Liebe Teilnehmer dieser Diskussion, so langsam verzweifle ich - wie so viele andere auch - an diesem Bürokratiewahnsinnsmonster Datenschutzgrundverordnung, vor allem aber an den unendlichen Diskussionen über die Verzweiflung. Überall bekommt man tolle Links und Hinweise, aber nichts konkretes. Deshalb presche ich jetzt mal vor: Erfreulicherweise hat die Steuerberaterkammer München verkündet, sie hätte ein Muster für ein verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten im Downloadbereich für Mitglieder hinterlegt. Was ist es dann wirklich? Das Formular der Bundessteuerberaterkammer, beispielhaft ausgefüllt für die Fibu. Schlagartig war die StBK bei mir in der Beliebtheitsskala wieder da, wo sie vorher auch schon war - nämich bei 0. Also habe ich tatsächlich beschlossen, das Rad für mich neu zu erfinden. Ich werfe gern meinen Stand hier in die Diskussion, aber nicht als rechtlich verbindliches Komplettsystem, sondern als Diskussionsgrundlage. Grundlage meiner Überlegungen/Tätigkeit war: Steuerberater sind tatsächlich keine Aufttragsverarbeiter, solange sie Tätigkeiten ausüben, die zum Berufbild des Steuerberaters gehören. Speziell für meine Kanzlei gilt, dass wir für eine Stiftung, die bei uns Mandant ist, die Spendenquittungen erstellen und verschicken undfür eine befreundete Kanzlei die Lohnbuchhaltung für deren Mandanten übernommen haben. Also 2 Tätigkeiten, für die wir als Auftragsverarbeiter eingestuft werden. Zentraler Dreh- und Angelpunkt ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Was aber sind denn nun Verarbeitungstätigkeiten? Wann verarbeiten wir denn welche personenbezogenen Daten? Geholfen hat mir, die Frage umzudrehen: Würde ich personenbezogene Daten speichern oder verarbeiten, wenn ich dafür kein Honorar erhalte? Antwort: Im Regelfall Nein, also alle Tätigkeiten, die wir abrechnen sind Verarbeitungstätigkeiten. Nächste Frage: wofür erhalte ich denn ein Honorar? Bei der Antwort hat die Datev geholfen: Alles wofür wir einen Auftrag haben vgl. Datev-Auftragsverwaltung. Und gibt es vielleicht doch Verarbeitungstätigkeiten, für die wir kein Honorar erhalten? Antwort: Ja, z. B. die Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (ist meine persönliche Meinung) Welche Daten müssen in dem Verzeichnis erfasst werden? Hier hilft jetzt tasächlich die StBK. Das Formular besteht nämlich aus 3 Bereichen ein Vorblatt mit allgemeinen Angaben zur Kanzlei, die eigentliche Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit sowie eine empfohlene Ergänzung. Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen haben wir 20 Verarbeitungstätigkeiten für uns identifiziert. Schließlich habe wir ein Procheck Prozessmodul entwickelt, das mit den allgemeinen Daten zur Kanzlei (Vorblatt im Muster der StBK München)beginnt, dann für jede Verarbeitungstätigkeit die erforderlichen Angaben als eigenen Unterpunkt enthält (Abschnitt 2 im Muster der StBK München) und schließlich die empfohlenen Ergänzungen (Abschnitt 3 ders Musters der StBK Müchen - noch nicht umgesetzt). Abschnitt 1 ist fertig (war aber auch nicht schwierig), Abschnitt 2 wird voraussichtlich am Mittwoch fertig. Abschnitt 3 gehen wir dann in Ruhe an. Ich behaupte jetzt nicht, dass unser Prozessmodell perfekt ist oder einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, aber zumindest ist es ein Anfang. Deshalb stelle ich es gern allen interessierten Kolleginnen und Kollegen in diesem Forum als unverbindliche Diskussionsgrundlage zur Verfügung. Wie gesagt, das Modell ist sicher noch verbesserungsfähig, aber rumreden und jammern, dass es nix gibt, bringt uns auch nicht weiter. Es sind schließlich nur rd. 2 Wochen bis zum 25. Mai. Beste Grüße D. Probst
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