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Kleinunternehmer Betriebsaufgabe - Anlagevermögen

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letzte Antwort am 04.02.2025 17:04:55 von AKW
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Daslo
Einsteiger
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Hallo Community,

 

ich fasse mich kurz und knapp:

 

Mandant A, Handwerker, war schon immer und ewig umsatzsteuerpflichtig. Aufgrund von längerer Krankheit und auch entsprechendem Alter, sind seine Umsätze stark eingebrochen, so dass er ab Januar 2025 als Kleinunternehmer geführt wird. Die entsprechende Aufforderung kam schriftlich vom Finanzamt.

 

Da aufgrund der Krankheit sein Beruf als Handwerker sehr wahrscheinlich nicht mehr ausgeführt werden kann, überlegt Mandant A, sein Gewerbe komplett abzumelden.

 

Die Frage: was passiert mit den beiden PKW's, welche sich im Anlagevermögen befinden? Hätte er nun

bei einer Betriebsaufgabe durch sein Kleinunternehmen auch bezüglich der PKW-Entnahme nichts mit

Umsatzsteuer zu tun?

Oh Gott ich hoffe meine Frage ist nich allzu blöd gestellt. Das ist echt nicht mein Fachbereich.

AKW
Fachmann
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Mein erster Gedanke dazu wäre:

Wie lange sind die PKW schon im Anlagevermögen und bestünde eventuell ein §15a UStG-Problem. 

 

 

Interceptor
Aufsteiger
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@Daslo  schrieb:

 .... ab Januar 2025 als Kleinunternehmer geführt wird. Die entsprechende Aufforderung kam schriftlich vom Finanzamt.

 


Ohne jetzt auf die eigentliche Frage einzugehen: Das Finanzamt fordert niemand auf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Ich kann mir aber denken um welches Schreiben es sich handelt .... das Schreiben was so kläglich und unpässlich formuliert wurde, dass man es 5 mal lesen muss bis man es verstanden hat.

 

mfg

deusex
Allwissender
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@Interceptor  schrieb:

 

 


@Daslo  schrieb:

 .... ab Januar 2025 als Kleinunternehmer geführt wird. Die entsprechende Aufforderung kam schriftlich vom Finanzamt.

 


Ohne jetzt auf die eigentliche Frage einzugehen: Das Finanzamt fordert niemand auf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Ich kann mir aber denken um welches Schreiben es sich handelt .... das Schreiben was so kläglich und unpässlich formuliert wurde, dass man es 5 mal lesen muss bis man es verstanden hat.

 

mfg


Das Schreiben musste ich auch mehrfach übersetzen, aber inhaltlich ist es schon auch so, wie @Daslo das aufführte und als "Aufforderung" empfunden werden kann.

 

Ab 2025 wird jeder automatisch als Kleinunternehmer geführt, der im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000 € unterschritten hat, soweit er 

- nicht aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig bleiben muss

- er nicht mittels der nächsten USt-VA oder sonstiger Nachricht an das Finanzamt wieder zur Regelunternehmerschaft optiert.

 

Die gesetztliche Änderung sieht hier nunmehr ein "Opt-Out-Modell ", statt einem "Opt-In-Modell" zu §19 UStG vor.

 

Die Änderung ist durchaus sinnvoll, denn wieviele Kleinunternehmer schlagen sich noch mit der USt-VA/USt-Erklärung rum, obwohl sehr gut drauf verzichtet werden kann.

 

Gerade bei Überkreuzvermietungen haben wir dies häufig, da hier zur USt nach §9 UStG optiert wurde, weil man den Vorsteuerabzug aus Erhaltung/Sanierung/Renovierung eben nur dann bekommt, wenn umsatzsteuerpflichtig vermietet wird; die USt bleibt ja neutral.

 

Im Falle des Handwerkers, der voraussichtlich nicht mehr (viel) arbeiten will, ein Vorteil. Er muss seinen privaten Kunden, die keine Vorsteuer abziehen können, keine zusätzlichen Kosten mit der Umsatzsteuer berechnen. Es bleibt mehr bei ihm hängen und hat sogar einen Wettbewerbsvorteil.

 

Mit der Kleinunternerschaft erfolgt auch der Entfall des Vorsteuerabzugses und die bestehende Vorsteuerabzugsberichtigung nach §15a UStG von 10 Jahren bei Gebäuden und 5 Jahren bei anderen Anlagegütern.

 

Soll heißen, wenn diese Zeiträume seit der letzten Anschaffung für die betreffenden Wirtschaftsgüter erfüllt sind, muss keine Vorsteuer zurückgezahlt werden und sofern nun beabsichtigt ist, den Betrieb aufzulösen oder Wirtschaftsgüter zu verkaufen, erfolgt dies umsatzsteuefrei.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
sue
Fortgeschrittener
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Das Schreiben musste ich auch mehrfach übersetzen, aber inhaltlich ist es schon auch so, wie @Daslo das aufführte und als "Aufforderung" empfunden werden kann.

 

Ab 2025 wird jeder automatisch als Kleinunternehmer geführt, der im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25.000 € unterschritten hat, soweit er 

- nicht aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig bleiben muss

- er nicht mittels der nächsten USt-VA oder sonstiger Nachricht an das Finanzamt wieder zur Regelunternehmerschaft optiert.

 

Die gesetztliche Änderung sieht hier nunmehr ein "Opt-Out-Modell ", statt einem "Opt-In-Modell" zu §19 UStG vor.

 

 


Auch bei uns hat es niemand verstanden. Daraufhin habe ich beim FA angerufen und dort erfahren, dass ich bei einem Vermieter unter 25.000,- und bisheriger (und vertraglich verpflichtender) Umsatzbesteuerung in allen Vorjahren nichts machen muss. Das stimmt dann aber nicht, oder?

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Interceptor
Aufsteiger
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  • Wer bisher die Regelbesteuerung gewählt hat, für den ändert sich nichts.
  • Wer in der Vergangenheit nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat (also die Kleinunternehmer-Reglung angewendet hat), sind die ausgeführten Umsätze ab dem 01.01.2025 aufgrund der in Kraft getretenen Regelung weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.
  • Wer von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung wechseln will muss entsprechend handeln.

 

 

mfg

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deusex
Allwissender
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@Interceptor  schrieb:
  • Wer bisher die Regelbesteuerung gewählt hat, für den ändert sich nichts.
  • Wer in der Vergangenheit nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat (also die Kleinunternehmer-Reglung angewendet hat), sind die ausgeführten Umsätze ab dem 01.01.2025 aufgrund der in Kraft getretenen Regelung weiterhin von der Umsatzsteuer befreit.
  • Wer von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung wechseln will muss entsprechend handeln.

 

mfg


Das ist so nicht richtig, denn die neue Rechtslage sieht exakt das umgekehrte Modell vor, wie ich bereits oben ausführte. 

 

Wer bisher die Regelbesteuerung hatte und unter 25.000 € mit den Vorjahresumsätzen lag, wird per Gesetz zum Kleinunternehmer und muss sehr wohl handeln.

deusex_0-1738681706403.png

 

Er optiert erst dann wieder zum Regelunternehmer, wenn er eine USt-VA oder eine Nachricht an das Finanzamt sendet, dass er weiterhin Regelunternehmer bleiben will.

 

Wer per Gesetz zum Kleinunternehmer ab 2025 festgelegt wurde, muss zur Regelunternehmerschaft optieren und ist daran, wie gehabt, fünf Jahre gebunden.

 

Hierzu muss dann in der Voranmeldung konkret ein neues Feld entsprechend eingetragen werden

deusex_0-1738681231588.png

und zwar 01.01.2025.

 

Wer also im Vorjahr Regelunternehmer war, wurde zum Kleinunternehmer und hebt dies mit der Option in Zeile 12 Ziffer 70 wieder auf und bindet sich für 5 Jahre an die Regelunternehmerschaft.

 

Achtung: §19 UStG wurde markant geändert !

 

Natürlich betrifft dies auch Vermieter, die gem. §9 UStG grundsätzlich steuerfreie Vermietungsumsätze als umsatzsteuerpflichtig behandeln wollen; auch hier ist es natürlich wichtig wieder eine "Option-IN" mit der USt-VA zu wählen, da ansonsten die Kleinunternehmerregelung gilt.

 

Das Schreiben des FA sieht vor, dass diese Option mit einer USt-VA oder einer Nachricht ans Finanzamt ausgeübt werden muss; Letzteres evtl. für USt-Jahreserklärung, denn diese ist im Schreiben nicht erwähnt.

 

Diese Passage gilt m.E. nur für Unternehmer, die bereits in einem Fünfjahreszeitraum der Option zur Regelunternehmerschaft sind.

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Nicht aber Unternehmer, die bisher immer Regelunternehmer waren, aber deren Umsätze imi Vorjahr 2024 die 25.000 € unterschritten haben.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
Interceptor
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Okay, wenn wir dann schon dabei sind ....

 

Wenn sich jemand 2022 eine PV-Anlage gekauft hat und Vorsteuer gezogen hat, wie kann der jetzt per Gesetz zum Kleinunternehmer werden, wenn er seinen Verzicht durch die Anschaffung 2022 erklärt hat - würde er dann per Gesetz in die § 15a UStG-Berichtigung fallen oder ist der doch schon durch den Verzicht 2022 fünf Jahre deshalb an die Regelbesteuerung gebunden?

 

Wenn die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung per Gesetz nun eintreten würde, dann würde das aber nur Unternehmer betreffen, die vor mehr als 5 Jahren zur Regelbesteuerung gewechselt haben und mit ihrem Umsatz unter 25.000 Euro liegen.

 

Sorry @Daslo ,dass wir von Deiner Frage abdriften.

 

mfg

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@deusex  schrieb:

 

Wer bisher die Regelbesteuerung hatte und unter 25.000 € mit den Vorjahresumsätzen lag, wird per Gesetz zum Kleinunternehmer und muss sehr wohl handeln.deusex_0-1738681706403.png

Das ist die Passage die ich meine "nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet haben" ! War der Unternehmer in der Vergangenheit nun Kleinunternehmer oder Regelbesteurer? 🙄 Ich sag das steht wer in der Vergangenheit die Kleinunternehmer-Regelung angewendet hat!

 

mfg

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noescher
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Hallo @Interceptor 

wie @deusex schon erläutert hat

- Hat der Unternehmer bislang nicht auf die Anwendung der KU-Regelung verzichtet, fällt aber nun wg. Umsatzreduzierung unter die neue KU-Regelung, muss der UN tätig werden, wenn er weiterhin pflichtig abrechnen will.

- Hat der UN dagegen z. B: in 2022 auf die Anwendung der KU-Regelung verzichtet, ist er fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden. Daran ändert auch die neue gesetzliche Regelung nichts. 

- War der UN bereits in 2024 Kleinunternehmer und will das auch bleiben, ist keine Aktivität erforderlich.

 

Es hat sich nur die Frist geändert, bis zu der auf die Anwendung der Regelung verzichtet werden kann. Diese wurde deutlich verkürzt. Darum meines Erachtens die Informationsaktion der Finanzverwaltung.

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
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Danke @noescher , aber es hat mich noch nicht überzeugt.

 

Wenn da stehen würde "In der Vergangenheit auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet" = Regelbesteuerung

Da steht aber "in der Vergangenheit nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet" = Kleinunternehmer

 

Ich könnte gerade wieder anfangen zu *würg* bei der Ausdrucksweise. Ich sehe schon, nochmal den USt.-Prof. fragen.

 

mfg

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noescher
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Hallo @Interceptor 

ein Unternehmer kann nur auf die Anwendung der KU-Regelung verzichten, wenn er grundsätzlich die Voraussetzungen für die KU-Regelung erfüllt.

 

Wenn ein UN also bislang diesen Verzicht nicht erklären konnte, weil z. B: im Jahr 2024 24.500 € Umsatz, fällt der UN in 2025 zwingend unter die KU-Regelung. Und muss daher darauf erstmalig verzichten.

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
TheMorpheus
Beginner
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Hallo Zusammen,

hab mal eine Frage zu dem neuen § 19 UStG: 

TheMorpheus_0-1738684336740.png

 

Wie ist dieser Satz genau zu verstehen? Es ist klar, dass er bei Vermietungsobjekten Anwendung findet. Aber wie weit reicht die Gültigkeit dieses Satzes? Wenn ich als Kanzlei mit meinem PC, der zum Anlagevermögen gehört, Umsätze erwirtschafte, fallen diese dann auch darunter? Falls ja, wären dann ausschließlich Umsätze von Händlern, die Waren ein- und verkaufen, betroffen (obwohl diese dafür möglicherweise ebenfalls einen PC benötigen)?

 

noescher
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Hallo @TheMorpheus 

gemeint ist der Umsatz aus der Veräußerung/Entnahme dieser Wirtschaftsgüter. Dieser bleibt bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz, um einmalige Effekte zu neutralisieren.

 

Eine andere Auslegung ist aber immer möglich.

Viele Grüße
Peter Nöscher
Interceptor
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@noescher  schrieb:

...

Wenn ein UN also bislang diesen Verzicht nicht erklären konnte, weil z. B: im Jahr 2024 24.500 € Umsatz, fällt der UN in 2025 zwingend unter die KU-Regelung. Und muss daher darauf erstmalig verzichten.

 


Der Satz ist gut formuliert, Danke 👍

 

mfg

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AKW
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@noescher schrieb:

Hallo @TheMorpheus 

gemeint ist der Umsatz aus der Veräußerung/Entnahme dieser Wirtschaftsgüter. Dieser bleibt bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes außer Ansatz, um einmalige Effekte zu neutralisieren.

 

Eine andere Auslegung ist aber immer möglich.


 Würde dann genau genommen nicht stehen "Umsätze aus der Veräußerung von WG des AV..."

 

Also mir gibt dieser Satz auch reichlich zu denken.

 

Hab aber auch noch keine Fortbildung zu dem Thema genossen. 

 

Grüße AKW 

15
letzte Antwort am 04.02.2025 17:04:55 von AKW
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