@Carsten_Groß schrieb: Sehr geehrter @S_Erdmann, selbst wenn wir die Protokolldatei herauslösen und auswerten könnten, beweist sie m.E. nicht, dass genau diese Nachricht mit genau dem Inhalt, wie er im Ausgangskorb im Anwaltspostfach liegt, bei Gericht eingegangen ist. Dieser Nachweismöglichkeit war m.M.n. schon mit dem signierten Export von der beA-Webseite schwierig und wurde durch den Wegfall der Signatur nicht besser. Dieses Zugangsprotokoll hätte wenig Mehrwert zu dem Zugangsdatum, was wir jetzt schon im Ausgangskorb anbieten. Dass die Konzeption mit der Intermediärgestaltung + "E"2"E" Verschlüsselung denknotwendig-zwangsweise keine inhaltsbezogene Zugangsbestätigung enthalten kann und wir gesetzgeberisch-konzeptorisch hier ein Problem haben, ist doch hier nicht von Relevanz. Meine Kanzleisoftware hat (hoffentlich) den Anspruch mir den Arbeitsablauf zu ebnen; freilich kann dies nicht den VHN2-Problemsatz lösen. Es macht praktisch/beweisrechtlich einen großen Unterschied, ob ich ein originär aus dem beA-System erzeugtes Protokoll vorlege oder eine DATEV-spezifische Sendungsdokumentation vorlege, bei der ich erst die Funktion der Anwaltssoftware darstellen, erklären und beweisen (!) muss (Bestreiten mit Nichtwissen wäre hier zulässig), bevor ich eine Prozessposition habe, als wenn ich die bea-spezifischen Dokumente vorlege. Außerdem kann ich die Information aus dem Postausgang doch gar nicht sinnvoll vortragen - soll ich Screenshots schnippeln? Nein, die Dokumentation muss AUS dem Postausgang IN die Akte als selbstverständliches Nachweisdokument zum Versandstück oder zumindest in zeitlicher Nähe verortet. Alles andere widerspricht den Vorgaben zur Handakte und einem sinnvollen Prozessablauf. Selbst ein Datev-produziertes Protokollschreiben zu den Übertragungskommunikationsantworten wäre schon ein guter Schritt, solange das Beweisstück selbstständig in der Akte ist. Aber im Protokoll der Ausgangs-Nachrichten, steht leider NUR, dass es an beA übergeben wurde und die ID. Auch die BGH Rechtsprechung zur Fristenkontrolle wird sich auf die beA-erzeugten Dokumente/Protokolle beziehen bzw. tut das bereits. D.h. ohne das Sendungsprotokoll-so-wie-im-bea-Export, werde ich mir - erwartbar - anhören müssen, dass ich mich über die Primärquelle zur Fristenstreichung versichern muss bzw. den Hauch Rechtssicherheit, den ich erreichen kann, eben nur mit dem verification_report einigermaßen sicherstellen kann. Ich will keinen "rechtssicheren Zugangsnachweis", den ich auch mit beA aufgrund der Konzeption nicht erreichen kann. Ich will aber das rechtliche Niveau, dass mir beA bietet auch oder gerade mit meiner Anwaltssoftware erreichen. Ich kann mit dem "Zugegangen" Hinweis im Postausgangs-Ordner schon ganz gut schlafen; Haftungsentspannung gibts nur mit händischem Export der Nachrichten und Abprüfung des vexports aus bea-web. Das ist - ich wiederhole mich - die Herzkammer forensischer Kommunikation und bereits heute verpflichtend Realität. Für mich ist das eine ernsthafte Problemlage, um zu prüfen, ob andere Marktanbieter hier nicht stärkere Angebote formulieren. Freundliche Grüße
... Mehr anzeigen