Guten Tag werte Kollegen, klar ist, dass jede Gesellschaftsform - so auch die EWIV als älteste europäische Gesellschaftsform - für unlautere Tätigkeiten und auch für Steuerhinterziehung missbraucht werden kann. Da jeder Teilnehmer (Täter u. Gehilfe) auch gem. § 71 AO für die hinterzogene Steuern haftet, sollte man tunlichst solche Mandate nicht bearbeiten bzw. das Mandat sofort beenden. Die Gestaltung, dass im Kleid einer EWIV "Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG vom Mandanten bezahlt werden und dann sofort zu 90 % an den Mandanten zurückfließt oder für private Ausgaben gem. § 12 Nr. 1 EStG des EWIV Mitgliedes verwendet werden, sind natürlich gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Steuerhinterziehung. Der Steuerberater, der hier mitwirkt, ist ein Teilnehmer. Sofern hier mehrere Teilnehmer oder Täter vorhanden sind, haben wir eine Bande und daher u.U. eine schwere gewerbliche Steuerhinterziehung § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO. Aber der Großteil der EWIV z.B. Fernsehsender arte GEIE (= französisch EWIV, französisch groupement européen d'intérêt économique) sind seriös und europäische Unternehmen können sich zu einer EWIV zusammenschließen, damit die EWIV sie unterstütz und fördert, damit die Mitglieder der EWIV im gemeinsamen Europäischen Markt durch die EWIV gefördert werden, um mehr Umsatz und Gewinn zu machen. So sieht es die EU-EWIV Verordnung vor. Sofern die Beiträge im Rahmen der Satzung erhoben werden und die EWIV tatsächlich die Mittel satzungskonform und im Rahmen der EWIV-EU Verordnung verwendet, sind diese Beiträge Betriebsausgaben, sofern diese betrieblich veranlasst sind. (§ 4 Abs. 4 EStG). Auch bei der EWIV bleiben private Ausgaben privat oder müssen anteilsmäßig bei gemischten Aufwendungen z.B. betrieblich veranlasste Reisen mit rein betrieblichen Teil z.B. Kongress oder Messe und privaten Anteil z.B. Verlängerung der Reise für Badeurlaub) abgezogen werden. Hierzu zählen auch Beiträge an Berufsverbände bzw. Wirtschaftsverbände und Wirtschaftsvereinigungen wie die EWIV. Nach der Rechtsprechung sind Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die als "Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter" nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 KStG 1968 von der Körperschaftsteuer befreit ist, als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Ziele der Vereinigung geeignet sind, den Betrieb des Beitragszahlenden zu erhalten und zu fördern. Vgl. BFH-Urteil vom 18.9.1984 (VIII R 324/82) BStBl. 1985 II S. 92 Also bitte die EWIV nicht verteufeln, sondern die Chance für die Mandanten sehen und im Zweifel dann eben im Vorfeld eine Verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO vor der Gestaltung beim Finanzamt für den Mandanten einholen. Dann ist man als Berater und auch der Mandant auf der sicheren Seite. Aber bitte den Sachverhalt richtig formulieren bei der Verbindlichen Auskunft, den der Mandant plant. Gerne unterstütze ich bei einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit Betriebsausgaben und EWIV.
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