts. 😉

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renek
Meister
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Die Aussage von @GLH kann man wohl so oder so lesen. Glaub mir, ich spreche aus Erfahrung 😄

 

Und wenn es bereits passiert ist, dann kann man dennoch die Rg bestreiten. Vor allem aber kann man mit dem Mandanten reden, dass er da aufpassen muss...

 

 

@FinanzAccountant

 

Ihre Buchung wäre auch falsch (in meinen Augen). Unabhängig ob da jetzt falsche USt drauf ist, wäre der VStA bei einer Umsatzversteuerung auf Seiten Ihres Mandanten trotzdem gegeben. Den BU würde man bspw nehmen, wenn das UN den Gegenstand aus dem Ausland bezieht und nicht für unternehmerische Zwecke nutzt, oder generell nicht zum VStA berechtigt ist (Ärzte o.ä.).

 

 

Zum anderen werfe ich in den Raum:

 

Die ausgewiesene USt auf USt nicht abzugsfähig zu buchen und den Nettobetrag ganz normal mit USt/VSt zu verbuchen...

GLH
Fortgeschrittener
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Ja so war es gemeint. In dem höheren Betrag stecken ja die 3,80 € drin. 

 

FinanzAccountant
Beginner
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Ich möchte noch ein paar Punkte klären, um Missverständnisse zu vermeiden:

Es handelt sich um Rechnungen aus den vergangenen Jahren. Seitdem hat der Mandant seine USt-ID weitergegeben, sodass die Rechnungen nun korrekt ausgestellt werden. Der Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Um auf das Beispiel zurückzukommen:

Rechnung aus den USA:

  • Netto: 20,00 €

  • 19 % USt: 3,80 €

  • Brutto: 23,80 €

Nach meinem steuerlichen Verständnis ist die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig und abzuführen, da die Rechnung fälschlicherweise mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Nach dem Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuer in Deutschland vom Leistungsempfänger (also dem Mandanten) geschuldet, weshalb die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist.

Vielleicht ist auch nicht der richtige DATEV-Steuercode verwendet worden. Hier gilt es herauszufinden, was der beste Weg ist, um in so einem Fall korrekt zu buchen. Klar, die Rechnung zu korrigieren ist wichtig und richtig – aber bis die Rechnung aus den USA korrigiert ist, ist es vielleicht schon Feierabend. 🙂

Wenn ich die 23,80 € eingebe, berechnet das System 4,52 € als Vorsteuer. Jetzt die Preisfrage: Ist das korrekt? Oder sind wirklich nur die 3,80 € aus der Rechnung nicht abzugsfähig?


 

mick
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@FinanzAccountant  schrieb:

Ich möchte noch ein paar Punkte klären, um Missverständnisse zu vermeiden:

Es handelt sich um Rechnungen aus den vergangenen Jahren. Seitdem hat der Mandant seine USt-ID weitergegeben, sodass die Rechnungen nun korrekt ausgestellt werden. Der Mandant ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Um auf das Beispiel zurückzukommen:

Rechnung aus den USA:

  • Netto: 20,00 €

  • 19 % USt: 3,80 €

  • Brutto: 23,80 €

Nach meinem steuerlichen Verständnis ist die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig und abzuführen, da die Rechnung fälschlicherweise mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt wurde. Nach dem Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuer in Deutschland vom Leistungsempfänger (also dem Mandanten) geschuldet, weshalb die ausgewiesene Vorsteuer nicht abzugsfähig ist.

Vielleicht ist auch nicht der richtige DATEV-Steuercode verwendet worden. Hier gilt es herauszufinden, was der beste Weg ist, um in so einem Fall korrekt zu buchen. Klar, die Rechnung zu korrigieren ist wichtig und richtig – aber bis die Rechnung aus den USA korrigiert ist, ist es vielleicht schon Feierabend. 🙂

Wenn ich die 23,80 € eingebe, berechnet das System 4,52 € als Vorsteuer. Jetzt die Preisfrage: Ist das korrekt? Oder sind wirklich nur die 3,80 € aus der Rechnung nicht abzugsfähig?


 


Ich hatte doch weiter oben schon geschrieben, welcher Steuerschlüssel zu nehmen ist!?

 

Dein Mandant zahlt 23,80 € an den Leistenden in den USA. Dieser wiederum führt 3,80 € USt ab.

Für deinen Mandanten werden die 23,80 € zur BMG für das Reverse-Charge-Verfahren. Mit dem Steuerschlüssel 511 (13b sonstige Leistung Drittland) werden die 23,80 € als Aufwand gebucht. Zusätzlich berechnet das Programm 4,52 € als 19% USt nach §13b UStG, welche abgeführt werden muss. Parallel werden 4,52 € als Vorsteuer nach § 15 (1) Nr. 4 UStG berechnet, welche sich der Mandant wiederholt.

 

Dein Mandant ist durch die "falsche" Rechnung um 3,80 € mehrbelastet und der Staat kassiert diesen Betrag.

renek
Meister
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Die einzige Frage ist für mich: Auf welcher Grundlage wird die falsch ausgewiesene USt zur Bemessungsgrundlage gezählt. Ich kann das so nicht herauslesen, denn im §10 UStG heißt es, dass die USt nicht zum Entgelt zählt. Das ist m.W. auch bei 14c-Fällen so. Das man die falsche USt nicht als VSt abziehen kann ist klar. Wenn ich also die falsche USt auf "Vorsteuer nicht abzugsfähig" buche und den Nettobetrag als 13b-Bemessungsgrundlage nehme, wo soll da der Fehler liegen?

mick
Einsteiger
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@renek  schrieb:

Die einzige Frage ist für mich: Auf welcher Grundlage wird die falsch ausgewiesene USt zur Bemessungsgrundlage gezählt. Ich kann das so nicht herauslesen, denn im §10 UStG heißt es, dass die USt nicht zum Entgelt zählt. Das ist m.W. auch bei 14c-Fällen so. Das man die falsche USt nicht als VSt abziehen kann ist klar. Wenn ich also die falsche USt auf "Vorsteuer nicht abzugsfähig" buche und den Nettobetrag als 13b-Bemessungsgrundlage nehme, wo soll da der Fehler liegen?


Damit könntest du Recht haben.

https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_13b___13/

 

 

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letzte Antwort am 07.04.2025 13:36:42 von mick
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