1.) Mandanten zahlen die Fixkosten nicht oder erst Monate später. Bleibt die Förderfähigkeit erhalten oder sind die beantragten Kosten in der Endabrechnung zu stornieren? Beispiel: Ich habe die Miete im Rahmen der ÜH III für das erste Halbjahr 2021 als Fixkosten angegeben. Der Mandant zahlt aber nach Auszahlung der ÜH nicht die Miete, sondern verwendet das Geld anderweitig. Die Miete wird teilweise gegen Ende des Jahres 2021 gezahlt, ein Teil aber auch erst in 2022. Die Fixkosten müssen ja bis zur Schlussabrechnungseinreichung allerspätestens bezahlt sein. FAQ sieht Fälligkeit als Maßstab zur Zuorndung zur jewieligen Corona-Hilfe vor. Bewilligungsstelle transparent mitteilen, dass die fälligen Fixkosten später, aber bis zur Schlussabrechnungseinreichung bezahlt sind. 2. Mandanten haben Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen, Renovierungen im Hygienebereich etc. beantragt. Dazu wurden mir diverse Handwerkerrechnungen und ein Hygienekonzept vorgelegt. Im Antragsverfahren hat die ISB RLP auch eine Vorabprüfung bezüglich der Kosten durchgeführt. Die entsprechenden Rechnungen wurden von mir bei der ISB eingereicht, die ÜH wurde dann ausgezahlt. Die Mandanten haben aber später nicht die vorgelegten Rechnungen gezahlt, sondern haben bei anderen Handwerkern andere Gegenstände gekauft, die gar nicht beantragt wurden. Ich sehe hierin ein großes Problem und tendiere dahin, die Kosten im Rahmen der Endabrechnung zu stornieren. Vermutlich Schlussabrechnung (Überbrückungshilfen/ Wirtschaftshilfen) gemeint und nicht Endabrechnung (Neustarthilfe)? Pauschale Stornierung im eigentlichen Sinne müßte man prüfen, da ja Kosten in dem Fixkosten-Bereich angefallen sind. Erhebliches Störgefühl liegt aber tatsächlich bei Wechsel der Firma nach Rechnungslegung vor und zu prüfen wäre, ob man die Schlussabrechnung so einreichen kann. Schwierig/ haftungszubeachtend ist dabei zusätzlich, das nach Einreichung der Schlussabrechnung eine Korrektur/ Erhöhung nicht so ohne weiteres vorgesehen ist. Wurden nur Anzahlungen oder tatsächlich schon erbrachte Leistungen nicht mehr bezahlt und warum nicht bezahlt? Übereinstimmung/Abgleich mit eingereichtem Hygienekonzept ist dringend anzuraten und der Mandant sollte eine schriftliche und sehr fundierte Begründung vorlegen, warum nach Beauftragung/ Rechnungslegung plötzlich andere Firmen beauftragt worden sein sollen. Mir erschließt es sich nicht aus dem Sachvertrag. Diese Erklärung des Unternehmens und die Rechnungen der neuen Handwerker sollte man - soweit wirklich stichhaltig begründet - der Bewilligungsstelle unbedingt gleich mitsenden (mit Antragsformular zusammen hochladen) und erläutern lassen. 3. Wie sieht die Community die Zuordnung der Fixkosten pro Antragsmonat? In den FAQ wird immer von Fälligkeit im Antragsmonat gesprochen. Während eines Klimagesprächs zwischen der ISB RLP und unserer SBK wurde dann mitgeteilt, dass im Rahmen der Endabrechnung auf das Rechnungsdatum als Zuordnungskriterium abgestellt wird. Bei solchen nachträglichen Änderungen seitens ISB/Gesetzgeber könnte ich wahnsinnig werden. Wie habt ihr in dieser Thematik gehandelt? Grundsätzlich steht im FAQ nach Fälligkeit. Nur wenige vereinzelte Bewilligungsstellen haben da Eigeninterpretationen vorgenommen, die hoffentlich mit der Verwaltungspraxis übereinstimmen.... 4. Kombination der Punkte 2 und 3. Mandant kauft bei einem anderen Handwerker. Die ursprüngliche Rechnung war datiert im Mai 2021, Fällig im Mai 2021. Die neue Rechnung ist datiert auf September 2021. Stornierung der Kosten im Rahmen der Endabrechnung? Ich denke ja Sachverhalt wird hiermit immer kritischer und man sollte das Auftragsverhältnis, die Branche und die berufsüblichen Pflichten u.a. vom GWG im Blick behalten. siehe 1, nur ist man hier möglicherweise wegen Zeitablaufes tatsächlich sogar - wenn überhaupt oder im Subventionsrecht !!! - in einem anderen Förderprogramm. 5. Wir betreuen ein Fitnesstudio. In den FAQ steht, dass Mitgliedsbeiträge, die nachweislich an die Vertragslaufzeit angehängt werden, für die ÜH nicht als Umsatz zählen. Habt ihr ähnlich gelagerte Fälle? Wie soll ein solcher Nachweis aussehen? Der Mandant hat mir nur einen Einzeiler geschrieben. Ich finde das etwas dürftig das Fitnessstudio kann zum Beispiel eine Information/ Aushang/ Email usw. an seine Mitglieder beibringen? Mit freundlichem Gruß aus Sachsen-Anhalt Hilmar Speck
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