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Das Konjunkturpaket - DATEV unterstützt

406
letzte Antwort am 08.02.2024 15:04:15 von simonw_
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DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 211 von 407
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Update 30.11.2020 12:15 Uhr

 

Hallo zusammen,

 

ein Update zur Novemberhilfe:

 

Voraussichtlich ab 3.12.2020 wird eine Unterstützung für die Antragstellung in Kanzlei-Rechnungswesen zur Verfügung stehen. Die Unterstützung dient dazu, die Höhe der Novemberhilfe zu ermitteln. Eine vergleichbare Unterstützung in EXCEL wird parallel vorbereitet und soll ebenfalls ab 3.12.2020 zum Download bereitstehen.

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen

jbcl07
Einsteiger
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Nachricht 212 von 407
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Guten Tag,

 

da warten wir schon dringend drauf. Kommt das heute ? Wenn ja wo kann ich es abrufen ? Link wäre wünschenswert.

 

Grüße 

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peter
Meister
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Nachricht 213 von 407
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Hallo,

 

bei mir hat er den Hotfix automatisch abgerufen und er stand im Installations-Manager bereit.

 

Den Hotfix können Sie auch hier herunterladen: IRW20000-09150 (datev.de)

Gruß
Peter
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jbcl07
Einsteiger
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Nachricht 214 von 407
3424 Mal angesehen

Ich meinte eigentlich das Excel Tool

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peter
Meister
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Nachricht 215 von 407
3418 Mal angesehen

Hallo,

 

dann habe ich das falsche interpretiert: Ich konnte das Excel-Tools bis jetzt noch nicht im Downloadbereich finden.

 

Das Dok.-Nr.: 1019177 sagt zum Excel-Tool folgendes:

 

Unabhängig von Kanzlei-Rechnungswesen finden Sie im Download-Bereich unter www.datev.de ein Excel-Tool als Unterstützungshilfe.

Die Freigabe des Excel-Tools zur Novemberhilfe erfolgt voraussichtlich am 03.12.2020.

 

Evtl. kommt das noch im Laufe des Tages.

Gruß
Peter
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DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 216 von 407
3369 Mal angesehen

Hallo @peter ,

Hallo @jbcl07 ,

 

ich bin dran und melde mich sobald mir Infos vorliegen.

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen

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DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 217 von 407
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Hallo zusammen,

 

das Excel-Tool zur Novemberhilfe wird im heutigen Tagesverlauf (gegen späten Nachmittag) im Download-Bereich zur Verfügung stehen. 

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen 

DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 218 von 407
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Das Excel-Tool zur Novemberhilfe steht bereit:

Corona-Novemberhilfe (Excel-Tool) (datev.de)

 

jbcl07
Einsteiger
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Klasse ! Vielen Dank

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DATEV-Mitarbeiter
Michelle_Raum
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 220 von 407
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Hallo zusammen,

 

bitte beachten Sie folgendes:

 

Eine vollständige gesetzliche Aktualität in Ihren Programmen ist nur durch die Installation der DATEV-Programme 14.1 gewährleistet. Die voraussichtlich zum 30.12.2020, ab 18:15 Uhr (parallel zu den DATEV-Programmen 14.1) ausgelieferten Service-Releases enthalten nur einen Teil der gesetzlichen Änderungen. Eine detaillierte Übersicht der gesetzlichen Änderungen finden Sie hier

 

Viele Grüße
Michelle Raum

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MarcoMueller
Beginner
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Nachricht 221 von 407
3110 Mal angesehen

Hallo Herr Cornelissen,

die FAQs der Überbrückungshilfe II wurden dahingehend angepasst, dass unter 4.16 (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html angehängt) eine beihilferechtliche Höchstgrenze eingeführt wurde, die in ihrer Systematik der "Berechnung des Liquiditätsengpasses bei der Soforthilfe" ähnelt unseres Erachtens.

D.h. wenn es über die Monate September bis Dezember 2020 keinen Verlust in der GuV gibt oder keinen der höher ist als die Überbrückungshilfe, wird die Überbrückungshilfe II anteilig gekürzt.

 

Sehen Sie das genau so? Wurde das in Ihren Tools berücksichtigt?

 

Das wäre fatal, denn dann würden sehr viele Mandanten überhaupt nicht förderfähig sein, denn die Monate September und Oktober liefen dafür meistens viel zu gut.

 

Es scheint so, als würde dieses Problem (wie auch bei der Soforthilfe) erst in der Schlussabrechnung thematisiert. Das müsste aber definitiv schon in der Planung berücksichtigt werden.

 

Für ein Feedback wären wir dankbar.

 

Beste Grüße

Marco Müller

DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 222 von 407
3104 Mal angesehen

Guten Morgen Herr Müller, 

 

ich kläre den Sachverhalt ab und melde mich für ein entsprechendes Feedback. 

 

Besten Gruß & einen guten Start in den Tag 🙂

Nico Cornelissen

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zebra727
Beginner
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Nachricht 223 von 407
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Hallo Herr Müller,

 

ich sehe das Problem auch so. Etwas genauer wird der Themenkomplex in den FAQ der Bundessteuerberaterkammer unter Punkt 72 erläutert. 

 

https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_UEberbrueckungshilfen_II.pdf

DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 224 von 407
3037 Mal angesehen

Hallo Herr Müller,

 

vorab vielen Dank für den Hinweis. 🙂

Ich habe mit den Kolleginnen und Kollegen Rücksprache gehalten und kann Ihnen Stand jetzt folgendes sagen:

 

Ja, die Ergänzung in den FAQs ist eine Randbedingung, die die Antragstellung nicht einfacher macht. Wir prüfen bereits, ob und – wenn ja – wie wir diese in unseren Lösungen für die Überbrückungshilfe II noch berücksichtigen können. Eine Herausforderung dürfte dabei sein, den Verlust gemäß 4.16 der FAQ abzugreifen (Sind alle Wertminderungen nicht zu berücksichtigen? Warum wird auf die Verluste lt. GuV abgestellt, wenn als Fixkosten auch Tilgungen und ein fiktiver Unternehmerlohn (das sind keine GuV-relevanten Größen) definiert sind?). Eine andere Herausforderung stellt die Frage dar, über die Monate Sep. bis Dez. 2020 den Verlust lt. GuV zu bestimmen/zu schätzen, nachdem die Finanzbuchhaltung 2020 noch nicht abgeschlossen bzw. der Jahresabschluss für 2020 noch nicht erstellt ist. Bei der Schlussabrechnung in 2021 ist das dann einfacher möglich: Da können wir systemseitig die vorliegenden Zahlen für 2020 heranziehen und gegen die von Ihnen beantragten Werte (gespeichert in Kanzlei-Rechnungswesen) legen. Um allerdings Rückzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnung 2021 zu vermeiden, sollten Überzahlungen soweit möglich vermieden werden.

 

Ich melde mich an dieser Stelle, wenn mir zu dem Thema neue Informationen vorliegen.

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen

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MarcoMueller
Beginner
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Nachricht 225 von 407
3027 Mal angesehen

Hallo Herr Cornelissen,

danke für das schnelle Feedback. Anhand Ihrer Ausführungen sehe ich, dass Sie unsere Problematik vollumfänglich erfasst haben.

 

Vielleicht finden wir zeitnah eine elegante Lösung. Auch bezogen auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen haben wir noch keine finale Lösung gefunden, da wir die Unterscheidung in Fixkosten, ungedeckte Fixkosten, etc. nicht in Gänze nachvollziehen können.

 

Danke für die Hilfe - vielleicht antworten Ihre Kontakte bei der Regierung schneller auf Rückfragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Marco Müller

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Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 226 von 407
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Bei näherer Betrachtung wird der Antrag stellende Berater - so er diese Regel bereits bei der Antragsstellung zu beachten gedenkt - nicht daran vorbei kommen, neben der ohnehin schon notwendigen Kostenkalkulation auch eine Rentabilitätsplanung zu erstellen.

Ich darf einmal frech spekulieren, dass diese Regel bisher von 98% der Antrag stellenden Berater nicht beachtet wurde, zumal dieser Punkt im Rahmen des Antragsprocederes nicht abgebildet ist.

Was zur Folge haben wird, dass 80-90% der dem Grunde nach antragsberechtigten Unternehmen zurück zahlen werden.

So sie denn noch können.

Über die weiteren Folgen für die Betriebe und uns Berater mag ich mich nicht weiter auslassen......

 

Dem Grunde nach sollte man sich weigern, Anträge zu stellen und den dadurch verursachten Mandatsabgang zugunsten des größeren Seelenfriedens genießen.....

 

...und bei der Novemberhilfe wird das Geld mit der Gießkanne.........

martinsimon
Beginner
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Nachricht 227 von 407
2892 Mal angesehen

Hallo Herr Cornelissen,

 

ich habe zu dieser Thematik bereits im Rahmen der Antragstellung für einen Mandanten eine Rückfrage der Bewilligungsstelle erhalten. 

 

Es stellen sich für mich u.a. die folgenden Fragen:

 

1.) In welcher Höhe kann ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden? Bei meiner Mandantin (Hotel-GmbH) verzichtet der Geschäftsführer seit Beginn der Corona Pandemie auf sein Gehalt. Kann nun das bis zum Beginn der Pandemie monatlich ausgezahlte Gehalt als fiktiver Unternehmerlohn zu Bestimmung der (beihilferechtlich notwendigen) ungedeckten Fixkosten angesetzt werden?

 

2.) Wie ist eine eventuell ausgezahlte November- und Dezemberhilfe bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten zu berücksichtigen? Falls diese ebenfalls zur Kostendeckung heranzuziehen ist, werden wohl die meisten Unternehmen beihilferechtlich die Überbrückungshilfe II zurückzahlen dürfen, da im November und Dezember kein Verlust erzielt wird. 

 

Falls Sie hierzu eine offizielle Stellungnahme erhalten, wäre ich für jede Info dankbar!

 

MfG

Martin Simon

DATEV-Mitarbeiter
Michelle_Raum
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 228 von 407
2695 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

Ab 16.12.2020 bis mindestens 10.01.2021 findet erneut ein bundesweiter Lockdown mit zahlreichen Maßnahmen statt. 

 

DATEV hat sich entschieden, unabhängig von regionalen Regelungen und Verordnungen während dieser Zeit keine Präsenzseminare durchzuführen.

 

Wir bieten für Sie in dieser Zeit alternativ ein umfangreiches Angebot an Dialogseminaren online und Lernvideos online an. Diese Angebote stehen Ihnen ohne Einschränkung zur Verfügung.

Freie Termine finden Sie unter www.datev.de/jahreswechsel.

 

Unsere Niederlassungen schließen für diesen Zeitraum, sind aber telefonisch und per Mail weiter erreichbar. Beratungen können selbstverständlich weiterhin auf Kundenwunsch online stattfinden.

Ihre Außendienst-Teams und die Niederlassungen sind selbstverständlich weiter für Sie erreichbar.

In Corona-Ausnahmefälle steht Ihnen weiterhin der Notfallkontakt zur Verfügung.

 

weitere Informationen finden Sie unter www.datev.de/corona.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Viele Grüße 
Michelle Raum

 

Kai_M_Schlapp
Beginner
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Nachricht 229 von 407
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Das sehe ich genauso.

 

Allerdings stellt sich mir die Frage:

 

Wenn diese Deckelung im Rahmen der  Überbrückungshilfe greift, muss diese dann nicht auch bei der "großzügigen" 75% der Vorjahremonatsumsätze-Hilfe (Novemberhilfe) angewendet werden?

 

Also sind dann am Ende nicht die Umsätze sondern vielmehr die Verluste in der GuV der entsprechenden Monate maßgeblich für die Förderung?

 

November 2019 Umsatz:    100.000 

November 2020 Umsatz:               0

November 2020 Fixkosten:   60.000 

 

 

Lt. Antrag Novembergeld gäbe es dann 75.000 €

Lt. Fixkostendeckelung gäbe es nur 54.000 € (90% der nicht gedeckten Fixkosten)

 

Der Mandant müsste dann nach Erstellung des Jahresabschlusses 21.000€ zurückzahlen.

 

 

Wer kann dazu etwas belastbares sagen?

Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 230 von 407
2198 Mal angesehen

ist relativ einfach:

 

da die NH keine "Fixkostenhilfe" ist, sondern umsatzbasiert, ist auf Sie die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" nicht anzuwenden.

S.a. Punkt 4.8 der FAQ zur NH.

 

Also uffbasse, nicht verwechseln.......

 

dito übrigens Ü1......(trotz Fixkostenorientierung), was aber "eigentlich" im Widerspruch zur Bundesregelung Fixkostenhilfe steht, aber das ist noch ein anderes Thema und gehört nur in die Diskussion zwischen Bund und EU...

simonw_
Einsteiger
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Nachricht 231 von 407
2183 Mal angesehen

@Arnd05  schrieb:

ist relativ einfach:

 

da die NH keine "Fixkostenhilfe" ist, sondern umsatzbasiert, ist auf Sie die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" nicht anzuwenden.

S.a. Punkt 4.8 der FAQ zur NH.

 

Also uffbasse, nicht verwechseln.......

 

dito übrigens Ü1......(trotz Fixkostenorientierung), was aber "eigentlich" im Widerspruch zur Bundesregelung Fixkostenhilfe steht, aber das ist noch ein anderes Thema und gehört nur in die Diskussion zwischen Bund und EU...


Was ist dann hiermit?

 

"Die Rahmenregelung wird Deutschland auch die Gewährung der „Novemberhilfe“ und der „Novemberhilfe plus“ zur Unterstützung der von den im November 2020 verhängten Ausgangsbeschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichen. Mit den Beihilfen können die Unternehmen 70 Prozent (Kleinst- und Kleinunternehmen 90 Prozent) ihrer in den Monaten März bis November 2020 nicht durch Einnahmen gedeckten Fixkosten bestreiten"

 

https://ec.europa.eu/germany/news/20201123-wettbewerbsaufsicht-ueberbrueckungshilfen_de 

Kai_M_Schlapp
Beginner
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Super.

 

Danke für die Klarstellung.

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simonw_
Einsteiger
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Nachricht 233 von 407
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Auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sieht das etwas problematischer:

 

"Bitte beachten Sie, dass ein fehlender Verlust bzw. der Erhalt von staatlichen Hilfen – wie zum Beispiel der Überbrückungshilfe, Novemberhilfe/ Dezemberhilfe oder Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus – nicht nur zur bekannten Anrechnung bei der Überbrückungshilfe führt, sondern dies dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen eine Überbrückungshilfe o.ä.  erst gar nicht zu gewähren gewesen wäre bzw. bei Gewährung einer Hilfe diese unter Umständen zurückgezahlt werden muss. Die liegt an der Fixkosten/ EU-Beihilferegelung und dass unter bestimmen Voraussetzungen  ein Verlust zur Gewährung dieser staatlicher Leistungen gefordert wird bzw. eine Begrenzung der Hilfen auf die Fixkosten vorgenommen wird."

 

https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/ 

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martinsimon
Beginner
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Nachricht 234 von 407
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Die Novemberhilfe fällt bis 800.000 Euro unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen. Erst über 1 Mio. Euro kommt im Rahmen der Novemberhilfe Plus ggf. die Bundesregelung Fixkostenhilfe zur Anwendung (siehe 4.8 der FAQs).

 

Alles ganz unkompliziert und unbürokratisch...

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Arnd05
Aufsteiger
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Nachricht 235 von 407
2176 Mal angesehen

genau wegen der letzten beiden zweifelsfragen verwies ich auf BRD Vers. EU.

Ich gehe davon aus, dass die Bundesregierung sowohl bei der Ü1, als auch bei der NH/DH gegen die EU-rechtliche Genehmigung verstößt.......

 

...aber wir haben ja hier bereits genug Probleme im Rechtsverhältnis zur Bundesregierung, mir zumindest reicht das...

 

...und ob Deutschland irgendwann nochmal ein paar Hundert Milliarden Strafzahlungen an die EU zahlen muss, wird dann Problem von Annalena Habeck oder Robert Baerbock sein...

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MarcoMueller
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Nachricht 236 von 407
2153 Mal angesehen

Hallo Herr Cornelissen,

ich muss (leider) nochmal aktiv nachfragen, ob oder wie weit Sie mit der Klärung der offenen Punkte vorangekommen sind: Wie berechnet man genau die Fixkostenhilfedeckelung und auf welcher konkreten Basis? Wie hoch ist der Unternehmerlohn anzusetzen? Wie und welche Wertminderungen werden berücksichtigt?

 

Derzeit liegen ALLE Überbrückungshilfe II-Anträge aus unserem Steuerberaternetzwerk wegen dieser Problematik auf Eis, jedoch brauchen die Mandanten dringend Liquidität.

 

Die eindringliche Bitte: Können Sie mit dem DATEV-Netzwerk im Rücken den Druck auf die zuständigen Stellen zu dieser Thematik erhöhen? Wir brauchen hier dringend verlässliche Aussagen, Berechnungs- und Auslegungshilfen.

 

Vielen Dank vorab.

Marco Müller

simonw_
Einsteiger
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Nachricht 237 von 407
2152 Mal angesehen

Wenn selbst die Kammern scheinbar nicht vorankommen, denke ich nicht, dass DATEV großartig an Informationen kommt.

 

Das hilfreichste bisher: https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/2020/11/12/ueberbrueckungshilfe/

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DATEV-Mitarbeiter
Nico_Cornelissen
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 238 von 407
2149 Mal angesehen

Hallo Herr Müller,

 

Ihre dringende Bitte kann ich nachvollziehen und Ihnen versichern, dass ich dran bin und die Thematik an die zuständigen Stellen im Haus platziert habe. Sobald mir entsprechende Informationen vorliegen, werde ich sie Ihnen mitteilen.

 

Besten Gruß

Nico Cornelissen  

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zebra727
Beginner
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Nachricht 239 von 407
1984 Mal angesehen

Ich hab den relevanten Hinweis der StBK Sachsen-Anhalt mal rausgefiltert und in eine PDF gepackt. Auf deren Homepage kann man gerade schnell den Überblick verlieren...

 

Bei uns liegen die ÜH II-Anträge übrigens auch auf Eis. Es ist gerade schwierig, dem Mandanten den rechtlichen Hintergrund zu vermitteln.

 

Ich finde es ja auch "nett" vom BMWi/BMF, dass bei "unwissender" Antragstellung vor dem 05.12. kein Änderungsantrag gestellt werden muss. Die Rückforderung erfolgt mit der Schlussabrechnung (siehe Fußnote in den entsprechenden FAQ)! Da erwarte ich nicht mal, dass ein Mandant Verständnis aufbringt, nachdem wir dafür (Antragstellung und Schlussabrechnung) auch noch bezahlt wurden.....😕

MarcelSchmitz
Einsteiger
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Nachricht 240 von 407
1976 Mal angesehen

Ich habe am 07.12 dutzende Überbrückungshilfe-Antrage gestellt und musste nichts beachten. Teilweise haben die Mandanten schon das Geld auf dem Konto (ohne Änderungen)!!

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letzte Antwort am 08.02.2024 15:04:15 von simonw_
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