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Dezemberhilfe gilt nicht für Unternehmen, die erst ab dem 16.12.2020 schließen mussten

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letzte Antwort am 29.01.2021 09:09:19 von Kleine-Einfraukanzlei
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andrereissig
Allwissender
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@Hilmar_Speck  schrieb:

Warum es für die ab 16.12.2020 geschlossenen Unternehmen keine Novemberhilfe I-III oder Dezemberhilfe I-III gibt?

Relativ einfach: 75% vom Umsatz - ohne Gewinnbegrenzung - für alle wäre nicht mehr finanzierbar/ vermittelbar gewesen. Eine Änderung/ Abweichung des ursprünglichen Programms auch nicht. 

mlg
Hilmar Speck


Na ja, so banal fand ich meine Frage eigentlich gar nicht, denn umgekehrt würde die Argumentation ja auch funktionieren, indem man sagt, daß es nach den umfangreichen vorherigen Hilfsprogrammen auf die zusätzliche Erweiterung auch nicht mehr ankäme, zumal es ja gar keine Abweichung vom ursprünglichen Programm gäbe, da "nur" eine ungeplante, neue Schließung dazugekommen ist.

 

Mir erschließt sich also aus beihilferechtlicher Sicht nicht, was an einem Lockdown aufgrund MPK-Konferenz vom 25.11. oder 02.12 förderungswürdiger ist, als vom 13.12.

 

Das wäre ja keine "Programmänderung" sondern lediglich ein weiterer Inklusionstatbestand für das Programm.

Argumentativ sicher besser zu verpacken ("im lukrativsten Weihnachtsgeschäft geschlossen"), als eine ÜBHIII über sechs Monate.

Live long and prosper!
matthiasbergmann
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@andrereissig  schrieb:

Na ja, so banal fand ich meine Frage eigentlich gar nicht, denn umgekehrt würde die Argumentation ja auch funktionieren, indem man sagt, daß es nach den umfangreichen vorherigen Hilfsprogrammen auf die zusätzliche Erweiterung auch nicht mehr ankäme, zumal es ja gar keine Abweichung vom ursprünglichen Programm gäbe, da "nur" eine ungeplante, neue Schließung dazugekommen ist.

 

Mir erschließt sich also aus beihilferechtlicher Sicht nicht, was an einem Lockdown aufgrund MPK-Konferenz vom 25.11. oder 02.12 förderungswürdiger ist, als vom 13.12.

 

Das wäre ja keine "Programmänderung" sondern lediglich ein weiterer Inklusionstatbestand für das Programm.

Argumentativ sicher besser zu verpacken ("im lukrativsten Weihnachtsgeschäft geschlossen"), als eine ÜBHIII über sechs Monate.


Die Frage ist auch nicht banal, sondern berechtigt - Aus rechtlicher Sicht erschließt sich mir das auch nicht.

Die Antwort ist aber vermutlich tatsächlich so banal: Es wäre zu "teuer" geworden.

 

Die Novemberhilfe war halt hauptsächlich für Gastronomie und Hotelgewerbe mit heißer Nadel gestrickt, und darum auch offenbar nicht so einfach auf andere Branchen zu übertragen.

 

Die von den Schließungen ab dem 16.12.2020 betroffenen Unternehmen in die Dezemberhilfe mit aufzunehmen hätte beispielsweise bedeutet, auch den Einzelhandel zu fördern. Ich denke, dass man schon bei der Gastronomie die "Angst" hatte "zuviel" gefördert zu haben, und beim Einzelhandel wäre es noch problematischer geworden.

Die Gastronomie kann beispielsweise Umsätze aus den Monaten der Schließung nicht in Folgemonaten nachholen - Der Einzelhandel kann unverkaufte Waren (soweit nicht verderblich oder Saisonware) auch nach der Schließung wieder/weiterhin verkaufen.

Außerdem sind da die unterschiedlichen Margen. Bei der Gastronomie entspricht eine Förderung von 75% des Umsatzes einem erzielten fiktiven Rohgewinnaufschlag von 300% (oder habe ich mich da verrechnet?) im "Normalbetrieb" - Beim Einzelhandel ist der Rohgewinnaufschlag normalerweise aber niedriger, da hätte man mit 75% des Umsatzes tatsächlich mehr gefördert, als der Einzelhandel Rohgewinn gehabt hätte.

Um das zu verhindern hätte man sich für unterschiedliche Branchen neue Erstattungssätze und Ausnahmen überlegen müssen, was zu einer "Programmänderung" geführt hätte.

 

Und wie @Hilmar_Speck schrieb, wäre eine Förderung aller geschlossenen Betriebe nach den bisherigen Regeln nicht mehr finanzierbar gewesen, oder die Änderungen im Programm aber nicht vermittelbar.

Wie hätte man denn erklären sollen, dass die Gastronomie im Dezember weiterhin 75% des Umsatzes erhält, der Einzelhandel nur 50% (oder weniger, je nach Gewerbeklasse, etc.).

 

Und was das "besser verpacken" angeht: Bisher habe ich nicht viel mediale Aufmerksamkeit dafür bemerkt, dass die ab dem 16.12. geschlossenen Betriebe überhaupt keine Dezemberhilfe erhalten - Insofern ist doch alles "gut verpackt". (Ich entschuldige mich für den Zynismus am Ende.)

martin65
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Kompliment. Sehr gut die (mögliche) Begründung hergeleitet. Alles logisch und einfach dargestellt.

 

Ist aber leider trotzdem für den Nichteinzelhandel sehr bitter. 

 

Man hätte dann eine Bemessungsgrundlage "Rohertrag" zu Grunde legen können. 

 

 

 

 

mehrkaffee
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Kurze Ergänzung hierzu:

 

Es gibt eine Förderung weitere Förderung (Überbrückungshilfe III), welche zwar für 01-06/21 gedacht war, aber nun auch für November und Dezember 2020 vorgesehen ist.

 

Über die Voraussetzungen und deren Folgen kann man eine Doktorarbeit schreiben (vgl. Link unten) und es handelt sich wie bei den vorherigen Überbrückungshilfen um Fixkostenzuschüsse und nicht um umsatzbezogene Hilfen.

 

https://www.ihk-koblenz.de/recht/coronavirus/ueberbrueckungshilfe-iii-4948614

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matthiasbergmann
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@martin65  schrieb:

Kompliment. Sehr gut die (mögliche) Begründung hergeleitet. Alles logisch und einfach dargestellt.

 

Ist aber leider trotzdem für den Nichteinzelhandel sehr bitter. 

 

Man hätte dann eine Bemessungsgrundlage "Rohertrag" zu Grunde legen können. 


Naja, es ist der Versuch zu erklären, was die Entscheidungsgründe waren, mehr auch nicht.

Eine wirkliche Begründung gibt es ja nicht, bzw. werden wir die nicht erhalten.

 

Und ja, man hätte sich eine andere Bemessungsgrundlage für die Beihilfe suchen können. Aber wie das in vielen Fällen so ist: "Hinterher ist man schlauer." Und den Rohertrag als Bemessungsgrundlage zu nehmen hätte das Problem gehabt, dass dieser eben nicht ganz so einfach abzulesen ist, wie der Umsatz - Die unterjährige Ermittlung des Wareneinsatzes ist da schon etwas komplizierter (insbesondere wenn nicht bilanziert wird). Damit wäre die Novemberhilfe nicht mehr so "unbürokratisch und schnell" gewesen. (Nochmals Entschuldigung für den erneuten Zynismus.)

jafrasch
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SylvieCherie
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Das finde ich auch. Genauso wie das zweite dazugehörige Schaubild:

 

2020-11-27-zuschuesse-corona-monat-998x1024.jpg

 

martinkrohn
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Bei der Überbrückungshilfe III wird es laut Ankündigung des BMWI ein Wahlrecht geben, diese nicht nach der "Bundesregelung Fixkostenhilfe", sondern nach der "Bundesregelung Kleinbeihilfen" zu beantragen.

 

Die letztgenannte Regelung erfordert keinen Nachweis von Verlusten, ist allerdings auf Zuschüsse bis zu T€ 1.000 (anstatt T€ 3.000) begrenzt.

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Kleine-Einfraukanzlei
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Ja, durch das "tolle" Wahlrecht mit der Folge, dass kein Verlust vorliegen muss, könnten vielleicht ein paar mehr Mandanten ÜH III bekommen, z.B. auch besagte Friseure (sogar rückwirkend für Dezember, FALLS sie da "genug" Umsatzrückgang hatten - denn in meiner Mandantschaft wurde kurz vor der Schließung teilweise einschließlich Montag mindestens 12 Stunden gearbeitet - da wird ein Fleißiger mal wieder nicht unbedingt "belohnt" - allerdings spart der Brave damit Staats- und Steuergelder...).

 

Ungut bleibt dennoch die Ungleichbehandlung von Unternehmen der ersten Schließung und denen der zweiten Schließung. Denn der Ersatz der Vorjahreseinnahmen bringt - zumindest bei meinen Mandanten - durch die Bank mehr als ein Zuschuss zu den Fixkosten; und die erste Variante (Ersatz der Vorjahreseinnahmen) ist sowas von leichter zu berechnen von uns als diese Fixkostengeschichte - damit auch ein Preisunterschied, den die Mandanten für uns rechnen müssen; und ein Unterschied in dem, was den armen Betrieben dann wirklich bleibt. Bei kleineren Betrieben, die teilweise Stundungen oder Erlass von Mieten etc. bekommen, bleibt dann kaum etwas - und DAS ist einfach unbefriedigend sowohl für Mandant als auch uns.

 

Der Oberwitz: ein Friseur, der sonst kaum etwas hat, hatte ALG II beantragt und hätte sich dann bereit erklären müssen, einen anderen Job zu suchen. Erstens: wer stellt denn jetzt überhaupt wen ein (schon gar nicht als Friseur :-)) und zweitens, wenn der Selbständige urplötzlich wenn er endlich seinen Salon wieder aufmachen darf wieder weg ist? Ich riet, da ruhig zuzustimmen, weil er eh nichts angeboten bekommen werde - doch das war demjenigen dann echt zu doof und er machte einen Rückzieher. Jetzt geht er leer aus, der (beherzte) Salonvermieter verzichtet auf die Miete und dahin sind die Fixkosten...

 

Zumal die genaue Definition der Fixkosten und dann noch Einbeziehung von besonderen Ausgaben (z.B. hälftige AfA, Hygienemaßnahmen, Marketing und Werbekosten, fiktiver Unternehmerlohn) noch gar nicht hieb und stichfest geregelt ist, oder? Und den fiktiven Unternehmerlohn darf man auch erstmal eruieren...

 

Ich hätte noch eine konkrete Frage: Wie würden denn Kollegen die Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer bei der ÜH III ansetzen? Die Kosten werden ja oft erst nach Ablauf des Jahres im Zuge der Einkommesteuererklärung ermittelt. Also habe ich - wenn es schlecht geht - als letztes die Arbeitszimmerkosten 2018, bestensfalls die von 2019. Diesen Betrag dann mit einem Zwölftel für den Antragsmonat berücksichtigen?

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letzte Antwort am 29.01.2021 09:09:19 von Kleine-Einfraukanzlei
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