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Selbstständig mit Nebenberuf

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letzte Antwort am 19.11.2024 10:30:39 von pogo
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Jolanta02
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Guten Morgen an Alle,

 

folgendes Situation, die für mich neu ist. Ein Selbstständiger, der den Beruf Hauptberuflich macht, möchte nun einen Nebenjob antreten. Dort wird er über 1400 Euro verdienen. Geht das überhaupt? Wie verhält es sich mit der Kranken-Renten-Pflege-und Arbeitslosenversicherung? Was muss ich beachten, was muss ich im Vorfeld abklären?

 

Liebe Grüße 

Uwe_Lutz
Überflieger
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@Jolanta02  schrieb:

 

 

Geht das überhaupt?

Natürlich geht das.

 

Deswegen wurde darüber hier oder hier schon mal darüber diskutiert. Dort finden Sie dann auch weitere Links mit entsprechenden Infos.

 

Sie sollten dies auf jeden Fall in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse klären - Stichwort "Hauptberuflichkeit".

Jolanta02
Einsteiger
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Danke dafür. Das hat schon weiter geholfen. Aber wie verhält es sich mit der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese muss abgeführt werden. Welche Krankenkasse ist dafür zuständig? Die letzte gesetzliche bei der, der Mitarbeiter versichert war?

 

Die Selbständigkeit ist definitiv als Hauptberuf anzusehen. 

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Tromtobi
Einsteiger
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@Jolanta02  schrieb:

 

 

Die letzte gesetzliche bei der, der Mitarbeiter versichert war?


Korrekt!

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Jolanta02
Einsteiger
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Nachricht 5 von 26
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Das bedeutet, dass der Angestellte, eine neue Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse eingehen muss, oder wie verhält es sich? Das liegt in weiter Vergangenheit.

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rschoepe
Experte
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Nein, der Angestellte bleibt weiter bei seiner aktuellen privaten Versicherung. Nur die entsprechenden Beiträge (+ Umlage) werden an die GKV abgeführt, die sie dann an die DRV/BA weiterleitet.

STBMT
Aufsteiger
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Erfahrungswert: Der betroffene Krankenkasse meldet sich dann und fragt warum Beiträge abgeführt wurden, obwohl keine Mitgliedschaft vorliegt. Nach einer kurzen Erklärung (Telefongespräch) war das Thema erledigt. 

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rschoepe
Experte
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Kriegen die keine Anmeldung, aus der das klar sein sollte (BGRS 0110)? Ich hab gerade leider nur Bestandsfälle, bei denen ich mich ungern durch die letzten Jahre an Auswertungen graben möchte.

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Jolanta02
Einsteiger
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Das ist ja Interessant. Also muss ich dann bei der Krankenkasse die private Versicherung angeben und die leitet es dann weiter? Wo kann ich die private Versicherung hinterlassen? Bei Lodas erscheint bei der Sozialversicherung nur die Auswahl zur gesetzlichen und der freiwilligen Krankenversicherung. Sorry für die vielen Fragen. 

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Jolanta02
Einsteiger
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Oh je, habe es falsch gelesen. Bitte ignorieren. 

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STBMT
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War mein bisher einziger Erfahrungswert diesbezüglich, zusätzlich mit der Besonderheit, dass der AN zuvor nie gesetzlich krankenversichert war. Ob der Vorgang (Anschreiben der KK an AG) die Regel oder die Ausnahme ist kann ich leider nicht sagen. 

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Lohnnutzer
Aufsteiger
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Nachricht 12 von 26
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ich grätsch mal rein wenn ich darf…..

Ich bekomme auch solch einen Fall auf den Tisch.

 

Der Mitarbeiter beginnt demnächst beim Mandaten Teilzeit (unter JAE) . Er ist auch schon länger selbstständig nach eigenen Angaben und lange Jahre Privatversicherter .

 

Wir haben gesagt wir verlangen die Nennung der letzten gesetzlichen KV und eine Bestätigung/Prüfung dieser zur Hauptberuflichen Selbständigkeit.

 

Die Nennung war schon ein Akt mit Diskussion (warum wir das brauchen…). Haben wir aber jetzt erhalten.

 

Das die Prüfung und Bestätigung der letzten gesetzlichen KV zur Hauptberuflichen Selbständigkeit verlangt wird gibt gerade eine große Diskussion. Wir haben gesagt entweder Vorlage oder Anmeldung bei der gesetzlichen KV als Pflichtversicherter (weil unter JAE).

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht „amüsiert“ und glauben uns nicht …

 

Sind wir hier falsch mit der Forderung????

 

Wie soll das sonst geprüft werden???


Wir haben bisher nur Erfahrungen mit Hauptberuflich Selbstständigkeit die freiwillig in der gesetzlichen KV sind . Mehrere Fälle. Kein Problem mit der Bestätigung der KV

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 26
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@Lohnnutzer  schrieb:

 

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht „amüsiert“ und glauben uns nicht …

 

Sind wir hier falsch mit der Forderung????

 

Wie soll das sonst geprüft werden???

 


Doch, das ist m.E. völlig richtig.

 

Es gibt zwar keine Vorschrift, dass dies zwingend notwendig ist. Nach § 8 BVV müssen aber "die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben" in den Lohnunterlagen vorhanden sein.  Es muss also nachgewiesen werden können, dass dies stimmt, d.h. es müssen entsprechende Unterlagen vorliegen - eine reine Bestätigung des Arbeitnehmers reicht hierfür nicht aus. Und was hier genau als Unterlagen notwendig ist, vermag ich nicht zu beurteilen - zumal wir uns dann leicht in den Bereich der unerlaubten Rechtsberatung begeben.

 

Es gehört zwar auch der "Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Dieser wird allerdings nur auf Antrag erstellt. Und darum geht ja gerade der Streit mit AG und AN...

 

Ich würde den Arbeitgeber vielleicht mal darauf hinweisen, dass dieser Gefahr läuft, bei einer SV-Prüfung die KV- und PV-Beiträge für den gesamten Prüfungszeitraum nachzahlen zu müssen (inkl. SZ), wenn die Versicherungsfreiheit nicht nachgewiesen werden kann. Das kann dann ganz leicht mal ein 5-stelliger Betrag werden. Insoweit sollte es im Interesse des Arbeitgebers sein, dies geklärt zu wissen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

 

 

Lohnnutzer
Aufsteiger
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Danke Herr Lutz,

 

genau mit den Prüfungen argumentieren wir. 
Die Krankenkassenbestätigungen wurden schon bei Prüfungen angefordert.

 

Bezüglich des Problems der Rechtsberatung haben wir hier auch gerade mit unserem Chef gesprochen.

Wenn der Arbeitgeber auch uneinsichtig bleibt von wegen er besteht auf die KV-freie Abrechnung machen wir das so. Dann kommen Gesprächsnotizen und Email-Verkehr in die Akte und wir sind raus.

 

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bodensee
Allwissender
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OK wenn ihr AG so beratungsressitent ist dann kann man ihm auch nicht helfen. 

 

Weil er als AG - nicht Sie als Steuerkanzlei- ist dazu verpflichtet zu prüfen ob der AN kv- pflichtig oder privat kv ist, 

danach richtet sich ja auch der Beitragszuschuss zur privaten KV den der AG steuerfrei bezahlen muss wenn der AN denn in der Tat privat versichert bleiben darf. 

 

Ich hatte auch so einen Fall in der Vergangenheit in dem ein Arzt im Ruhestand partout auf seiner privaten Versicherung bestanden hat und es sehr mühsam war die Unterlagen zur Prüfung zu erlangen. Erst als er dann eine Haftungsfreistellung für den AG unterzeichen sollte, kam alles wie gewünscht mit dem Ergebnis Pflichtversicherung in allen Zweigen ausser KV da das 55  LJ überschritten war und er privatversichert war mit Nachweis. 

 

Insofern kann man schon einen gewissen Druck auch auf den AN aufbauen. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Uwe_Lutz
Überflieger
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@bodensee  schrieb:

Beitragszuschuss zur privaten KV den der AG steuerfrei bezahlen muss wenn der AN denn in der Tat privat versichert bleiben darf. 

 

 


Wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, gibt es aber keinen steuer-/sv-freien Zuschuss zu einer privaten KV.

Jolanta02
Einsteiger
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Nachricht 17 von 26
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Noch kurz zu meiner Frage. Der MA war zu letzte bei der Knappschaft versichert. Da es sich um eine hauptberufliche Selbstständigkeit handelt, müssen die Beiträge für die AV und RV abgeführt werden. Trage ich die Versicherung nun bei der gesetzlichen oder bei der freiwilligen Krankenversicherung ein? Ich habe es bei der freiwilligen eingetragen. Das System spuckt mir einen Fehler aus, dass noch eine Krankenkasse eingetragen werden muss.  

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lohnhilfe
Meister
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Bei Gesetzliche müssen Sie sie auch eintragen, da darüber RV + AV abgerechnet werden.

LG
VM
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Jolanta02
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Also, beides anklicken. Gesetzliche und freiwillige KV. 

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Jolanta02
Einsteiger
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Guten Morgen, 

 

ich muss mich wieder bezüglich der KK melden. Ich habe bei der Angestellten als Krankenkasse die Knappschaft gewählt und bei der freiwilligen KK ebenso. Es sollen ja nur die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.  Jetzt sah ich im Übernahmeprotokoll, dass die Mitgliedschaft nicht bestätigt werden konnte. Die AN war vor ihrer privaten Versicherung dort versichert. Wie würdet ihr nun vorgehen? Ich werde im Laufe des Tages dort anrufen. 

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rschoepe
Experte
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Das ist ja korrekt, dass die Knappschaft die Mitgliedschaft nicht bestätigen konnte, weil die Mitarbeiterin dort kein Mitglied mehr ist. Wichtig für dich ist nur, dass die Beiträge an die Knappschaft abgeführt werden - und die Knappschaft muss sie dann an die DRV und Arbeitsagentur weiter leiten.

Jolanta02
Einsteiger
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Hallo, vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Ich rufen dort an und kläre den Sachverhalt. Alles Neuland für mich. Danke sehr 

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Jolanta02
Einsteiger
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Mal eine blöde Frage. Muss ich die Beiträge selbst Überweisen? Ich finde kein SEPA 🫣 

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durchschnittsbenutzer
Fortgeschrittener
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@Jolanta02  schrieb:

Mal eine blöde Frage. Muss ich die Beiträge selbst Überweisen? Ich finde kein SEPA 🫣 


Die Formulare für die SEPA-Lastschrift sind auf der Webseite von der Knappschaft auch gut versteckt :

Beitragszahlung (per Last­schrift oder Über­wei­sung)

 

Oder notfalls aus LODAS heraus einreichen.

 

Jolanta02
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Vielen, vielen lieben Dank 😊

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pogo
Experte
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@durchschnittsbenutzer  schrieb:

@Jolanta02  schrieb:

Mal eine blöde Frage. Muss ich die Beiträge selbst Überweisen? Ich finde kein SEPA 🫣 


Die Formulare für die SEPA-Lastschrift sind auf der Webseite von der Knappschaft auch gut versteckt :

Beitragszahlung (per Last­schrift oder Über­wei­sung)

 

Oder notfalls aus LODAS heraus einreichen.

 


Oder das identische Lastschriftmandat von der Minijob-Zentrale nutzen.

Das findet sich leichter. 😎

25
letzte Antwort am 19.11.2024 10:30:39 von pogo
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