Hallo, genau, der Kanzleimandant auf Niederlassungsebene gewinnt. SEPA ist ein Kreis, der sich schließen muss. Das SEPA-Mandant wird im Mandanten angelegt. Hier wird der Kanzleimandant ausgewählt. Am Kanzlei-Mandant hängt die (Kanzlei)Leistung Zahlungsverkehr mit (Beispiel) Beraternummer 111 und Mandantennummer 111. Dadurch werden die SEPA-Mandate der Mandanten für Ihre Kanzlei in der SEPA-Mandatsverwaltung im Bestand mit der Beraternummer 111 und Mandantennummer 111 angelegt/gespeichert (mit der entsprechenden Gläubiger-ID). In Rechnungsschreibung ist für die Übergabe der Zahlungssätze der Bestand mit Beraternummer 111 und Mandantennummer 111 hinterlegt (Kanzleidaten | Grundwerte | Registerkarte Standardwerte). Für diesen Bestand stellt Rechnungsschreibung die Zahlungssätze für DATEV Zahlungsverkehr bereit. Wenn Sie den Bestand Beraternummer 111 und Mandantennummer 111 im Zahlungsverkehr öffnen, in den von Rechnungsschreibung bereitgestellten Zahlungssätze die SEPA-Mandate mit denen in der SEPA-Mandatsverwaltung (Bestand 111/111) abgeglichen. Der Master die IBAN des Mandanten. -> Und hier schließt sich der Kreis. Wenn am Ende die IBAN des Mandanten nicht gefunden wird im Bestand in der SEPA-Mandatsverwaltung. ich bin jetzt allerdings nicht sicher, ob Sie nun wirklich zwingend die Leistung Zahlungsverkehr beim "neuen Kanzleimandanten" zuordnen müssen, oder ob es auch so funktioniert, weil es womöglich für die Rechnungsschreibung ausreicht, wenn im "neuen" Kanzleimandanten auch die (eine) Gläubiger-ID hinterlegt ist. Die Rechnungsschreibung schaut nur in die lokalen Stammdaten, nicht in die SEPA-Mandatsverwaltung im DATEV RZ. Leistung Zahlungsverkehr deswegen, weil die Leistung Buchführung für die Debitorendaten benötigt wird. Sollte nämlich keine Leistung Zahlungsverkehr vorhanden sein, läuft der SEPA-Kreislauf mit den Ordnungsbegriffen der Leistung Buchhaltung durch. Schöne Grüße Kerstin Schulz DATEV eG
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