Hallo zusammen, vielen Dank für Ihre Fragen rund um das Thema Basisdaten online im Kontext der Grundsteuerlösung. Zunächst die Info, dass die Bereitstellung der Basisdaten online nichts kostet. Informationen können Sie unter folgendem Link finden (DATEV Basisdaten online). Auch wenn Sie Smart-IT nutzen, muss die Bereitstellung von Ihnen als Anwender angestoßen werden. Das sorgt jedoch weder für Probleme (auch nicht im Kontext Smart IT) oder für weitere Kosten. Darüber hinaus besteht natürlich keine Verpflichtung die Basisdaten online bereitzustellen oder im Kontext der Grundsteuerlösung zu nutzen. Die Grundsteuerlösung ermöglicht es natürlich ebenso Mandanten manuell zu erfassen. Durch die Bereitstellung der Basisdaten online können Sie jedoch unkompliziert und schnell Ihre Mandanten in der Grundsteuerlösung nutzen. Genau wie andere Schnittstellen (bspw. Login mit DATEV) soll das die Integration und Nutzungsfreundlichkeit der Partnerlösung erhöhen. Dementsprechend werden dafür auch keine Kosten von Ihnen verlangt. Es wird DATEV-seitig lediglich die Möglichkeit geboten, dass Sie (als Anwender) sich in einem wachsenden Ökosystem keinem wiederkehrenden Mehraufwand gegenüberstehen sehen. Um nochmal konkret auf die Aussage „Kann ich, darf ich das als Steuerberater überhaupt zulassen?“ einzugehen: DATEV unterstützt ihre Mitglieder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als genossenschaftlicher IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter. Angehörigen des steuerberatenden Berufs können auch andere IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter rechtmäßig mit der Verarbeitung ihrer berufsrechtlich geschützten Daten beauftragen. Es liegt gemäß §§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, 62a StBerG, 50a WPO, 43e BRAO kein berufsrechtswidriges oder gar strafbewehrtes Handeln vor, wenn Berufsträger Geheimnisse ihrer Mandanten ohne deren Einwilligung „gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. Dies ist ausdrücklich auch im Berufsrecht geregelt, welches die Beauftragung eines „IT-Dienstleisters“ explizit erlaubt. Die Mitwirkung unserer Partner an der Grundsteuerdeklaration unserer Mitglieder fällt in den Anwendungsbereich dieser Erlaubnisnormen. Allerdings bleiben die Berufsträger verpflichtet, ihren für die Grundsteuerzwecke eingesetzten IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter sorgfältig auszuwählen, vertraglich unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes zur Verschwiegenheit zu verpflichten und eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung von Daten mit diesem zu schließen. Hierbei unterstützt DATEV ihre Mitglieder durch die Auswahl und Empfehlung geeigneter Kooperationslösungen auf dem DATEV-Marktplatz. Ich hoffe Wir können Ihnen mit den Erläuterungen weiterhelfen! Mit freundlichem Gruß Lucas Cornelissen
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