Hallo Zusammen,
meine Frage:
Kann für Leistungen (B2B) eines Inländers für eine Beratungsleistung (Consulting im IT Bereich) an einen Leistungsempfänger in den USA das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden?
Auf der Rechnung würde dann natürlich eine entsprechender Hinweis erfolgen.
Vielen Dank vorab!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wahrscheinlich liegt die Lösung in der Frage: Wo ist die Beratungsleistung an einem Ausländer erbracht und somit steuerpflichtig?
Hier sagt doch das Gesetz, dass bei B2B die Steuer dort steuerpflichtig ist, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Das wäre die USA. Damit ist automatisch der Leistungsempfänger für die Entrichtung der Umsatzsteuer verantwortlich.*
Aufpassen müssen Sie doch jetzt nur auf § 3a (3) UStG. Dort sind Ausnahmen definiert, die mangels Erwähnung von hier aus nicht geprüft werden können.*
Für von Ihnen nicht prüfbare Fälle gilt: Fragen Sie Ihren Buchhalter oder Steuerberater!
*Dies ist lediglich was ich mal gelernt habe und ist keine Steuerberatung!
Ich kann keine konkrete Antwort geben (bin nur Dorfsteuerberater), habe daher nur eine Meinung dazu:
Drittländern ist die nationale Regelung meist ziemlich wurscht, einheitlich ist das nur für die EU-Länder geregelt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
Daher kommt man mit der deutschen B2B-Regelung hier m.E. nicht sehr weit (oder nur per Zufall).
Zur Frage, ob die USA eine ähnliche Regelung hat (Reverse-Charge) und wie die im besonderen Fall aussieht (die Regelung mag ähnlich, kann aber vollkommen anders aussehen), muss man den Steuerspezialisten für US-Umsatzsteuerrecht befragen. Möglicherweise kochen da die US-Bundesstaaten dann auch noch ihr eigenes Süppchen.
Zur nationalen Regelung der "Wegverlagerung" des Leistungsortes (unabhängig von 13b UStG) - und damit einer Nichtsteuerbarkeit im Inland bedarf es auch der sonstigen Leistung an einen "Unternehmer" - wie auch immer dieser in den USA nach den Vorstellungen des deutschen UStG zu definieren ist.
Ggf. bei der Deutschen Außenhandelskammer nachfragen / nach einem US-Spezialisierten StB suchen. Ich würde diese Frage schon als High-End im int. Steuerrecht betrachten.
Da ich schon genügend Rechnungen für sonstige Leistungen aus den USA mit Vermerk Reverse Charge gesehen habe, behaupte ich keck, dass die USA eine vergleichbare Regelung haben. Da gerade die USA ein Umsatzsteuerrecht haben, welches m.E. Bundes-, Bundesstaaten- und County-Regelungen beinhaltet, weiß grundsätzlich dort eh immer nur der Empfänger, welches Steuersatz bei ihm gilt.
Als leistender Unternehmer mit inländischer Betriebsstätte hat der Deutsche nach den für ihn hierzulande geltenden Steuergesetzen einzuschätzen, wie eine Leistung umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Es vollkommen wurscht, was in den USA gilt.
Die USA sind gemäß UStG ebenso Drittland wie z. B. die Schweiz oder Australien. Nur weil dort mal ein rotschöpfiger Wutz ein paar Jahre umher irrlichterte, gibt es im deutschen USt-Recht für die USA keine Sondertatbestände. Es ist Drittland, es gilt Reverse Charge.
Was der Empfänger dann tut oder eben auch nicht, ist ebenfalls wumpe, denn wenn es ein nach UStG-D unter § 13b einzuordnender Sachverhalt ist, geht ja die ... richtig ... Steuerschuldnerschaft auf den Amerikaner über.
(Wobei man schon sagen muss, dass der IRS nicht gerade für seine Zimperlichkeit bekannt ist.)
Vielen Dank für die Einschätzung.
Ich denk auch, dass es wie von Ihnen geschildert laufen sollte. Dennoch habe ich noch eine Anfrage bei der AHK in Chicago gestellt.
Nene.. so einfach ist das nicht..
https://www.candis.io/blog/reverse-charge-verfahren-drittland
Bei sonstigen Leistungen verlagert sich die Steuerpflicht in das Land, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, also in diesem Fall in die USA. Für den in Deutschland ansässigen Verkäufer bedeutet das, dass die Leistung dort, aber nicht in Deutschland, zu versteuern wäre. Dies sollte auf der Rechnung mit einem Vermerk wie "In Deutschland nicht steuerbare Leistung" kenntlich gemacht werden.
Da die USA kein dem europäischen Reverse-Charge-Verfahren entsprechendes System haben, könnte es notwendig sein, dass du dich für die Steuerabführung im Bundesstaat des Leistungsempfängers registrieren musst. Vor solchen Schritten ist es ratsam, eine fachkundige steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, die mit dem US-Steuerrecht vertraut ist.
Im Übrigen kann jedoch nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben. Erste Ansprechpartner hierfür können die deutschen Auslandshandelskammern vor Ort sein. Hier finden Sie deren Anschriften.
@ulli_preuss schrieb:Was der Empfänger dann tut oder eben auch nicht, ist ebenfalls wumpe,
Dank, so sehe ich das auch. Ich hatte mal einen Fall eines Konzertveranstalters der aufgrund des Hin und Her keine USt zahlen musste, weil sich weder das FA in D noch in AT einig waren wo das zu besteuern war 😄
Grundsätzlich sollte man das natürlich immer genauestens prüfen. Da kommt jedoch ein ABER! Es macht natürlich keinen Sinn bei ein ein paar hundert Euro USt einen spezialisierten Fachmann das prüfen zu lassen der mehr kostet. Vor allem wenn dies eine einmalige Sache war. Macht m.E. nur Sinn wenn es eine hohe Rechnung mit 4- oder 5-stelliger USt wäre oder absehbar ist, dass der Fall noch öfters kommt. Bis dahin würde ich den Aufwand so gering wie möglich für den Mandanten halten.
^^ Ist aber nur meine Sichtweise die mein Chef ebenso hat. Risikomanagement halt.
Ich bin anderer Meinung.
Die Frage wo der Ort der Leistung ist ergibt sich aus dem nationalen UStG. Sofern es eine B2B-Leistung ist, muss der US-Leistungsempfänger als Voraussetzung hierzu unter anderem auch Unternehmer (Definition ebenfalls nach dem deutschen UStG) sein. Allein das kann problematisch werden. Steht die Unternehmereigenschaft des US-Leistungsempfängers rechtsicher fest, haben wir (Step 1) die Ortsverlagerung in die USA als Drittland erreicht.
Bis hierhin ist es den USA vollkommen egal und es geht nur um nationales Recht. Gleichzeitig sind Regelungen in den USA (sofern nicht Bilateral) ebenfalls vollkomen unbeachtlich.
Im zweiten Step geht es um Reverse Charge zur (zusatz) Frage, ob der Leistungsempfänger nun die Steuer für die Leistung schuldet, die ob der Ortsverlagerung nach nationalem Recht nun in den USA ist (Leistungsort).
Die nationalen Regelungen hierzu (Steuerschuldnerschaft) können dem Drittland natürlich nicht aufgezwungen werden, da grenzüberschreitend und somit im Drittland unbeachtlich.
Ich glaube das wir über Step 1 hier deshalb nicht sprechen, weil es im Ausgangthread heißt: "Kann für Leistungen (B2B)...". Ich dneke wir gehen (fast) alle davon aus, dass dies bereits geprüft wurde.
Zudem war die Ausgangsfrage ob Reverse Charge angewandt werden kann, da die Beratung im Inland war, aber das UN Sitz im Ausland hat. Und da denke ich einmal, dass es keine Rolle wo die Beratung tatsächlich stattfand, sondern nur wo das UN den Sitz hat...
Ich bin ja gerade deshalb der Meinung, dass die Ortsverlagerung durch B2B eben nichts mit Reverse-Charge zu tun hat. Das eine ist eine fiktive Ortsverlagerung (hier in die USA) und das andere ist die Frage, was mit der Steuer zu tun ist (Reverse-Charge).
Umgekehrt kommt es in den USA nicht zum Reverse-Charge, es bleibt aber trotzdem bei der Ortsverlagerung in die USA....
Ich kann natürllich falsch liegen, macht aber Spaß darüber zu sinnieren.
@Neu_hier schrieb:Ich kann natürllich falsch liegen, macht aber Spaß darüber zu sinnieren.
"Spaß ist was Du drauß' machst." 😄
Meine Mitarbeiterinnen hatten immer über die Tasse von Graf Steuerseminare gelästert. Da stand "Steuern machen Spaß" drauf 😄
Im ernst: Jetzt hab ich verstanden worauf Sie eigentlich hinaus wollen. Es geht im Endeffekt darum ob Sie:
auf die Rechnung schreiben müssen.
Ich tendiere (also reine Intension) da auf b. Aber das muss ja Gott-sei-Dank der zuständige Berater verantworten - wenngleich es eine schöne Aufgabe für die Community darstellt.
Es kann doch nicht die Aufgabe eines deutschen Unternehmers sein, die Umsatzsteuergesetze des Empfänger-Landes zu kennen, IHK/HK hin, RAe her.
Egal, was eine auf Konflikt- und Haftungsvermeidung schielende IHK sagen mag:
Für einen deutschen Unternehmer gilt das Landes-/EU-Recht. Nach diesem hat er (oder sein Beauftragter) zu prüfen, ob in Deutschland überhaupt eine steuerbare Leistung (oder Lieferung) vorliegt.
Und wenn man nun zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich um keine in Deutschland zu versteuernde Lieferung/Leistung handelt, ist es doch vollkommen egal, was irgendein Ami mit dem Kram in seinem Land anstellt.
Ob die USA ein dem europäischen Reverse-Charge-Verfahren haben oder nicht:
Es ist irrelevant, weil für den deutschen Unternehmer die für ihn an seiner (inländischen) Betriebsstätte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Zur Erinnerung: Genau aus diesem Grund ist seinerzeit 1993 (!?) die ZM eingeführt worden, weil Leistungserbringer/Lieferer und Leistungsempfänger/Empfänger über die USt-ID mit einander verknüpft werden und die entsprechenden Daten abgeglichen werden konnten/können.
Das Fehlen des Merkmals USt-ID für den Unternehmens-Ausweis bei Drittlandsgeschäften kann mit Verbringungsnachweisen, Zollabfertigungsuntzerlagen und dergleichen begegnet werden. In der heutigen Zeit ist auch der Aufruf der Unternehmens-Webseite (Screenshot) und Impressumsangaben (Screenshot) hilfreich.
So what?
Was interessiert es mich als in D ansässiger Unternehmer, ob es in USA irgendwelche, den EU-Vorgaben entsprechende Gesetze gibt.
Die Feststellung, ob eine Lieferung/Leistung in Deutschland, in der EU oder im Drittland ausgeführt wird (oder auch nicht), bestimmt sich nach der Gesetzgebung des Landes des Sitzes der Betriebsstätte.
Wenn, wie Sie zutreffend schrieben, der Lieferer/Leistende nicht der Steuerschuldner ist, weshalb sollte er/sie sich über die Abführung in einem fremden Land Gedanken machen sollen?
Es geht auch nicht darum, ob eine Drittland unsere Gesetze anerkennt oder nicht:
Für den Unternehmer in D sind die für ihn geltenden Regelungen maßgebend.
Stimme vollkommen zu. Wir bestimmen die umsatzsteuerliche Behandlung in Deutschland und der EU nach dem bei uns geltenden Recht.
Man muss davon Abstand nehmen, dass die Umsatzsteuer in Drittländern auf das europäische Umsatzsteuerrecht angepasst ist oder auch nur eine Ähnlichkeit besteht, geschweige denn dass sie aufeinander abgestimmt wären.
Vor ein paar Jahren habe ich einen Fall geprüft, da wurde aus deutscher Sicht der Leistungsort in die Schweiz verlegt und das Schweizer UStG hat den Leistungsort Deutschland vorgehen. Ergo: nirgends steuerbar und daher keine USt.
Guten Morgen,
ich muss vorweg schicken, dass ich "nur" Steuerfachangestellter u. Bilanzbuchhalter bin und mir sofern vielleicht das ein oder andere an Spezialwissen zu dem Thema fehlt.
Wenn ich mir einmal die Kontendefinition in Kanzlei-Rechnungswesen anschaue, gibt es da das Konto 8338 (SKR03) / 4338 (SKR04) "Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze". Das würde für mich eigentlich schon reichen; dazu dann noch der Hinweis auf die Rechnung, dass es sich um "im Inland nicht steuerbare sonstige Leistungen handelt", keine Umsatzsteuer ausweisen und das wars. Dachte ich...
Jetzt bin ich in eben besagter Kontenbeschreibung über den Verweis auf das Konto 1754 / 3854 "Steuerzahlungen an andere Länder", das u.a. auch für die die Erlöse, die im Drittland steuerpflichtig sind, angewandt werden soll. Das hieße ja im Endeffekt, man muss für jedes Land separat prüfen, was das Drittland mit der sonstigen Leistung macht und sich ggfs. vor Ort registrieren und die entsprechende Umsatzsteuer abführen oder liege ich da falsch?
Viele Grüße
Dirk Schmakies
Was heisst hier: "..."nur" Steuerfachangestellter u. Bilanzbuchhalter..."
Ein hochqualifizierter Beruf ohne den wir als StB aber sowas in die Röhre gucken könnten!
So what, so what?
"Die Feststellung, ob eine Lieferung/Leistung in Deutschland, in der EU oder im Drittland ausgeführt wird (oder auch nicht), bestimmt sich nach der Gesetzgebung des Landes des Sitzes der Betriebsstätte."
Diese Aussagen sind m.E. nicht korrekt.
Das UStG kann in Wechselwirkung mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und den USt-Gesetzen der EU nur hierfür (in diesen) den Ort festlegen - daher auch infolge "Reverse-Charge".
Der Sitz der Betriebstätte ist nicht in jedem Fall ausschlaggebend zur Frage wo eine Leistung ausgeführt wird (Ausnahme z.B. § 3a UStG, § 14a UStG u.a.).
Im Wesentlichen muss diese (die Leistung) in erster Linie im Inland ausgeführt werden (z.B. Ort im Inland, wenn bei einer Lieferung - kein Reihengeschäft- die Warenbewegung im Inland beginnt, Klassiker z.B. der Handkauf). Sonderregelungen verweisen auf andere Tatbestandsmerkmale der Ortsbestimmung.
Eine Leistung kann in der BRD auch steuerbar sein, wenn der ausführende Unternehmer keine Betriebstätte / Ort des Unternehmens im Inland hat. Extremfall z.B. der "Fiktiv-Unternehmer" des § 2a UStG (Fahrzeuglieferer).
Ist der Ort nach der tatbestandlich Ortsbestimmung des UStG weder in der BRD noch in der EU, stellt das UStG (gar) keinen Leistungsort fest, lediglich eine Nichtsteuerbarkeit.
Der Leistungsort (wenn es einen nach dortigen Gesetzen gibt) im Drittland kann dann nur durch die dort geltenden Gesetz definiert werden.
"Es kann doch nicht die Aufgabe eines deutschen Unternehmers sein, die Umsatzsteuergesetze des Empfänger-Landes zu kennen, IHK/HK hin, RAe her. "
"Was interessiert es mich als in D ansässiger Unternehmer, ob es in USA irgendwelche, den EU-Vorgaben entsprechende Gesetze gibt."
Bei diesen Aussagen bin ich (Steuerberater) ganz andere Meinung.
Natürlich MUSS (Rechtlich, wirtschaftlich und nach allen Regeln der Vernunft) sich der Unternehmer intensiv mit der Versteuerung im Zielland befassen, ansonsten ist er als nächstes den Auftrag los, weil der Leistungsempfänger verärgert wird (z.B. bei einer regelmäßigen Leistungsbeziehung) oder wird beim Besuch des Landes gleich von den dortigen Steuerbehörden einkassiert, ggf. mit Wechselwirkung nach Deutschland (Bilaterale Abkommen).
Dem Unternehmer sollte es nicht egal sein, was der "Ami" damit macht, der IRS ist nicht zimperlich und mit der BRD gibt es entsprechende bilaterale Abkommen.
Im übrigen sind Gefängnisse (auch im Zuge von Untersuchungshaft) selbst in GB kein Spaß.
Im übrigen hängen die Tatbestandsmerkmale einer inländischen Steuerbarkeit nach dem deutschen UStG nicht an der Frage, ob es sich um einen deutschen Unternehmer handelt oder ob dieser in Deutschland ansässig ist (Ort des Unternehmens von dem der U sein Unternehmen betreibt, Ort der Betriebstätte im Zusammenhang mit 3a UStG beispielsweise mal ausgenommen).
Exakt genau so. Man kann sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass nach deutschem USt-Recht keine (deutsche) Steuer anfällt und Drittland Drittland sein lassen ("wer sollte das denn merken"). Aber trotzdem, wenn es keine Regelung in den USA gibt, die analog zum deutschen/europäischen Reverse-Charge ist, schuldet u.U. der deutsche Unternehme amerikanische Umsatzsteuer.
Und je nach Höhe kann das schon interessant werden.
"... "nicht im Inland steuerpflichtiger Umsatz" auf die Rechnung schreiben müssen."
Der Satz "nicht im Inland steuerpflichtiger Umsatz" darf m.E. nicht auf einer Rechnung stehen, weil es hierzu (Nichtsteuerbarkeit) keine entsprechende Regelung gibt (wird dies trotzdem getan, dürfte das aber folgenlos sein).
Entweder (bei Leistungsortverlagerung außerhalb des vom UStG definiterten Inlands) gilt Reverse-Charge (z.B. EU) mit den entsprechenden Rechnungsangaben oder es gar keine Rechnung zu schreiben, da (wenn keine Steuerbarkeit gegeben ist) § 14 UStG nicht einschlägig ist, da die Nichtsteuerbarkeit eben keine Anwendung des UStG bedeutet. Ausnahmen mag es geben.
Die Leistungsortverlagerung des 3a UStG führt hingegen nicht zu einer Nichtsteuerbarkeit, das es sich um eine rein fiktive Leistungsortverlagerung als europäischen Sonderfall handelt.
Jetzt wird die Sache rund:
Kann das deutsche UStG einen Sachverhalt überhaupt nicht "greifen" (weil es keine entsprechenden Tatbestandsmerkmale gibt - z.B. kein Leistungsort im Inland, auch nicht in Bezug auf die EU, z.B. 3a UStG), ist der Vorgang nicht steuerbar mit der Folge, dass das UStG nicht einschlägig ist.
Das geht dann soweit, dass auch keine Rechnung zu schreiben ist (darf), da der Begriff der Rechnung nur im UStG und nur für die dort aufgeführten Fälle legaldefiniert ist.
Alles weitere gibt dann ggf. das Recht des (z.B.) Drittlandes vor.
...
@Neu_hier schrieb:
Das geht dann soweit, dass auch keine Rechnung zu schreiben ist (darf), da der Begriff der Rechnung nur im UStG und nur für die dort aufgeführten Fälle legaldefiniert ist.
Da wird sich der Empfänger im Drittland aber bedanken, wenn ich dem sage, ich schreibe Dir keine Rechnung mehr, weil bei Dir unser UStG nicht gilt. Ich fürchte, dann wird der nichts mehr bestellen, wenn er keine Rechnung kriegt.
Und letztlich will doch auch das deutsche FA einen Nachweis haben, wofür Geld gezahlt wurde. Und wie weise ich dies nach, wenn ich keine Rechnung schreibe?
Also: Ich darf keine Rechnung schreiben halte ich für überzogen...
Da der Rechtsbegriff der Rechung legaldefiniert ist und hier die Tatbestandsmerkmale des UStG nicht erfüllt werden, DARF die Rechnung nicht geschrieben werden. "Darf" wegen des Umkehrschlusses der fehlenden Positivmerkmale/Tatbestandsmerkmale und "Darf" weil das UStG im Falle der Nichtsteuerbarkeit keine Anwendung findet.
Mangels Tatbestandserfüllung KANN Sie auch gar nicht geschrieben werden, inbesondere wenn das UStG wegen Nichtsteuerbarkeit keine Anwendung findet.
Rechnungen die den gesetzlichen Vorschriften des UStG zuwiderlaufen, können im Dunstkreis der "Fake-Rechnungen" resepektive des 14C UStG landen.
Das Finanzamt kann keine Rechnung verlangen, wenn diese laut Gesetz nicht zulässig ist. Für Exportgeschäfte mag es da Sonderregelungen geben (da kenne ich mich nicht aus).
Wenn man eine "Abrechnung" für den Kunden erstellt (was man natürlich tun sollte), ist das etwas ganz anderes.
Bitte nicht Rechnung nach UStG (einzige, Legalgrundlage) und "Rechnung" nach Sprachgebrauch verwechseln.
Okay, aber auch der § 14 UStG definiert eine Rechnung als:
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Dass dies nur gilt, wenn die Lieferung oder Leistung steuerbar ist oder es sich um eine innerg. Leistung handelt, kann ich daraus nicht ablesen.
Eine andere Bezeichnung ändert hieran sowieso nichts. Egal, wie ich dieses nenne, ist es nach § 1 14 Absatz 1 Satz 1 UStG eine Rechnung, wenn ich hiermit eine Abrechnung erteile.
Das interpretieren Sie m.E. nicht korrekt..
Es muss auf dem Dokument (nur) nicht "Rechnung" draufstehen!
Wenn das "Dokument" - egal wie bezeichnet - alle Einzelbestandteile der Rechnung beeinhaltet, gilt dies als "Rechnung".
Hat das "Dokument" nicht alle Bestandteile, ist es nur ein "Dokument" aber keine Rechnung.
§ 14 UStG kennt nur: Kleinunternehmer, Umsatz auf den eine Steuer entfällt oder Steuerfreiheit. Der Fall der Nichtsteuerbarkeit gibt es hier nicht und kann es gesetzeslogisch nicht geben, da hier ja das UStG in Gänze nicht einschlägig ist. Sonderfälle der Fiktion ausgenommen (§ 1 Abs. 1a UStG). § 14 ist nur einschlägig bei Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1 UStG.
§ 1 Absatz 1 S. 1 UStG definiert eine Rechnung nicht und kommt bei einer Nichtsteuerbarkeit auch gar nicht erst zum tragen (z.B. wenn keine Leistung im Inland, wenn kein Unternehmen - Sonderfälle ausgeschlossen).
@Neu_hier schrieb:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 UStG definiert eine Rechnung nicht und kommt bei einer Nichtsteuerbarkeit auch gar nicht erst zum tragen (z.B. wenn keine Leistung im Inland, wenn kein Unternehmen - Sonderfälle ausgeschlossen).
Nein, das sollte ja auch § 14 Absatz 1 Satz 1 heißen. 😲
Also der Satz, den ich in meinem vorherigen Beitrag zitiert habe. Und da ist eine Steuerbarkeit nicht Voraussetzung.
Ach so - jetzt ergibt es einen Sinn 😀
Eben doch (keine Anwendung 14 ohne Steuerbarkeit) , weil ohne Steuerbarkeit das gesamte UStG nicht einschlägig ist (Sonderfälle ausgeschlossen - z.B. die Rechnung mit USt-Ausweis durch einen Nichtunternehmer, 14C Abs. 2 UStG).
Der Umsatzsteuer (UStG) unterliegen (treffen zu): Leistungen, Unternehmer, im Rahmen des Unternehmens, Inland, Entgelt - Kurzfassung § 1 Abs. 1 S. 1 UStG.
Trifft eines der Tatbestandsmerkmale nicht zu, unterliegt der "Vorgang" nicht der Umsatzsteuer (dem UStG) und damit "kommt" man gar nicht erst zu § 14 UStG (Fiktionen des Gesetzes ausgenommen).
Einen klaren Hinweis gibt § 14 Abs.4 S 1 Nr. 8, denn hier ist "Nichtsteuerbar" nicht aufgeführt. Kann "Nichtsteuerbar" nicht aufgeführt werden, fehlt es an einem Merkmal und somit ist es infolge auch keine Rechnung.
Ein deutlicher Fall: Die Person ist kein Unternehmer, § 1 Abs. 1 S.1 UStG ist nicht erfüllt, die Person kann (nach Gesetzeslogik) keine Rechnung ausstellen und sollte die auch nicht tun.
§ 14 Abs. 2 S 1 UStG liefert selber und erneut die Lösung, es muss eine Leistung nach § 1 Abs. 1 S.1 UStG vorliegen, erst dann ist eine Rechnung auszustellen (Kurzfassung). Ist § 1 Abs. 1 S. 1 aber nicht erfüllt (ein Merkmal reicht - z.B. nicht im Inland) ist (=darf) keine Rechnung erstellt werden, weil § 14 Abs.2 S.1 UStG eben nicht erfüllt wird (evtl. Sonderfälle ausgeschlosssen).
Einer der großen Unterschiede zwischen Steuerbarkeit und z.B. Steuerfreiheit, Kleinunternehmen und anderen Sonderfällen.
@Neu_hier schrieb:
Bitte nicht Rechnung nach UStG (einzige, Legalgrundlage) und "Rechnung" nach Sprachgebrauch verwechseln.
Dann entbehrten also alle Rechnungen, die vor der Einführung des besten UStG aller Zeiten geschrieben wurden, einer "Legalgrundlage". Auch mal eine interessante Ansicht.
Meine "Ansicht" basiert auf einer guten Rechtsrecherche und diversen Aufsätzen zu diesem Thema und ist daher aus meiner Sicht mehr als nur eine unsubstantiierte Ansicht.
Die einzige (ähnliche) Legaldefinition befindet sich ansonsten im BGB § 368, hier geht es aber nur um eine Quittung. § 259 BGB spricht von Rechenschaftspflicht, hier geht es aber eher um "Abrechnung" bei Verwaltung.
Das Zivilrecht der Kaufleute (HGB) definert nur unbestimmt die "Geschäftsbriefe", definiert die Rechnung aber nicht weiter.
EU-Recht hat ggf. weitere Bestimmungen zur Rechnung, die insofern ggf. auch in Deutschland gelten. Damit habe ich mich aber noch nicht tiefgreifend befasst.
Wenn Sie eine weitere Rechtsquelle für "Rechnung" nennen können, bin ich natürlich dankbar, dann kann ich meinen Wissenshorizont erweitern, der ja auch (noch) nicht die ganze Wahrheit sein muss.