Guten Morgen Community,
folgende Frage:
Mitarbeiter A wechselte im Oktober von Vollzeit auf Minijob. Ende Oktober verlässt er das Unternehmen.
Die Urlaubsabgeltung aus seiner sv-pflichtigen Beschäftigung rechnet unser Mandant im Oktober ab,
die Grenzen zum Minijob werden komplett eingehalten.
Ich meine aber, es wäre richtig eine Korrektur für den September zu machen und hier die Urlaubsabgeltung
sv-pflichtig abzurechnen oder? Denn den Urlaubsanspruch hat er sich durch diese Beschäftigung erarbeitet.
Könnte hier jemand helfen? Vielen Dank im Voraus!
@Daslo schrieb:.............Ich meine aber, es wäre richtig eine Korrektur für den September zu machen und hier die Urlaubsabgeltung
sv-pflichtig abzurechnen oder? Denn den Urlaubsanspruch hat er sich durch diese Beschäftigung erarbeitet.
Könnte hier jemand helfen? Vielen Dank im Voraus!
Richtig, gehört zum September.
@cro schrieb:
Richtig, gehört zum September.
Warum?
Im September ist eine Urlaubsabgeltung rechtlich nach dem BURlG doch gar nicht möglich. Und die Zahlung einer Sonderzahlung ist immer im Monat der Zahlung beitragsrechtlich auszuwerten.
@Uwe_Lutz schrieb:
@cro schrieb:
Richtig, gehört zum September.
Warum?
Im September ist eine Urlaubsabgeltung rechtlich nach dem BURlG doch gar nicht möglich. Und die Zahlung einer Sonderzahlung ist immer im Monat der Zahlung beitragsrechtlich auszuwerten.
Danke @Uwe_Lutz einmal mehr. Das Rechtliche konnte ich nicht beurteilen.
Hallo Lutz,
dem Betriebsprüfer wird das BUrlG völlig egal sein. Er will nur die ordentliche Verbeitragung sehen.
Da der Anspruch aus der SV-pflichtigen Zeit kommt, müssen die SV-Abgaben nach der BBMG abgerechnet werden und nicht nach dem Minijob.
Ganz korrekt müsste man hier vermutlich eine manuelle Berechnung und DEÜV Meldung machen. Im Idealfall hätte man den Minijob gleich unter einer neuen PNR angelegt.
Von PGR101 auf 109 ist immer schwierig mit späteren Änderungen und Bescheinigungen die man dann nur noch manuell erstellen kann.
Ich persönlich würde es auch als Nachberechnung September abrechnen.
Ich habe noch folgendes gefunden:
"Zum Verdienst im Minijob zählen auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Alle einmaligen Einnahmen, die bereits bei Beginn des Minijobs vorhersehbar sind, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin als Verdienst einplanen. Dies ist wichtig für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung."
Wenn also vorhersehbar war, das durch die offenen Urlaubstage / Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze überschritten wird, dann hätte man den AN scheinbar gar nicht als Minijobber schlüsseln dürfen und hätte ihn weiter als PGR101 laufen und abrechnen sollen. Auch wenn Gehalt vielleicht nur noch 500,- EUR sind.
Dann kann man natürlich auch korrekterweise die Urlaubsabgeltung im Monat der Auszahlung Oktober normal abrechnen können.
@Claudia- schrieb:Ich habe noch folgendes gefunden:
"Zum Verdienst im Minijob zählen auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Alle einmaligen Einnahmen, die bereits bei Beginn des Minijobs vorhersehbar sind, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin als Verdienst einplanen. Dies ist wichtig für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung."
Wenn also vorhersehbar war, das durch die offenen Urlaubstage / Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze überschritten wird, dann hätte man den AN scheinbar gar nicht als Minijobber schlüsseln dürfen und hätte ihn weiter als PGR101 laufen und abrechnen sollen. Auch wenn Gehalt vielleicht nur noch 500,- EUR sind.
Laut Beitragsersteller wurden die Geringfügigkeitsgrenzen eingehalten.
Die Urlaubsabgeltung aus seiner sv-pflichtigen Beschäftigung rechnet unser Mandant im Oktober ab,
die Grenzen zum Minijob werden komplett eingehalten.
Was würden Sie machen, wenn der Mitarbeiter nicht ausscheidet? Der Urlaubsanspruch stände dem Mitarbeiter weiterhin zu, auch als Minijobber. Eine Abgeltung ist im laufenden Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich nicht erlaubt.
Ich finde die Lösung auch befremdlich, aber zumindest von Herr Lutz aus meiner Sicht richtig beschrieben.
Aus meiner Sicht wäre ggf. noch zu prüfen, ob der Wechsel nur ein "Trick" war, um SV-Abgaben und Lohnsteuer zu sparen. Aber das steht dann wieder auf einem anderen Blatt.
@Claudia- schrieb:Hallo Lutz,
dem Betriebsprüfer wird das BUrlG völlig egal sein. Er will nur die ordentliche Verbeitragung sehen.
Da der Anspruch aus der SV-pflichtigen Zeit kommt, müssen die SV-Abgaben nach der BBMG abgerechnet werden und nicht nach dem Minijob.
Ganz korrekt müsste man hier vermutlich eine manuelle Berechnung und DEÜV Meldung machen. Im Idealfall hätte man den Minijob gleich unter einer neuen PNR angelegt.
Von PGR101 auf 109 ist immer schwierig mit späteren Änderungen und Bescheinigungen die man dann nur noch manuell erstellen kann.
Ich persönlich würde es auch als Nachberechnung September abrechnen.
Eine andere Lösung kann ich auch nicht erkennen.
Ich würde die Urlaubsabgeltung glaube ich auch in den September schlüsseln.
Sicher ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht richtig dass Herr Lutz schreibt dass es nicht zulässig ist lt. Bundesurlaubsgesetz.
Aber wie gesagt Arbeitsrecht und das interessiert die RV-Prüfer nicht. wir beraten kein Arbeitsrecht geben höchstens einen Hinweis.
Wir rechnen auf Wunsch des Arbeitgebers auch im laufenden Arbeitsverhältnis Urlaubsabgeltungen ab. Hat der Arbeitgeber zu verantworten nicht wir abs Abrechner.
@FrauSmith schrieb:Ich würde die Urlaubsabgeltung glaube ich auch in den September schlüsseln.
Sicher ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht richtig dass Herr Lutz schreibt dass es nicht zulässig ist lt. Bundesurlaubsgesetz.
Aber wie gesagt Arbeitsrecht und das interessiert die RV-Prüfer nicht. wir beraten kein Arbeitsrecht geben höchstens einen Hinweis.
Das den Prüfer das Arbeitsrecht nicht interessiert, würde ich so nicht sagen. Ich möchte nur an den Phantomlohn erinnern. Da wird sich auf den arbeitsrechtlichen Anspruch gestützt.
Auch Urteile aus Arbeitsgerichtsprozessen werden in der Regel aufgrund arbeitsrechtlicher Gesichtspunkte ausgewertet.
In vielen Fällen sind wir allerdings zumindest verpflichtet, eine rechtliche Beratung zu empfehlen.
Wir rechnen auf Wunsch des Arbeitgebers auch im laufenden Arbeitsverhältnis Urlaubsabgeltungen ab. Hat der Arbeitgeber zu verantworten nicht wir abs Abrechner.
Da kann ich Ihnen folgen, auch wir machen es auf Wunsch des Mandanten.
Wir raten in arbeitsrechtlichen Fragen auch regelmäßig die Zuziehung eines Arbeitsrechtlers
In Bezug auf den Phantomlohn haben sie natürlich recht
Hallo,
gestern bin ich bei der Prüfung eines anderen Falles, Urlaubsabgeltung über diverse Jahre für einen Minijobber, auf das folgende Besprechungsergebnis gestoßen:
Unter Nr. 4 wird erläutert, wie mit Einmalzahlungen nach Auffassung der Spitzenverbände umzugehen ist, wenn ein Wechsel von einem versicherungspflichtigen zu einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
Danach wäre aus meiner Sicht die Urlaubsabgeltung aufzuteilen. In den Teil der auf das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis entfällt und den Teil der auf den Minijob entfällt.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo,
ich stimme t_r_ voll und ganz zu und die Urlaubsabgeltung gehört zur sv-pflichtigen Beschäftigung, welche am 30.09. endet - also in die September-Abr. Daran gekoppelt sind auch SV-Abmeldung bei der zuständigen KK wie LSt-Bescheinigung per 30.09.24.
Für den Minijob 01.10.-31.10.24 würde ich die Anlage einer neuen PN empfehlen mit SV-An-/Abmeldung bei der Knappschaft, RV-Befreiung (wenn gewünscht), incl. antlg. Urlaubsabgeltung bis zu einem Maximal-Verdienst von € 538,--.
Des weiteren sollte schon im Voraus bedacht werden, dass ev. im Nachhinein Arbeitsbescheinigungen angefordert werden könnten und diese bei 2 PN besser nachvollziehbar wären.
Viele Grüße
Helga